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Anders gefragt, warum soll eigentlich bei einer Scheidung in Deutschland, einer nach marokkanischen Recht/Koran zwischen zwei Marokanern geschlossene Ehe, nicht zumindest mal auf das dortige Recht geschaut werden?
Öhm, vielleicht wegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB?
Ist doch lachhaft, wäre der Ehemann wegen häuslicher Gewalt vor dem Strafrichter, würde genau dieses als strafmildernd gewertet, wenn eine Familienrichterin genau aus diesen Gründen einen Härtefall ablehnt, ist Holland in Not.
Es geht ja auch um zwei völlig verschiedene Fragen. Einmal um die Höhe des Schuldvorwurfs, den man einem Täter machen soll und einmal um die Frage, welchen Schutz man dem Opfer bieten soll.
Welchen höheren Schutz bei einer Scheidung? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Ist doch lachhaft, wäre der Ehemann wegen häuslicher Gewalt vor dem Strafrichter, würde genau dieses als strafmildernd gewertet, wenn eine Familienrichterin genau aus diesen Gründen einen Härtefall ablehnt, ist Holland in Not.
Es geht ja auch um zwei völlig verschiedene Fragen. Einmal um die Höhe des Schuldvorwurfs, den man einem Täter machen soll und einmal um die Frage, welchen Schutz man dem Opfer bieten soll.
Welchen höheren Schutz bei einer Scheidung?
Es ging um körperliche Unversehrtheit. Schläge, Prügel ... _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anders gefragt, warum soll eigentlich bei einer Scheidung in Deutschland, einer nach marokkanischen Recht/Koran zwischen zwei Marokanern geschlossene Ehe, nicht zumindest mal auf das dortige Recht geschaut werden?
Öhm, vielleicht wegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB?
Mmh, habe ich was gegen eine Scheidung nach deutschen Recht gesagt, ging es nicht um die Härtefall-Regelung, den die Richterin nicht gegeben sah?
Und zu dem Sachverhalt, ist außer dem Schnipsel nichts weiter bekannt,
es ist ja schön das alle die Begründung ablehnen, da nicht mit dem deutschen Gesetz
und den Menschenrechten vereinbar, nur hätte mich interessiert wie die Herleitung zu einer solchen Begründung aussehen könnte. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Ist doch lachhaft, wäre der Ehemann wegen häuslicher Gewalt vor dem Strafrichter, würde genau dieses als strafmildernd gewertet, wenn eine Familienrichterin genau aus diesen Gründen einen Härtefall ablehnt, ist Holland in Not.
Es geht ja auch um zwei völlig verschiedene Fragen. Einmal um die Höhe des Schuldvorwurfs, den man einem Täter machen soll und einmal um die Frage, welchen Schutz man dem Opfer bieten soll.
Welchen höheren Schutz bei einer Scheidung?
Es ging um körperliche Unversehrtheit. Schläge, Prügel ...
Missverständnis, welcher höhere Schutz wird durch eine vorzeitige Scheidung erreicht?
Ich kann keinen höheren Schutz nur durch die frühere Auflösung der Ehe erkennen, zumal wenn der Ehemann wirklich eher "konservativ" seine Religion ausübt. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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In der Tat sind nur Bruchstücke des Sachverhalts bekannt. Er scheint sich aber so darzustellen, dass die Richterin die Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht nicht gegeben sah, da sie entweder die Schläge als nach einem wie auch immer anwendbarem ausländischem Recht für gerechtfertigt betrachtet hat oder weil sie gesagt hat: "Ist doch normal bei euch, also beschwer dich nicht."
Das war bisher Grundlage unserer Diskussion und daher rührt die öffentliche Aufregung. Stimmt das nicht? Hat die Richterin vielleicht gesagt, dass es gar nicht erwiesen sei, dass der Mann die Frau schlagen würde? Dann wäre es ja nicht zu dem ganzen Wirbel gekommen. Falls jemand Insiderwissen zu dem Fall hat, dann möge er es doch bitte mit uns teilen.
Missverständnis, welcher höhere Schutz wird durch eine vorzeitige Scheidung erreicht?
Ich kann keinen höheren Schutz nur durch die frühere Auflösung der Ehe erkennen, zumal wenn der Ehemann wirklich eher "konservativ" seine Religion ausübt.
Vielleicht sogar eine Gefährdung der Frau, wenn der Mann seine "Ehre" gekränkt sieht? _________________ mitternächtliche Grüße.
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ich glaube, Smiler meint, dass die Frau nicht automatisch sicher ist, nur weil die Ehe geschieden wird.
Das war mir schon klar. Ich habe jetzt nur noch "einen draufgesetzt", indem ich behaupte, dass die Frau durch den Scheidungswunsch eher noch stärker gefährdet ist - siehe den oben verlinkten Artikel über Hatun Sürücü und ähnlich gelagerte "Fälle" bzw. Schicksale. _________________ mitternächtliche Grüße.
