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Verfasst am: 25.03.07, 19:27 Titel: Schadenersatzansprüche aus Unfall in der DDR
Person B (Haftpflichtversicherung) hat Person A(Unfallgeschädigter, Schwer behindert)
ein schriftliches Anerkenntnis dem Grunde nach, eine Verpflichtungserklärung erteilt, worin zugesichert wird, für alle künftig eintretenden materiellen Schäden einzustehen. Gericht hat entschieden, bereits verjährt.
Kann ein schriftliches Anerkenntnis, um dem Geschädigten eine Feststellungsklage zu ersparen, unter Umständen ein Feststellungsurteil über die Schadenersatzpflicht darstellen, wodurch eine unbefristete Hemmung (ZGB § 477 Abs. 1 Ziff. 7) eintritt?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 25.03.07, 21:18 Titel:
Geht das Ganze etwas genauer? Wann hat z. B. was für ein Gericht entschieden, daß der Anspruch verjährt sei? Wann sei der Anspruch entstanden (wann sei der Unfall gewesen)? Wurden Ansprüche des A bereits zum Teil von der Haftpflichtversicherung befriedigt? In welchem Zeitraum wurden Zahlungen geleistet? Seien die noch zu regulierenden Schäden erst jetzt (als Spätfolgen) entstanden oder bestanden diese von Anfang an? Warum sollten hier noch Verjährungsfristen des ZGB gelten?
Verfasst am: 26.03.07, 13:24 Titel: Schadenersatzansprüche aus Unfall in der DDR
Metzing hat folgendes geschrieben::
Geht das Ganze etwas genauer? Wann hat z. B. was für ein Gericht entschieden, daß der Anspruch verjährt sei? Wann sei der Anspruch entstanden (wann sei der Unfall gewesen)? Wurden Ansprüche des A bereits zum Teil von der Haftpflichtversicherung befriedigt? In welchem Zeitraum wurden Zahlungen geleistet? Seien die noch zu regulierenden Schäden erst jetzt (als Spätfolgen) entstanden oder bestanden diese von Anfang an? Warum sollten hier noch Verjährungsfristen des ZGB gelten?
Fragen über Fragen...
Beste Grüße
Metzing
Das Kammergericht hat im Beschluß vom 19.Sep. 2000 entschieden. Der Unfall ist am 18.04.1976 in den neuen Bundesländern, Berlin gewesen. Die letzte Zahlung (Ausgleichs-zahlung)lt. § 338 erfolgte 1980. Trotz „Verjährung“ erfolgte eine Zahlung am 24 Nov. 1992 (Fahrkosten zum Krankenhaus) und Person B wollte den immateriellen Anspruch beziffert haben. Welcher durch Person A rechtliche Vertretung nicht erfolgte. Diese Zahlung nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis und beruft sich auf Verjährung.
Die Spätfolgen traten erst ab dem Jahr 2000 auf, es folgten 2 große Operationen und ein in dem Jahr 2006. Jetzt traten Bandscheibenvorfälle eine im LWS-Bereich und drei im HWS-Bereich auf. Die Verjährungsfristen werden lt. ZGB herangezogen, da lt. Einigungsvertrag Altfälle nach dem alten Recht zu bewerten sind.
Person B hat Person A (war anwaltlich nicht vertreten) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest für alle künftig noch eintretenden materiellen Schäden einstehen werde. Laut Kammergericht:“ hierdurch wird deutlich, dass entsprechend den Voranstehenden Ausführungen zum Rentenvertrag eine selbständige Verpflichtungserklärung der Person B liegt.
- ich gehe davon aus, dass DDR-Recht Anwendung findet -
Grds. verjährt der Anspruch 10 Jahre nach Vollendung der schädigenden Handlung (hier Unfall), § 475 Nr. 2 ZGB
Nach § 476 ZGB wird die Verjährung durch ein Anerkenntnis unterbrochen, beginnt also von neuem.
Fraglich ist jetzt was man mit "gesichert ist" in § 477 gemeint hat. Wenn das Anerkenntnis auch dazu gehören sollte, hätte es der Regelung zum Neubeginn nicht bedurft bzw. das Ganze wäre widersprüchlich.
Wenn das Gericht bereits entschieden hat, dass der Anspruch aus dem Versprechen verjährt ist, dann ist damit Bestandskraft eingetreten. Meines Erachtens hätte man zumindest nach § 472 Abs. 2 ZGB die Verjährung unbeachtet lassen müssen, da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, die Versicherung zu verklagen (soweit der Rechtsweg DDR-Recht überhaupt eröffnet war), um sich einen vollstreckbaren Titel zu sichern.
Das neuerliche Schuldversprechen dürfte sich nach dem BGB richten, wenn der alte Anspruch verjährt sein soll. Danach verjährt dieser neue Anspruch erst drei Jahre nach entstehen des Anspruchs. Der Anspruch entsteht aber jeweils erst, wenn ein neuerlicher Schaden eintritt für jeden Schaden gesondert.
