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Neubaugebiet/ Umlegung

 
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Baubob
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 19:29    Titel: Neubaugebiet/ Umlegung Antworten mit Zitat

Hollo zusammen, in unseren Gäerten möcht unsere Gemeinde eine Straße durchziehen und Baugrundstücke anlegen.

1. In wie weit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Zuge eines Umlegungsverfahrens ein gewisser Flächenanteil als Mischgebiet ausgewiesen werden muss?

2. Kann man gegen einen solchen Entwurf im Stadium der Bauleit- bzw.- vorplanung etwas unternehmen? Wie, wann und wo ist dieses durchzuführen? Es soll demnächst im Planungsausschuss darüber abgestimmt werden, ob überhaupt ein Mischgebiet geplant wird. Kann man danach auch noch dagegen vorgehen?

3. Wie sind die einzuwerfenden Flächen zu bewerten: als Bauerwartungsland (ca. 15-30% des aktuellen Baulandwertes), oder als Rohbauland ( 50-70%) ?


Es grüßt Euch alle: der Baubob
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 20:40    Titel: Re: Neubaugebiet/ Umlegung Antworten mit Zitat

Baubob hat folgendes geschrieben::
Hollo zusammen, in unseren Gäerten möcht unsere Gemeinde eine Straße durchziehen und Baugrundstücke anlegen.

1. In wie weit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Zuge eines Umlegungsverfahrens ein gewisser Flächenanteil als Mischgebiet ausgewiesen werden muss?

Bitte zunächst das Bebauungsplanverfahren, in dem die Art der baulichen Nutzung (beispielsweise Mischgebiet) festgesetzt wird einerseits und andererseits das Baulandumlegungsverfahren, in dem die Baugrundstücke gebildet und Flächenbeiträge fällig werden, unterscheiden.
Zitat:

2. Kann man gegen einen solchen Entwurf im Stadium der Bauleit- bzw.- vorplanung etwas unternehmen? Wie, wann und wo ist dieses durchzuführen? Es soll demnächst im Planungsausschuss darüber abgestimmt werden, ob überhaupt ein Mischgebiet geplant wird. Kann man danach auch noch dagegen vorgehen?

Zu den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes siehe § 3 des Baugesetzbuches.
Zitat:

3. Wie sind die einzuwerfenden Flächen zu bewerten: als Bauerwartungsland (ca. 15-30% des aktuellen Baulandwertes), oder als Rohbauland ( 50-70%) ?

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes aber vor der Grundstücksneuordnung spricht man üblicherweise von Rohbauland. Feste Prozentsätze gibt es dabei aber nicht.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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Baubob
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal zu meiner 1. Frage im Forum:
Man befindet sich noch im Bebauungsplanverfahren. Nächste Woche findet eine öffentliche Bauausschußsitzung statt. Hier soll über die Flächennutzung des neuen Baugebietes z.T. als Mischgebiet abgestimmt werden.
Meine Frage: ist es gesetzlich festgeschrieben, dass in Neubaugebieten (ca. 80 Baugrundstücke) ein gewisser Anteil der Fläche als Mischgebiet ausgeschrieben werden MUSS, oder KANN die Gemeinde hier (auch gegen den Protest der Anwohner) nach Ihren Gutdünken das bestimmen?
Welche Möglichkeit gegen diese Flächennutzung anzugehen habe ich?
Es grüßt der Baubob
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Baubob hat folgendes geschrieben::
ist es gesetzlich festgeschrieben, dass in Neubaugebieten (ca. 80 Baugrundstücke) ein gewisser Anteil der Fläche als Mischgebiet ausgeschrieben werden MUSS,

Nein!
Zitat:

oder KANN die Gemeinde hier (auch gegen den Protest der Anwohner) nach Ihren Gutdünken das bestimmen?

"Gutdünken" geht selbstverständlich nicht, wohl aber Abwägung zwischen verschiedenen widerstreitenden Interessen.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/


Zuletzt bearbeitet von Erich Bauer am 25.03.07, 14:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Stadtplaner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

die Festschreibung kann nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen, dies kann z.B. erforderlich sein wenn zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein "Puffernutzung" hier ein Mischgebiet erforderlich ist vgl. § 50 BImSchG.
_________________
So long
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MGH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 168
Wohnort: Region München

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 06:27    Titel: weitere Gründe Antworten mit Zitat

Weiter Gründe die ein Mischgebiet erfordern:
- höhere vorh. Lärmbelastung (z. B. Straße)
- gewünschte Nahversorgung (Läden)
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn dies möglicherweise garnicht das Hauptproblem beim Fragesteller ist:
Ich widerspreche der Ansicht von "Stadtplaner", dass man durch ein MI "puffern" könne, ebenso wie dem gleichen Gedanken vom "MGH" (höhere Lärmbelastung). Neu festgesetzte Mischgebiete laufen in der Praxis bis mindestens zur Hälfte (dort wo die Bauaufsichtsbehörden die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG ignorieren auch ganz) mit Wohnbebauung voll, die dann dem gleichen Lärm ausgesetzt ist, vor dem man sie im WA schützen will. Die Pufferfunktion kann nur durch Ausweisung eines GE, in dem nur solche Betriebe zulässig sind, die auch in einem MI zulässig wären, erreicht werden. Alles andere ist Augenwischerei oder Etikettenschwindel.
_________________
Erich Bauer
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