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Verfasst am: 17.03.07, 21:48 Titel: Überfall - war das versuchter Raub ?
Hallo liebe Forenmitglieder,
folgender Vorgang:
A schuldet B (grossen) Geldbetrag, B hat von A einen ebenso grossen Wertgegenstand auf seinem Firmengelaende.
B teilt A rechtsanwaltlich mit, dass Wertgegenstand Pfand ist und klagt. RA von A teilt Kenntnisnahme des Pfandrechts ("kann unser Mandant einstweilen nur zur Kenntnis nehmen") mit.
Klage ist beim LG eingereicht.
Ploetzlich taucht A mit drei weiteren Leuten (C, D, E) auf dem Firmengelände von B während der Arbeitszeit früh auf, öffnet unberechtigt (und damit gewaltsam ? - Da stürmen einfach drei Leute aufs Gelände, der vierte = Anführer steuert von aussen) das Tor, hängt den Wertgegenstand an einen mitgebrachten Lkw und versucht ihn herauszuziehen. Mitarbeiter informieren B, B ruft Polizei an, macht dann Fotos und stellt dann A zur Rede, stellt sich ausserdem vor den Lkw (direkt vor dem Firmengelände auf der Strasse/Ausfahrt).
A und einer der Helfer greifen B persönlich/körperlich an und versuchen ihn mit Gewalt vor dem Lkw wegzuzerren/drücken, B wehrt sich und schlägt auch zurück. Nach einigen Kratzern kommt die Polizei und nimmt Personalien auf, trennt die Leute und fährt wieder fort zwecks Schreiben der Anzeige. Die Mitarbeiter (3) von B verhalten sich passiv trotz Hilferuf von B (!), nehmen wir mal an aus Angst um die eigene körperliche Unversehrthei - zwei sind kurz vor der Rente.
Vorgang beendet.
---
Was hat sich rechtlich gesehen alles ereignet ?
Danke fuer ein Feedback !
Zuletzt bearbeitet von quadler am 18.03.07, 11:45, insgesamt 6-mal bearbeitet
Verfasst am: 17.03.07, 22:15 Titel: Präzisierung der Fragestellung
Wessen hat sich A strafbar gemacht, wessen ggf. B bei der Verteidigung gegen den Angriff von A und C sowie seines Eigentums (zB der Anhänger, auf dem der Gegenstand gelagert war), wessen haben sich C (der zweite tätliche Angreifer), D und E (die nicht tätlichen Angreifer/Lkw-Fahrer) schuldig gemacht ?
Ist durch das (vollendete) Anhängen und halb herausziehen in den öffentlichen Verkehrsraum durch den Kontrollübergang bereits ein Besitzübergang erreicht und die Tat damit "vollendet" ?
Würde mich sehr über eine Antwort freuen. Vielen Dank vorab !
Verfasst am: 18.03.07, 22:35 Titel: Re: Überfall - war das versuchter Raub ?
quadler hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Forenmitglieder,
folgender Vorgang:
A schuldet B (grossen) Geldbetrag, B hat von A einen ebenso grossen Wertgegenstand auf seinem Firmengelaende.
B teilt A rechtsanwaltlich mit, dass Wertgegenstand Pfand ist und klagt. RA von A teilt Kenntnisnahme des Pfandrechts ("kann unser Mandant einstweilen nur zur Kenntnis nehmen") mit.
Klage ist beim LG eingereicht.
...
... ud besteht hier eine Vindikationslage mit berechtigtem, unverklagtem Besitzer ? (Achtung, nicht Eigentuemer, sondern Besitzer hat geklagt zur Klaerung des Sachverhalts)
die Maschine ist nicht fremd, damit scheidet ein Raub aus. Auf den Hänger kam es wohl nicht primär an, der war MIttel zum Zweck.
wenn die Pfandbestellung wirksam war kommt eine versuchte (keine Vollendung durch Anhängen) räuberische Erpressung in Betracht, ansonsten ggf eine versuchte Nötigung, ggf in Tateinheit mit Körperverlketzung.
die Maschine ist nicht fremd, damit scheidet ein Raub aus. Auf den Hänger kam es wohl nicht primär an, der war MIttel zum Zweck.
wenn die Pfandbestellung wirksam war kommt eine versuchte (keine Vollendung durch Anhängen) räuberische Erpressung in Betracht, ansonsten ggf eine versuchte Nötigung, ggf in Tateinheit mit Körperverlketzung.
Besten Dank schonmal.
Wikipedia nun definiert so:
"Die Abgrenzung zum Raub ergibt sich nach der Auffassung der Rechtsprechung dadurch, dass beim Raub das Wegnehmen im Vordergrund steht, während sich der Täter der räuberische Erpressung die Beute vom eingeschüchterten Opfer übergeben lässt. Das rechtswissenschaftliche Schrifttum vertritt hingegen die Auffassung, dass Abgrenzungsmaßstab zwischen Raub und räuberischer Erpressung der Opferwille sei. Es bedürfe daher einer Vermögensverfügung des Opfers."
Definitiv sollte im konkreten Fall der erklaerte Wille des Grundstueckeigentuemers gebrochen werden. Den Angreifern war durch Mitteilung von B klar, dass die Polizei im Anruecken war. Erst danach (nach der Info und vor Eintreffen der Polizei) "schnell noch" erfolgte der koerperliche Angriff.
Es ging also nicht um Uebergabe, sondern um Wegnahme.
