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Eilverfahren, Zeugen, eidesstattl. Versicherung

 
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kuaja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 11:42    Titel: Eilverfahren, Zeugen, eidesstattl. Versicherung Antworten mit Zitat

A beantragt gegen B eine einstw. Verfügung.
Gericht sagt, münl. Verhandlung.
B besorgt sich eidess. Versicherungen.

Sind eidess. Versicherung in einem mündl. Eilverfahren zulässig?

Ich meine gelesen zu haben, dass eidess. Versicherungen in einem mündl. EIlverfahren nicht zulässig sind, sondern die Versicherer zwingend vorgeladen werden müssen. Sonst gelten die eides. Versicherung nicht.
_________________
Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird kein Beweis erhoben, sondern werden Ansprüche glaubhaft gemacht, eben z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.

Gruß
Peter H.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.03.07, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Und deshalb ist die Antwort auf diese Frage
Zitat:
Sind eidess. Versicherung in einem mündl. Eilverfahren zulässig?

ein ganz einfaches "Ja".

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern eine mündliche Verhandlung zugelassen wurde ist das sehr gut, da der Richter sich das ganze zuerstmal anhören möchte, sonst wäre gleich die Einstweilige Verfügung ergangen. Das hat gute Vorteile für den Verfügungsbeklagten.

Sollte per Eid gelogen worden sein wäre das Prozeßbetrug. Spätestens im Hauptsacheverfahren müssen die Beweise auf den Tisch.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird kein Beweis erhoben

Dochdochdoch. Präsente Beweismittel (insb. mitgebrachte Zeugen) sind zu erheben.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zeugen können auch schriftlich per Eid aussagen. Diese müssen bei der mündlichen Verhandlung nicht dabei sein, da der Beweis per Eid reicht.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Zeugen können auch schriftlich per Eid aussagen. Diese müssen bei der mündlichen Verhandlung nicht dabei sein, da der Beweis per Eid reicht.

1. Sie verwechseln alle Begriffe. Es geht nicht um Eid, sondern eine Versicherung an Eides statt. Diese dient, wie Holzschuher schrieb, der Glaubhaftmachung. Die Besonderheit bei der mündlichen Verhandlung ist aber, dass die Parteien neben der Glaubhaftmachung auch Beweis anbieten können, aber eben nur durch präsente Beweismittel.

2. Wenn Sie schreiben, der "Beweis per Eid" (gemeint ist: eine schriftliche eidesstattliche Versicherung) reiche aus, so ist dies formal richtig. Fraglich ist allerdings, wozu dies ausreicht. Es geht ja darum, den Richter zu überzeugen. Dies wird eher durch einen sistierten Zeugen gelingen als durch eine schriftliche Erklärung, insbesondere dann, wenn auch die Gegenseite präsente Beweismittel aufbietet.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ja sorry, da hab ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte natürlich eine Versicherung an Eides statt. Das Problem bei solchen einstweiligen Verfügungsverfahren ist eher, das es gerade nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommt. In den meisten Fällen, ich glaube 80-90 % erfolgt die einstweilige Verfügung bei der man danach Einspruch einlegen kann.

Auch hast du recht indem Du schreibst, das ein Zeuge besser ist, als das er etwas schriftlich an Eides statt verfaßt. Es kommt dabei aber oft darauf an um was es geht. Sofern die Gegenseite zu dem Zeugen im Schriftverkehr welche vor der mündlichen Verhandlung, auch bei Eilverfahren, stattfindet nichts weiter an Widersprüchen hat, reicht eigentlich die Versicherung an Eides statt aus.

Aber wie bereits erwähnt. Sofern der Richter eine mündliche Verhandlung, vor allem bei Eilverfahren zuläßt, sollte man auf jeden Fall auch die Eilbedürftigkeit angreifen, denn diese sieht der Richter in solchen Fällen oft auch nicht. Es muß eine Eilbedürftigkeit vorliegen.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird kein Beweis erhoben

Dochdochdoch. Präsente Beweismittel (insb. mitgebrachte Zeugen) sind zu erheben.
... stimmt, ergibt sich aus § 294 ZPO, insbesondere Umkehrschluß aus Abs. 2, aber auch nur dann - was aber bereits im Ausgangspost stand Verlegen - wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird.

Gruß
Peter H.
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