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Vermieter V und Mieter M vereinbaren im Mietvertrag im Rahmen der Sonstigen Betriebskosten die Umlage der Wartungskosten der Elektroanlage (E-Check).
M zahlt nicht, weil er der Meinung ist, Umlage des E-Checks sei nicht möglich. V klagt u. a. wegen dieser Summe daraufhin am Amtsgericht. Richter signalisiert, dass es keine höchstrichterliche Rechtssprechung dazu gibt und die allgemein anerkannte Umlagefähigkeit der Regenrinnenreinigung als Betriebskosten nicht mit dem E-Check vergleichbar ist und daher dieser Teil der Klage voraussichtlich abzuweisen ist.
V schließt daraufhin Vergleich mit M, der festhält, dass die ausstehenden Betriebskosten für den E-Check nicht gezahlt werden müssen.
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