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PKH und vorherige Anwaltskosten

 
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 18:05    Titel: PKH und vorherige Anwaltskosten Antworten mit Zitat

A mahnt B wegen einer offenen Forderung (Warenlieferung) mit seinem Anwalt an. Der Anwalt möchte hierfür 200 Euro Anwaltskosten. B zahlt nicht.

Nun möchte A gegen B bei eine Klage einreichen und PKH beantragen. Was passiert mit den 200 Euro vorherigen Anwaltskosten? Muß A diese noch immer an den Anwalt zahlen oder wird diese mit der PKH verrechnet sodas sein Anwalt diese von der Landeskasse erhält.

PKH ist eigentlich nur für den Prozeß und nicht für die vorherige außergerichtliche Tätigkeit. Soweit habe ich das verstanden.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Folgende Frage noch hinzu gefügt. Wäre es nicht sinnvoller einen Beratungsschein zu beantragen? Dient dieser lediglich einer Beratung oder auch das anmahnen einer außergerichtlichen Forderung wie im obigen Fall?
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Daß B nicht zahlt, hat mit den Anwaltskosten doch nichts zu tun. Cool
Was hat A denn mit seinem Anwalt vereinbart? Neuerdings müssen sich Mandant und Anwalt über das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit einigen.
Wenn der Anwalt von A Klage einreicht, kann (muß aber bei entsprechender Vereinbarung aber nicht) die vorgerichtliche Gebühr angerechnet werden.
Prozeßkostenhilfe wirkt immer erst ab Gewährung. Für das vorgerichtliche Verfahren scheidet sie also aus, wirkt dahin nicht zurück. Also: A muß das Honorar bezahlen.
Das heißt aber nicht, daß er es nicht im Prozeß einklagen kann. Das geht, wenn sich B in Verzug mit der Bezahlung befindet.
Der Beratungsschein ermöglicht immer nur eine - oh Wunder! - Beratung. Die Aufforderung des Anwalts an B ist aber keine Beratung, sondern schon Vertretung.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::
Der Beratungsschein ermöglicht immer nur eine - oh Wunder! - Beratung. Die Aufforderung des Anwalts an B ist aber keine Beratung, sondern schon Vertretung.

Wenn's mal so wäre! Böse
Auch die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderng (bzw. "das Betreiben des Geschäfts") kann von der BerH umfaßt sein. Der Anwalt bekommt dann für seine Tätigkeit sage und schreibe 70,00 € von der Staatskasse ausbezahlt und darf sie, sofern die Sache in ein gerichtliches Verfahren übergeht, auch noch zur Hälfte auf die dann entstehende Verfahrensgebühr anrechnen
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, sofern der Mandant mit seinem Anwalt eine Vereinbarung hat, das er für die außergerichtliche Tätikeit keine "Vorkasse" erhält, diese dann auch bei der Klage nicht mehr verlangen kann und somit die PKH alles übernimmt. Sprich. Mandant geht zu Anwalt. Vereinbarung keine Vorkasse für außergerichtliche Tätigkeit. Gegenseite zahlt nicht. PKH Antrag und Klage. Somit muß der Mandant kein Geld vorlegen.

Andere Frage ist die wo man die Gebührentabelle findet was ein Anwalt bei einer PKH Vertretung erhält. Ich lese ständig, das es nur eine "normale" Gebühr wäre und die unter der eigentlichen ist.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Das heißt, sofern der Mandant mit seinem Anwalt eine Vereinbarung hat, das er für die außergerichtliche Tätikeit keine "Vorkasse" erhält, diese dann auch bei der Klage nicht mehr verlangen kann und somit die PKH alles übernimmt. Sprich. Mandant geht zu Anwalt. Vereinbarung keine Vorkasse für außergerichtliche Tätigkeit. Gegenseite zahlt nicht. PKH Antrag und Klage. Somit muß der Mandant kein Geld vorlegen.