Aendern diese Infos etwas an Ihrer Einschaetzung ?
Zuletzt bearbeitet von quadler am 19.03.07, 12:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
Da ein Raub aus den vorgenannten erwägungen ausschiedet verbelibt entweder die Erpressung (die ja auch die Duldung oder Unterlassung einer Vermögensschädigenden Handlung als Nötigungserfolg tatbestandlich umfasst ) oder aber subsidiär die Nötigung. In Ordnung war das Verhalten von A und seinen Mitstreitern indes auf keinen Fall...
Da ein Raub aus den vorgenannten erwägungen ausschiedet verbelibt entweder die Erpressung (die ja auch die Duldung oder Unterlassung einer Vermögensschädigenden Handlung als Nötigungserfolg tatbestandlich umfasst ) oder aber subsidiär die Nötigung. In Ordnung war das Verhalten von A und seinen Mitstreitern indes auf keinen Fall...
a) Hat A dann C, D, E auch angestiftet ?
b) Gabs da Hausfriedensbruch durch unberechtigtes Eindringen, Tor der Werkhalle oeffnen etc ?
c) Darf A mal eben so den Anhaenger mitnehmen, weil der Gegenstand da gerade draufstand ?
d) Der Anhaenger war durch andere Gegenstaende (abgeschlossenes Motorrad, absichtlich) blockiert - darf er die einfach wegraeumen ?
e) C hat auch koerperlich angegriffen - dann ohne eigenen Vorteil - was ist das dann ?
f) D und E (Lkw-Fahrer) scheinen vom Straftatbestand nix gewusst zu haben - die haben sich auch eine Stunde spaeter entschuldigt - und nicht koerperlich angegriffen - sind die jetzt "sauber" oder bleibt Hausfriedensbruch ?
Wie ist die gewaltsame Wegnahme eines Pfandes allgemein zu bewerten ?
Da ein Raub aus den vorgenannten erwägungen ausschiedet verbelibt entweder die Erpressung (die ja auch die Duldung oder Unterlassung einer Vermögensschädigenden Handlung als Nötigungserfolg tatbestandlich umfasst ) oder aber subsidiär die Nötigung. In Ordnung war das Verhalten von A und seinen Mitstreitern indes auf keinen Fall...
a) Hat A dann C, D, E auch angestiftet ?
Je nachdem was die übrigen Personen wussten und wollten kommt da alles in Betracht, Anstiftung, Beihilfe oder aber auch nur doloses, aber nicht strafbewehrtes mitwirken...
Zitat:
b) Gabs da Hausfriedensbruch durch unberechtigtes Eindringen, Tor der Werkhalle oeffnen etc ?
käme auf die konkrete Situation und die Art der allgemeinen Nutzung des Geländes an (allg. Publikumsverkehr?)... aber wäre natürlich mit zu berücksichtigen, wenngleich andere Delikte hier sicherlich das Schwergewicht bilden würden.
Zitat:
c) Darf A mal eben so den Anhaenger mitnehmen, weil der Gegenstand da gerade draufstand ?
Nein.
Zitat:
d) Der Anhaenger war durch andere Gegenstaende (abgeschlossenes Motorrad, absichtlich) blockiert - darf er die einfach wegraeumen ?
Im Rahmen einer zulässigen selbsthilfe ja, im geschilderten Fall wohl nein.
Zitat:
e) C hat auch koerperlich angegriffen - dann ohne eigenen Vorteil - was ist das dann ?
(ggf versuchte) Nötigung, ggf in Tateinheit mit (versuchter) Körperverletzung
Zitat:
f) D und E (Lkw-Fahrer) scheinen vom Straftatbestand nix gewusst zu haben - die haben sich auch eine Stunde spaeter entschuldigt - und nicht koerperlich angegriffen - sind die jetzt "sauber" oder bleibt Hausfriedensbruch ?
Je nach Hintergrundkenntnis ist da nichts oder vieles...
Zitat:
Wie ist die gewaltsame Wegnahme eines Pfandes allgemein zu bewerten ?
Je nach Art des Vorgehens halt Erpressung oder aber "nur" Nötigung
Wie ist die gewaltsame Wegnahme eines Pfandes allgemein zu bewerten ?
Je nach Art des Vorgehens halt Erpressung oder aber "nur" Nötigung
Heisst das (weil so geschildert), A kann B unter unlauterer Absicht und relativ rücksichtslos (Hänger nehmen wir eben mal mit, weil das so praktisch ist) sowie unter EINSATZ von Gewalt (zwei..drei..vier auf einen/den Grundstueckseigentuemer) versuchen, den (bisher unbestrittenen) Pfand abzunehmen und käme mit einer Nötigung und ein paar Tagessätzen Geldstrafe davon ?
Immerhin war Plan, Vorsatz, Gewalt, "mehr als eine Person als Angreifer", fremde Kfz (LkW), Hausfriedensbruch (kein Publikumsverkehr, an der Halle steht "Besucher bitte im Büro melden") und noch ein paar Kleinigkeiten im Spiel. Auch mussten die Angreifer dadurch, dass sie bewusst zur Geschaeftsoeffnungszeit kamen, mit dem Widerstand der Angestellten rechnen.
Auf welches Strafmaß (welcher Bereich von..bis) würden Sie bei einem nicht Vorbestraften tippen ?
Wird die Strafe anders ausfallen, wenn dieser ein lokaler Politiker ist und demzufolge besondere Vorbildwirkung haben muss/muesste ?
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