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Um nochmal kurz was zu dem reinen Sachverhalt zu sagen. Es ging in dem richterlichen Beschluss nur um die Frage ob der Ehefrau für das Scheidungsverfahren PKH zu bewilligen war, was mit der Begründung abgelehnt wurde, dass keine besondere Härte vorliege und somit das Trennungsjahr abzuwarten sei. Die gleiche Richterin hatte bereits im Rahmen des Gewaltschutzes ein Kontaktverbot erlassen und der Ehefrau die Wohnung zugewiesen.
Wenn ich mich mal in die Debatte der Gelehrten einklinken darf...
Die unzumutbare Härte wäre für mich als Laien nicht abzulehnen gewesen, sobald der herzallerliebste ausländische Göttergatte in die Schranken des Gewaltschutzgesetzes gewiesen wurde.
Wozu ein Gewaltschutzgesetz, wenn in Verbindung mit diesem (aufgrund Wegweisung und Kontaktverbot) eine unzumutbare Härte angeblich nicht vorliegt?
Oder anders herum - wenn keine unzumutbare Härte vorliegt, was rechtfertigt dann eine Entscheidung gemäß Gewaltschutzgesetz?
Im Übrigen frage ich mich, wieso der Koran hier herhält? Verurteilen wir unsere Straftäter etwa auch auf Grundlage der Bibel? Sicherlich geht das islamische Recht aus dem Koran hervor, doch wir das ist bei uns nicht anders in Bezug auf die Bibel und / oder die zehn Gebote...
Dennoch suche ich nicht bei Matthäus oder Hans oder sonstwem, wenn ich einen Verkehrsrowdy verurteilen möchte...
Für mich wird die Entscheidung der Richterin ein ewiges Rätsel bleiben... _________________ In dubio pro reha!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.03.07, 15:21 Titel:
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung bei der Frage, wann eine "unzumutbare Härte" vorliegt, durchaus uneinheitlich urteilt.
Auch führt nicht jede körperliche Mißhandlung zu einer unzumutbaren Härte --> www.finanztip.de/recht/familie/fg-12361.htm _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anders als etwa Indien oder Tunesien oder Israel haben wir eben keine auf der Religion basierende Rechtsordnung. Wenn aber ein deutsches Gericht in einer Einzelfrage zu dem Ergebnis kommt, dass eine religiöse Rechtsordnung anzuwenden ist, dann muss sich das Gericht halt damit auseinandersetzen.
Hier war das aber nicht der Fall, weil auf die Frage nach der Begründetheit des Scheidungsantrags deutsches Recht anwendbar war.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 29.03.07, 15:50 Titel:
Cicero hat folgendes geschrieben::
Anders als etwa Indien oder Tunesien oder Israel haben wir eben keine auf der Religion basierende Rechtsordnung.
Wann basiert denn eine Rechtsordnung auf der Religion?
Die zehn Gebote:
1. Du sollt keine anderen Götter haben neben mir --> siehe z.B. Art. 7 Abs. 3 BayEUG
2. Du sollst den Namen des Herrn ... nicht missbrauchen --> siehe § 166 StGB
3. Du sollst den Feiertag heiligen --> siehe Feiertagsgesetze der Länder
4. Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren --> keine direkte Entsprechung aber siehe diverse familienrechtliche Regelungen
5. Du sollst nicht töten. --> z.B. § 211, 212, 222 StGB und viele weitere Vorschriften
6. Du sollst nicht ehebrechen. --> Verletzung der aus der Ehe folgenden Verpflichtung zur vollständigen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB); in Deutschland bis zur Strafrechtsreform 1969 strafbar. (§ 172 StGB)
7. Du sollst nicht stehlen -->siehe § 242 StGB und diverse weitere Vermögensdelikte
8. Du sollst nicht falsch Zeugnis reden ... --> siehe §§ 153, 154, 164 StGB
9. Du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus. --> Siehe Eigentumsdelikte
10. Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Knecht, Magd, Rind, Esel, noch alles was dein Nächster hat --> keine direkte Entsprechung bzw. siehe Vermögensdelikte des StGB
Und eine kurze Anmerkung: Die angeblich auf der Religion basierende Rechtsordnung Israels hat kein Feiertragsgesetz, daß es Nichtjuden verbietet, Geschäfte am Sabbat offenzuhalten.
Deutschen Nichtchristen ist es grundsätzlich verwehrt, ihre Geschäfte auch am christlichen Sonntag oder christlichen Festen offenzuhalten.
Und noch eine weitere kurze Anmerkung: Das neue Zinsabschalgsteuergesetz verlangt offenbar, daß der Bürger seiner Bank gegenüber seine Religion offenbart, wenn er nicht will, daß generell Kirchensteuerabschlag von der Bank abgeführt wird.
Das dürfte grundgesetzwidrig sein --> Art. 136 Abs. 3 WRV spricht nur von "Behörden".
Aber das war nur eine Bemerkung zum Thema "Religion und Alltag". _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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