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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 10:55    Titel: Gewährleistung Antworten mit Zitat

Moin,

Käufer A. erwirbt bei einem großen Elektronikmarkt eine Digitale Kamera.
10 Tage nach dem Kauf funktioniert der Auslöser nicht mehr. Das Display bleibt dunkel.

A. bringt die Kamera zum Händler zurück. Er besteht auf der Herausgabe einer mängelfreien Kamera.

Der Verkäufer verweigert dies. Er müsse die Kamera zwecks Reparatur zum Hersteller einschicken.
Dies will Käufer A. jedoch nicht, da er 3 Tage später in seinen Urlaub fliegt. Dazu hatte er sich die Kamera extra gekauft.
Es kommt keine Einigung zustande. Käufer A. möchte nun die defekte Kamera zurückgeben und verlangt die Erstattung des Kaufbettrages.

Darauf läßt sich der Verkäufer auch nicht ein und besteht auf Reparatur.

Wie geht Käufer A. nun praktischerweise vor? Er möchte die Kamera unbedingt für seinen Urlaub haben.

Mano
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

A hat schon richtig gehandelt.

Er hat bei einem Sachmangel das Recht auf Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hier kann er frei wählen. (§ 439 BGB)

Der V(erkäufer) kann nur die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese unmöglich ist oder diese ihm unzumutbar erscheint (Kosten). Hierfür trägt V auch die Beweislast.

Solange V nicht belegt, dass ihm diese Nacherfüllung (Ersatzlieferung) nicht zuzumuten ist, kann er sie nicht verweigern.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,


Kurzda hat folgendes geschrieben::
Solange V nicht belegt, dass ihm diese Nacherfüllung (Ersatzlieferung) nicht zuzumuten ist, kann er sie nicht verweigern.


Soweit bin ich ja auch. Was aber macht der Käufer jetzt?

Doof Kucken? Anwalt?

Mano
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Kann V vermuten, dass ein Stoß- oder Fallschaden vorliegt.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Big Giro,

die Kamera ist äußerlich in einwandfreiem Zustand.
Was der Verkäufer vermutet ist m..E. nicht relevant,
Er müßte es schon irgendwie belegen.?
Zumindest verstehe ich den BGB § 439 so.

Mano
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Doof Kucken? Anwalt?


Da nicht mehr viel Zeit zur Verfügung steht - ev. doof gucken und die Sache nach dem Urlaub klären.

Ev. den Verkäufer nochmal schriftlich von der Wahl der Nacherfüllung in Kenntnis setzen und mit rechtlichen Konsequenzen "drohen".

Den Sachmangel müsste A schon beweisen, nur nicht, dass dieser vor Gefahrübergang schon vorgelegen hat. V kommt da nur raus, wenn er nachweist, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten ist.

Grüße
KurzDa
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Moin,

@Big Giro,

die Kamera ist äußerlich in einwandfreiem Zustand.
Was der Verkäufer vermutet ist m..E. nicht relevant,
Er müßte es schon irgendwie belegen.?
Zumindest verstehe ich den BGB § 439 so.

Mano



Es geht doch nicht mehr um Recht, dass ist doch schon geklärt! Der Händler hat in diesem Fall ein Rückgriffsrecht auf seinen Lieferanten, der Umtausch kostet ihn also nix. Außer der Käufer hat die Kamera runtergeworfen, dann zahlt der Lieferant natürlich nicht. Wenn der Verkäufer also vermutet, die Kamera ist runtergefallen wird er erst mal versuchen eine „Stellungnahme“ vom Herstellen zu bekommen. Ob das jetzt alles mit dem BGB übereinstimmt ist dahingestellt.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Der Händler hat in diesem Fall ein Rückgriffsrecht auf seinen Lieferanten, der Umtausch kostet ihn also nix.


Was hat der Käufer A. mit dem Lieferanten zu tun?



Mano
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer A könnte auch bei einer Vertragswerkstatt des Herstellers die Kamera vor Ort sofort reparieren lassen. Viele Möglichkeiten hat er nicht Geschockt
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Frage, auf die es hinausläuft, ist doch die, ob der Käufer hier eventuell so schnell vom Vertrag zurücktreten kann, daß er sich eine zweite Kamera besorgen kann und das Geld für die erste zurückverlangen kann.

"Unverhältnismäßig hohe Kosten" für den Verkäufer trifft hier nicht zu, also vermutlich kein Wahlrecht - das wurde bereits geklärt.

Meines Erachtens könnte man als Käufer versuchen aufgrund der "besonderen Umständen" einen Vertragsrücktritt durchzuführen (§ 440 BGB).

Mit etwas Fantasie könnte man im Rahmen einer weiten Auslegung letzten Endes ja zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlagen hat (auch wenn er für die Beseitigung des Mangels in dem Fall aufgrund der besonderen Umstände nur eine sehr kurze Zeitspanne zur Verfügung gehabt hätte).

Der Kauf einer zweiten Kamera ist einem privaten Verbraucher meines Erachtens jedoch nicht zuzumuten und eine Kamera ist für viele ein wesentlicher Bestandteil des Urlaubsvergnügens. Ergo dürfte das Nichtvorhandensein einer Kamera im Urlaub, welche aber extra für den Urlaub gekauft wurde, einen "erheblichen" Nachteil für den Kunden darstellen und damit eventuell den letzten Satz des § 440 BGB erfüllen.

Wenn man also in der Lage wäre, einen berechtigten Rücktritt aussprechen zu können, dann wäre man wohl auch in der Lage, zunächst einen entsprechenden Deckungskauf vornehmen zu können und die Rückabwicklung der ersten Kamera nach dem Urlaub in Ruhe durchzuführen. Allerding steht dieses Konstrukt auf etwas wackligen Beinen.
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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