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erotische Fotos
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maria1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 13:50    Titel: erotische Fotos Antworten mit Zitat

Herr A macht von Frau B und ihm erotische Fotos. Kurze Zeit später trennen sie sich und sie möchte sicherheitshalber die Fotos zurück. Er gibt sie ihr nicht . Also fordert sie eine Entschädigung und bietet sie ihm die Bilder sozusagen Kauf an, er willigt ein. Hat Frau B gesetzlich gehandelt oder kann man ihr etwas vorwerfen?
Vielen Dank für jede Antwort
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne nun genau zu verstehen, was mit "gesetzlich gehandelt" gemeint ist, vielleicht war folgendes gemeint:

Zitat:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. (...) (§ 22 KunstUrhG)


Sie wird die Bilder vielleicht demnächst im Internet oder in einschlägigen Zeitschriften finden, dann hat sie ja auch eine Kopie für sich selbst.
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maria1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="FM"]Ohne nun genau zu verstehen, was mit "gesetzlich gehandelt" gemeint ist,

ich meine folgendes. In einer anderen Sache sind Frau A und Herr B aneinander geraten und der Rechtsanwalt von Herr B lässt Frau A wissen dass die Geldforderung für die Bilder damals auch nicht ganz ok war. Frau A war damals sehr selbstbewusst und hat zuerst die Bilder zurückgefordert und als Herr B mit irgendwelchen Ausreden verneinte hat sie als Entschädigung Geld gefordert. Kann man sowas als Erpressung auslegen oder war das im großen und ganzen richtig von ihr
Danke, danke
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich würde sagen, da die Bilder mit dem Einverständnis von B durch A gemacht wurden, hat B eigentlich keine Ansprüche auf Herausgabe der Bilder oder eine Entschädigung..

Anders würde es aussehen, wenn A anfängt, die Bilder ohne Einverständnis von B zu veröffentlichen. Dann hätte sie einen Anspruch auf unterlassung, bzw. "Schmerzensgeld" für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes..

Aber das ist nur so meine "Laienbauchmeinung"
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

maria1963 hat folgendes geschrieben::
Kann man sowas als Erpressung auslegen


So pauschal nicht zu entscheiden. Hat sie denn mit einem "empfindlichen Übel" gedroht, falls sie kein Geld bekommt?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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maria1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

nein, es wurde kein Übel angedroht.
Das Gespräch lief ungefähr so ab: Entweder erhält Frau A die Bilder, wenn Herr B ihr die nicht geben will soll er sie ihr abkaufen. Schließlich sind es Bilder die für beide bestimmt waren und nun soll sie nicht nur einer behalten
Danke, danke für alle Antworten!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

In DE herrscht Vertragsfreiheit, ich kann also, wenn ich "dumm" genug bin, auch jemandem Geld dafür geben, daß ich etwas behalte, was schon mein Eigentum ist, so lange ich es freiwillig tue. Für mich wäre nur fraglich, welche Rechtsnatur so ein Vertrag hätte. Ist es gar eine sofort vollzogene Schenkung? Ein Kaufvertrag ist es jedenfalls nicht...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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maria1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Metzing"]In DE herrscht Vertragsfreiheit.
Welche Möglichkeit hätte es gegeben dass Frau A die von ihr gemachten Bilder erhält?
Wäre Herr B nicht verpflichtet gewesen ihr die Bilder zurückzugeben?
Danke für jede Antwort
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 25.03.07, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

maria1963 hat folgendes geschrieben::
Welche Möglichkeit hätte es gegeben dass Frau A die von ihr gemachten Bilder erhält?
Wäre Herr B nicht verpflichtet gewesen ihr die Bilder zurückzugeben?
Danke für jede Antwort

Abgesehen vom plötzlichen Geschlechtertausch ... Winken
Wie/in welchem Zusammenhang/unter irgendwelchen Voraussetzungen hat Herr B (im Startbeitrag noch A?) denn die Bilder damals erhalten?
So generell erstmal: Geschenkt ist geschenkt ...
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maria1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 06:59    Titel: Antworten mit Zitat

[Wie/in welchem Zusammenhang/unter irgendwelchen Voraussetzungen hat Herr B (im Startbeitrag noch A?) denn die Bilder damals erhalten?

Herr B hat die Bilder nicht erhalten, sondern hat diese eindeutigen Fotos von Frau A und von sich gemacht, sozusagen als Trost in kalten Nächten. Sie war natürlich einverstanden, wollte aber diese pikanten Bilder von sich und ihm nach ihrer Trennung zurückhaben, da es ihr unter anderem peinlich war. Hat sie einen Anspruch darauf?
Danke für die Antwort!
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Anspruch auf die Bilder hat die Frau nicht. Der Herr darf sie weiter in kalten (oder auch warmen) Naechten verwenden. Er darf sie allerdings nicht veroeffentlichen.
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sie war natürlich einverstanden, wollte aber diese pikanten Bilder von sich und ihm nach ihrer Trennung zurückhaben, da es ihr unter anderem peinlich war.

Verständlich, aber die Einsicht kommt bei A ein bisschen spät. In Zukunft sollte A selbst die Finger drauf haben Winken

Einen Anspruch auf Herausgabe darauf hat sie ( spätestens wg. der Zahlung eines Betrags) nicht. Die Fotos dürften übrigens im Eigentum von B stehen wenn er sie gemacht hat.

Allerdings: Veröffentlichen darf er die Bilder nicht, aber privat anschauen, insoweit möchte ich FM widersprechen, der hier in der Zahlung eines Betrags gleich eine Veröffentlichungsbefugnis sehen will. Das geben jedoch die genannten Umstände nicht her. Ich sehe aufgrund der geschilderten Umstände allenfalls die "private Nutzung" erlaubt.