Nein, das heißt es nicht. Der Anwalt kann für seine außergerichtliche Tätigkeit mit dem Mandanten vereinbaren, daß dieser ihm weniger als die gesetzlichen Gebühren zahlt. Ohne Honorar tätig zu werden, verbietet ihm das Gesetz. Warum jedoch sollte der Anwalt das machen, wenn von vornherein klar ist, daß eine Klage wohl auf PKH hinausläuft und er u. U. eh schon weniger an Gebühren bekommt?
Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit kann er i. Ü. immer verlangen, auch wenn die Klage schon eingereicht ist und der Mandant PKH bekommen sollte.

Zitat:
Andere Frage ist die wo man die Gebührentabelle findet was ein Anwalt bei einer PKH Vertretung erhält. Ich lese ständig, das es nur eine "normale" Gebühr wäre und die unter der eigentlichen ist.

Die entsprechende Tabelle findet sich in § 49 RVG.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern der Anwalt weiß das sein Mandant sowieso PKH in Anspruch nimm muß er die Gegenseite erstmal anschreiben. Das ist oft in Forderungsfällen der Fall, da man, so glaube ich sonst die Kosten des Verfahrens auf den Kläger abwälzen kann, da man nicht abgemahnt wurde. Ähnlicher Fall in einer einstweilgen Verfügung wo man zuvor keine Unterlassungserklärung verlangt.

Zu der Gebührentabelle. Beginnt diese mit "bis zu 3500 Euro betrag 195 Euro"? Oder gibt es auch kleinere Sätze unter 3500 Euro? Was ist in diesen 195 Euro enthalten? Auch ein Vergleich oder Terminsgebühr? Muß man genau diesen Betrag dann an PKH irgendwann an die Landeskasse zurück zahlen?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Sofern der Anwalt weiß das sein Mandant sowieso PKH in Anspruch nimm muß er die Gegenseite erstmal anschreiben. Das ist oft in Forderungsfällen der Fall, da man, so glaube ich sonst die Kosten des Verfahrens auf den Kläger abwälzen kann, da man nicht abgemahnt wurde. Ähnlicher Fall in einer einstweilgen Verfügung wo man zuvor keine Unterlassungserklärung verlangt.

Hää Frage

Zitat:
Zu der Gebührentabelle. Beginnt diese mit "bis zu 3500 Euro betrag 195 Euro"?

Es gibt nur eine Tabelle in § 49 RVG.
Zitat:
Oder gibt es auch kleinere Sätze unter 3500 Euro?

Ja, in der "normalen" Gebührentabelle, vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG.

Zitat:
Was ist in diesen 195 Euro enthalten? Auch ein Vergleich oder Terminsgebühr?
Eine 1,0 Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 3.500,- € beträgt 195,-€. Mehr heißt das erstmal nicht.
Eine Verfahrensgebühr beträgt 1,3 (der 1,0 Gebühr), eine Terminsgebühr 1,2 und eine Einigungsgebühr 1,0. Ausrechnen muß man selber. Das sind auch die Gebühren, die in einem gerichtlichen Verfahren entstehen können.

Zitat:
Muß man genau diesen Betrag dann an PKH irgendwann an die Landeskasse zurück zahlen?

Inzwischen mal § 114 ff. ZPO gelesen?
Zahlen an die Staatskasse muß man, wenn man PKH mit Ratenzahlung erhält oder wenn sich die Einkommensverhältnisse in den vier folgenden Jahren ab Bewilligung verbessern.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so fällt der Streitwert unter 3500 Euro aus richtet es sich nach § 13 Abs. 1 RVG. Ist nicht die normale Gebühr welche ein Anwal auch ohne PKH erhalten würde? In Fall bekommt er erst ab 3500 Euro "weniger" an Gebühren, sofern sein Mandant PKH beantragt hat.

Das es sich um 1,0 Gebühr handelt wußte ich nicht, da es niergends stand.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Ach so fällt der Streitwert unter 3500 Euro aus richtet es sich nach § 13 Abs. 1 RVG. Ist nicht die normale Gebühr welche ein Anwal auch ohne PKH erhalten würde? In Fall bekommt er erst ab 3500 Euro "weniger" an Gebühren, sofern sein Mandant PKH beantragt hat.

Jupp, genau so isses! Auf den Arm nehmen
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