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Firma A hat gegenüber Firma B eine Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung beinhaltet aber keine Vertragsstrafe, aber hat den Zusatz, das diese abgegeben wurde damit man einem Zivilverfahren aus dem Weg geht.
Somit ist die Unterlassungserklärung wohl nicht vollstreckbar, aber es würde für Firma A bei einem verstoß die Möglichkeit bestehen ein Zivilverfahren einzuleiten, sofern dagegen verstoßen wird (z.B. einstweilige Verfügung).
Kann man eine Feststellungsklage beantragen ob diese Unterlassungserklärung wirksam ist? Ich hörte, das eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht wirksam wäre. Es geht dabei um die allgemeine Zulassung der Feststellungsklage, da ich bedenke, das diese abgewiesen werden kann, da das Gericht sagen könnte, es liege keine Vertragsstrafe zugrunde und somit würde kein Bedürfnis bestehen das Vertragsverhältnis feststellen zu lassen. Wobei ich das Bedürfnis in Sachen Zivilklage sehe, welche man mit dieser Unterlassungserklärung aus dem Weg gehen wollte. Bei einer Zivilklage könnte Firma A die Kosten des Verfahrens eventuell Firma B auferlegen, da man eine Unterlassungserklärung vorlag.
Weitere Frage wären die Kosten. Wieviel Anwalts- und Gerichtskosten kommen auf jemanden zu der solch eine Feststellungsklage (Beispiel 20000 Euro) beantragt, aber diese abgewiesen wird?
Ich möchte noch hinzufügen, das es dabei um einen Unterlassungsanspruch geht bei dem Firma B der Auffassung ist das dies ein Gericht nicht für eine einstweilige Verfügung zulassen würde (rechtlich nicht möglich). Das Problem besteht aber das Firma A die Kosten, auch bei einer ablehnung einer einstweiligen Verfügung, Firma B auferlegen könnte, da man in der Unterlassungserklärung sich geeinigt hat, kein Zivilverfahren einzuleiten und Firma B dagegen verstoßen würde.
Somit wäre Firma B weiterhin an einen Unterlassungserklärung gebunden, auch wenn ein Zivilverfahren zu Gunsten Firma B ausgehen würde, da diese die Kosten tragen müßte.
Allgemein geht es hier nur um die Frage der Feststellungsklage ob ein Gericht entscheiden kann ob diese Unterlassungserklärung gültig ist oder diese Feststellungsklage ablehnen könnte, da eine Vollstreckung nicht möglich ist und eine einstweilge Verfügung _eventuell_ ebenfalls nicht möglich wäre.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.03.07, 23:51 Titel:
Grundsätzlich ist eine UE eine (einseitige) Willenserklärung.
1. Eine UE ohne Vertragsstrafeversprechen ist zwar gültig, aber reichlich sinnlos, da sie eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. D.h. wenn B gegen die UE verstößt, stehen A und B beide genau so da, als wenn es gar keine UE und nur den (erneuten) Rechtsverstoß gäbe. Von daher wäre IMO eine Feststellungsklage sinnfrei, da die UE offensichtlich unzureichend ist.
2. Nur weil B etwas unterschreibt, das nach Aussage des B "zur Vermeidung eines Zivilverfahrens" dienen soll, ist das für A noch lange nicht bindend. Wo hat man sich denn "geeinigt", kein Zivilverfahren durchzuführen? Dazu müßte man dann schauen, ob A eindeutig geäußert hat, bei einer Abgabe genau dieser UE auf ein Zivilverfahren zu verzichten - dann wäre A auch dann daran gebunden, wenn die UE wegen (1) eigentlich untauglich wäre. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.03.07, 00:02 Titel:
Ergänzung zu M.A.S.:
Ja, wenn der Text tatsächlich so lautet, wie von "primo" angedeutet, hätten wir tatsächlich eine Art Vergleich:
Firma B verpflichtet sich, etwas zu unterlassen, Firma A verpflichtet sich im Gegenzug, wegen etwaiger vorliegender oder zukünftiger Rechtsverstöße keinen Rechtsstreit zu führen.
Faktisch ist der Vergleich aber in der Tat sinnlos, denn wenn B den Vergleich nicht erfüllt, ist sie nicht durch eine Vertragsstrafe gebunden, vielmehr erlischt dann lediglich die Vertragspflicht von A aus dem Vergleich, kein Zivilverfahren gegen B anzustrengen.
Allerdings hat B durch die abgegebene Unterlassungserklärung den Vorteil, daß A wohl kaum mit einer einstweiligen Verfügung durchdringen dürfte, da As Kenntnis von dem Rechtsverstoß durch B so lange zurückliegt, daß die Dringlichkeit zwischenzeitlich entfallen sein dürfte.
B könnte einem etwaigen Hauptsacheverfahren, von A angestrengt, indessen zuvorkommen, indem B nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Das wäre aber nur dann sinnvoll, wenn der Unterlassungsanspruch noch nicht verjährt wäre (was im Bereich des UWG z. B. schon nach 5 Monaten ab Kenntnis durch A der Fall wäre).
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