Veröffentlichen heißt grob gesagt: Ins Internet stellen, auf Postkarten vertreiben, an einschlägige Zeitungen/Zeitschriften verkaufen, einer Vielzahl von Personen zeigen, welche nicht dem privaten Kreis des B entsprechen oder anderen Personen überlassen (Gefahr der unkontrollierten Verbreitung).
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das Urheberrecht hat eindeutig Herr A. Das sagt aber nichts darüber aus, wem die Bilder materiell gehören. Da wäre die Frage, wer die Anfertigung bezahlt hat. Das gleiche gilt für die Negative.

Wenn die Bilder materiell der Frau B gehören sollten, dürfte Herr A sich aber vor der Herausgabe Kopien machen. Er könnte nach der Herausgabe der Originale eventuell sogar Zugang zu den Originalen fordern.

Ich denke aber man muß sich nicht übermäßig Sorgen machen. Ich habe neulich in einer Reportage gesehen, daß in Deutschland ca. jedes fünfte Foto derartige Inhalte hat. Es ist dürften also die wenigsten Bilder sein, die peinliche Wege gehen. Je nach Bildern, kann die Frau B aber jegliche Zugänglichmachung (auch im privaten Kreis) der Bilder durch Herrn A wirksam verbieten, siehe § 201a StGB.

Damit eine Bezahlung im Zweifelsfall eine Einwilligung zur Verbreitung darstellt, müßte die Vergütung für die Anfertigung (das "Fotoshooting") gezahlt worden sein (nicht für die Bilder ansich). Wobei genau das vorliegen könnte, wenn Frau B sonst überhaupt keinen Anspruch auf eine Zahlung gehabt hätte. Geschockt
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flüstertüte
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das Urheberrecht hat eindeutig Herr A.


Herr B meinen Sie. Jedenfalls der Herr als Fotograf. (Nur. um zur weiteren Verwirrung beizutragen: Manchmal ist A gleich B oder auch nicht? Schwierig das mit den abstrakten Begrifflichkeiten)

Zitat:
Das sagt aber nichts darüber aus, wem die Bilder materiell gehören. Da wäre die Frage, wer die Anfertigung bezahlt hat. Das gleiche gilt für die Negative.


Es sieht so aus, als hätte Herr B sie entwickeln lassen, sonst hätte Frau A ja die Negative und Abzüge, deswegen die Vermutung, die Bilder stünden im Eigentum des B.

Zitat:
Ich denke aber man muß sich nicht übermäßig Sorgen machen.


Da gebe ich Ihnen Recht.

Zitat:
Wobei genau das vorliegen könnte, wenn Frau B sonst überhaupt keinen Anspruch auf eine Zahlung gehabt hätte.


Frau A sagte ja, dass Herr B wenigstens einen Ausgleich für die privaten Bilder zahlen solle, wenn er die Bilder schon behält. Mehr als die private Nutzung scheint mir damit nicht erlaubt zu sein und kann m.E. auch nicht herausgelesen werden:

maria1963 hat folgendes geschrieben::
und sie möchte sicherheitshalber die Fotos zurück. Er gibt sie ihr nicht . Also fordert sie eine Entschädigung und bietet sie ihm die Bilder sozusagen Kauf an, er willigt ein. ........ Schließlich sind es Bilder die für beide bestimmt waren und nun soll sie nicht nur einer behalten


Also läßt sich A dafür bezahlen, dass B die Bilder behält. Möglich wäre hier ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des B auf Rückerstattung des rechtsgrundlos geleisteten Betrags.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__812.html

Den Rechtsgrund sehe ich derzeit auch nicht, vorausgesetzt, B hat wirklich den Film selbst gekauft, die Bilder selbst entwickeln lassen usw.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
Herr B meinen Sie.
Ich habe mich an der Ausgangsfrage orientiert.
maria1963 hat folgendes geschrieben::
Herr A macht von Frau B und ihm erotische Fotos.

Was die Eigentumsfrage an geht, klar ist die nicht und ich habe doch geschrieben "wenn ... dann ...", also egal. Ich kann mir auch zahllose Gründe vorstellen, warum der ein oder andere was in Besitz hat, was der andere oder eine bezahlt hat. Außerdem wollte ich aufzeigen, daß falls die Frau einen Anspruch auf die Bilder hätte, das an der Situation nicht viel ändern würde.

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
Frau A sagte ja, ...
Was Sie genau gesagt hat, und ob die Beweggründe der Frau in die Vereinbarung eingeflossen sind, wissen wir nicht. Für den Fall, daß Frau "Motiv" dem Bildeigentümer Herrn "Fotograf", trotz fehlendem Anspruch an den Bildern, den (Ver-)Kauf der Bilder anbietet, würde ich nicht ausschließen, daß man das so interpretieren kann, wie in § 22 KunstUrhG. Eine Bezahlung würde doch nach Außen hin nur für das "Posen" oder gleich für die Rechte in Frage kommen. Wie gesagt, ich würde es nicht ausschließen, es könnte so sein. Wenn dem so wäre, könnte man aber auch noch darüber nachdenken, ob sich aus einem Irrtum eine Möglichkeit zur Anfechtung ergeben könnte.

Falls mit "Bilder die für beide bestimmt waren" gemeint ist, daß ein gemeinsames Eigentum besteht, könnte die Bezahlung natürlich auch für die Bilder erfolgt sein.

Fiktiver Fall, wenn, dann, wenn nicht, dann nicht.
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