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Verfasst am: 19.03.07, 10:24 Titel: Irrtümliche Angaben bei Autokauf - was tun?
Hallo,
Wie sieht denn die Rechtslage bei einem Autokauf aus, wenn ein bei einem Händler gekauftes Fzg. und seine Bewerbungsannonce nicht übereinstimmen?
wenn z.b. eine bestimmte Ausstattungsvariante (Limited, Alarmanlage, CD-Wechsler) annonciert wurde, sich nach dem Kauf aber herausstellt, das das Auto völlig falsch beworben war: z.b. ohne Alarmanlage, ohne CD-Wechsler oder mit anderer Grundausstattung - und der für das Gebrauchtfahrzeug beworbene Neupreis damit eigentlich viel geringer war.
Meine Frage: Kann man hier eine Nachbesserung, Preisminderung, Rückgabe etc. verlangen? Was kann man sonst tun?
Zu beachten wäre hier z.B. das der Kaufvertrag sehr allgemein gehalten ist (dh. ohne Ausstattungsbeschreibung) und damit dem gekauften Fahrzeug entspricht
Wenn ein Händler sich in der Annoce Irrtümer vorbehält....wie verhält es sich dann.
Wenn man das Auto z.B. vor 4 Wochen gekauft, vor 2 Wochen abgeholt und erst jetzt die fehlende Ausstattung bemerkt hat....wie ändert sich der Sachverhalt dann?
Für eine fachkundige Antwort bedanke ich mich schon einmal im Voraus.....
Herzliche Grüße
Zuletzt bearbeitet von HHoffmann_02 am 19.03.07, 10:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
Der Vertrag stimmt mit der Ausstattung überein. Ist so unterschrieben worden und geliefert. Damit ist ein augenscheinlich wirksamer Kaufvertrag zusatnde gekommen. Ich sehe hier keine Anhaltspunkte, warum sich dieses Auto auf irgendeine Annonce beziehen sollte und ich verstehe nicht, das die fehlenenden Ausstattungsmerkmale nicht sofort bzw. bei der Abholung auffielen.
P.S. E soll sogar die Möglichkeit bei einigen Autohäusern geben, das man vor Vertragsabschluß eine Probefahrt machen kann. Dabei kann man sich die Beschaffenheit, Ausstattung, etc. sogar im Vorfeld schonmal anschauen.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2
des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei
der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn,
dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Verfasst am: 21.03.07, 00:09 Titel: Re: Irrtümliche Angaben bei Autokauf - was tun?
HHoffmann_02 hat folgendes geschrieben::
Wie sieht denn die Rechtslage bei einem Autokauf aus, wenn ein bei einem Händler gekauftes Fzg. und seine Bewerbungsannonce nicht übereinstimmen?
HHoffmann_02 hat folgendes geschrieben::
Meine Frage: Kann man hier eine Nachbesserung, Preisminderung, Rückgabe etc. verlangen?
Wenn es sich bei dem "entspricht nicht der Beschreibung" um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB handelt, kann der Käufer gemäß § 437 BGB verschiedene Rechtsansprüche geltend machen. Siehe diesbezüglich auch das Posting von "Cicero".
HHoffmann_02 hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Händler sich in der Annoce Irrtümer vorbehält....wie verhält es sich dann.
Gesetzlich verankerte Rechte des Kunden dürfen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht eingeschränkt werden (auch nicht durch vertragliche Regelungen oder AGB-Bestimmungen) - siehe diesbezüglich auch die §§ 305c - 309, 444, 475 Abs. 1 BGB).
HHoffmann_02 hat folgendes geschrieben::
Wenn man das Auto z.B. vor 4 Wochen gekauft, vor 2 Wochen abgeholt und erst jetzt die fehlende Ausstattung bemerkt hat....wie ändert sich der Sachverhalt dann?
BGB § 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Es dürfte unter Umständen etwas schwierig darzulegen sein, warum man einen fehlenden CD-Wechsler oder eine fehlende Alarmanlage erst nach zwei Wochen bemerkt - was aber grundsätzlich nichts daran ändert, daß eine Artikelbeschreibung wahrheits- und tatsachengemäß zu verfassen ist. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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