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folgender Fall: Person A hat seit 2001 ein Gewerbe als Einzelhandelskaufmann angemeldet. Bereits seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit bilanziert er, 2004 überstieg der Gewinn aus Gewerbebetrieb erstmals den GewSt-Freibetrag von EUR 24.500.
Ist Person A verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen? Wie läßt man sich eintragen, was muss vorgelegt werden? Was für Vor- und Nachteile hat der Eintrag?
Vielen Dank Petz, habe in deinem Link folgendes gefunden:
Zitat:
Istkaufmann (oder Vollkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er muss sich in das Handelsregister eintragen lassen, wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur ist; er ist auch Kaufmann, wenn er nicht eingetragen ist.
Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.
Das trifft auf Person A alles zu, sie nimmt auch ihr Bilanzierungspflicht bereits seit Aufnahme der Tätigkeit war. Was passiert wenn er sich nicht im Handelsregister eintragen läßt, gibt es eine Art Strafe? Bisher zahlt Person A nämlich auch keine Beiträge an die IHK.....
Was passiert wenn er sich nicht im Handelsregister eintragen läßt, gibt es eine Art Strafe?
keine Ahnung....
Zitat:
Bisher zahlt Person A nämlich auch keine Beiträge an die IHK.....
Na, dann kommt das böse Erwachen noch.
Spätestens wenn man gewerbesteuerpflichtig ist, werden die Gewinne automatisch der IHK mitgeteilt, die setzt dann die Beiträge auch für vergangene Jahre noch fest.
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