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Kunde X bestellt bei einem Onlinehändler einen Kaffeeautomat und erhält die Lieferung per Paketdienst. Bei der Anlieferung zeigt die Umverpackung keine Beschädigungen. Kunde X stellt den Karton zunächst in den Keller und will sich aus Zeitmangel später mit dem Gerät beschäftigen. Nach Ablauf von 2 Wochen stellt er beim Auspacken der Maschine fest, dass die Tassenablage, die fest mit dem Gerät verbunden ist, abgebrochen ist.
Der Verkäufer weigert sich die Maschine zu tauschen und verweist auf die abgelaufene Reklamationsfrist von 14 Tagen.
Kunde X hat das Gerät nicht einmal benutzt, es befindet sich im ursprünglichen Lieferzustand. Dies ist auch deutlich erkennbar.
Hat der Verkäufer Recht? Kann Kunde X sich auf die Sachmängelhaftung berufen (eventuelle Sollbruchstelle am Gerät?).
Ansonsten gillt, verdeckte Transportschäden max. nach 14 Tagen melden.
Ähhh, nee.
Sollte ein beidseitiges Handelsgeschäft vorliegen (beide Vertragsparter sind Kaufleute in Bezug dieses Rechtsgeschäfts), so kommt § 377 HGB zur Anwendung, der besagt, dass Mängel, egal ob durch den Transport oder nicht, unverzüglich gerügt werden müssen (sobald dem Käufer bekannt).
Hier liegt aber eher ein Verbrauchsgüterkauf vor ( X ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer). Demnach kann sich der V auch nicht auf § 447 BGB berufen, vielmehr hat er für alle Transportschäden die Verantwortung.
Zitat:
Hat der Verkäufer Recht? Kann Kunde X sich auf die Sachmängelhaftung berufen (eventuelle Sollbruchstelle am Gerät?).
Ja! Hier liegt ein Sachmangel vor und X hat alle Rechte aus § 437 BGB, also auch die Nacherfüllung aus § 439 BGB.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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