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Unpfändbarer Teil des Einkommens

 
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Zero80
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 16:54    Titel: Unpfändbarer Teil des Einkommens Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe irgendjemand kann mir sagen wie hoch der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens eines ledigen Mannes ist wenn das Jugendamt eine Lohnpfändung aufgrund von Untrhaltsrückständen vornimmt.
Gibt es da einen bestimmen Betrag oder werden da Miete, Fahrkosten zur Arbeit usw. irgendwie angerechnet ?

Gruß Zero80
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Nachzulesen hier: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html
Ganz nach unten scrollen, da gibt es einen Rechner.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Zero80
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 24.03.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sind bei Unterhaltspfändungen nicht andere Maßstäbe anzulegen? Meines Wissens war die Grenze da niedriger. Frage
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Earl Grey
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO findet die Tabelle zu § 850c ZPO keine Anwendung. Grundsätzlich ist auch übergegangener und rückständiger Unterhalt prvilegiert pfändbar.

Hier beschränkt sich der unpfändbare Teil des Einkommens auf den notwendigen Unterhaltsbedarf des Schuldners (und der Personen, denen er tatsächlichen Unterhalt leistet soweit diese dem Gläubiger nicht nachgehen).
Der unpfändbare Betrag dürfte hier zwischen 750 und 850 EUR liegen, wenn man keine weiteren Unterhaltsberechtigten annimmt.
Er errechnet sich grundsätzzlich aus dem sozialhilferechtlichen Grundbetrag für einen Haushaltsvorstand (derzeit 345 EUR in B.-W.) plus Wohnkosten und eines Erwerbstätigenzuschlags.

Der unpfändbare Betrag kann bei Mehrbedarf auf (gut begründeten) Antrag beim Vollstreckungsgericht von diesem erhöht werden.
_________________
In a world of compromise some don´t.
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