Somit bedürfte es keines Urteils. Erforderlichenfalls kann das Anerkenntnis notariell beglaubigt und für vollstreckbar erklären werden.
Zu prüfen wäre auch, ob der neuerliche Schaden von der Rechtskraft des alten Urteils gedeckt ist, zumal die Billigkeitserwägungen nach 472 II BGB erneut vorgenommen werden müssen.
Verfasst am: 26.03.07, 21:17 Titel: Schadenersatzansprüche aus Unfall in der DDR
0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo.
- ich gehe davon aus, dass DDR-Recht Anwendung findet -
Grds. verjährt der Anspruch 10 Jahre nach Vollendung der schädigenden Handlung (hier Unfall), § 475 Nr. 2 ZGB
Nach § 476 ZGB wird die Verjährung durch ein Anerkenntnis unterbrochen, beginnt also von neuem.
Fraglich ist jetzt was man mit "gesichert ist" in § 477 gemeint hat. Wenn das Anerkenntnis auch dazu gehören sollte, hätte es der Regelung zum Neubeginn nicht bedurft bzw. das Ganze wäre widersprüchlich.
Wenn das Gericht bereits entschieden hat, dass der Anspruch aus dem Versprechen verjährt ist, dann ist damit Bestandskraft eingetreten. Meines Erachtens hätte man zumindest nach § 472 Abs. 2 ZGB die Verjährung unbeachtet lassen müssen, da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, die Versicherung zu verklagen (soweit der Rechtsweg DDR-Recht überhaupt eröffnet war), um sich einen vollstreckbaren Titel zu sichern.
Das neuerliche Schuldversprechen dürfte sich nach dem BGB richten, wenn der alte Anspruch verjährt sein soll. Danach verjährt dieser neue Anspruch erst drei Jahre nach entstehen des Anspruchs. Der Anspruch entsteht aber jeweils erst, wenn ein neuerlicher Schaden eintritt für jeden Schaden gesondert.
Somit bedürfte es keines Urteils. Erforderlichenfalls kann das Anerkenntnis notariell beglaubigt und für vollstreckbar erklären werden.
Zu prüfen wäre auch, ob der neuerliche Schaden von der Rechtskraft des alten Urteils gedeckt ist, zumal die Billigkeitserwägungen nach 472 II BGB erneut vorgenommen werden müssen.
- ohne Gewähr -
Eine Einmalige Abfindung wurde von Person A damals abgelehnt, da mit Spätfolgen zu rechnen war.
Der damalige Ausgleichsbetrag wurde von Person B niedrig angesetzt (Neue Justiz, Heft 9/1988, S. 375) , da mit Spätfolgen zu rechnen war (lt. damaligen .ärztl. Gutachten mit 19 Jahren schon Schwer behindert). Die Folge des Verkehrsunfalls war Berufsunfähigkeit, Umschulung folgte.
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen (Gesetzblatt der DDR, Teil I,Nr. 34, v. 9.10.1978, S. 373)
Der Lauf der Vorgenannten Verjährungsfristen wird gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 7 durch eine erfolgreiche Feststellungsklage (§10 Abs. 1Ziff. 3ZPO) unbefristet gehemmt.
Kann, wie schon gefragt, eine unbefristete Hemmung (§ 477 ) durch das schriftliche Anerkenntnis eintreten, so das nicht von Verjährung ausgegangen werden kann?
Verfasst am: 30.03.07, 15:24 Titel: Re: Schadenersatzansprüche aus Unfall in der DDR
Hallo 0Klaus,
kann Person A von Person C (Verursacher des Unfalls) Schadenersatz fordern, wenn Person B nicht den Gesamten Schaden deckt (Neue Justiz, Nr. 9/80, S. 421)? Wann ist solche Forderung verjährt?
der Fall ist kaum geeignet ihn hier im Forum zu diskutieren. Das DDR-Recht einschl. der Versicherungsbedingungen und dem Verhältnis des Allgemeinen Zivilrechts zur Versicherung sowie die RSpr. ist im Internet kaum zu finden, das Gbl. der DDR auch nicht. Die Übergangsbestimmungen und Verjährungsregelungen sind sehr komplex und außerdem durch die nochmalige Schuldrechtsreform 2001 angepasst worden.
C als Unfallverursacher haftet aus § 330 ZGB, der Anspruch verjährt nach 4 Jahren 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, bzw. 10 Jahre nach der schädigenden Handlung wobei ich das Straßenverkehrshaftungsrecht der DDR nicht kenne.
Problem insgesamt ist, dass in Ihrem Fall ein Gericht schon entschieden hat und Verjährung festgestellt hat. Diesem Urteil kommt Bestandskraft zu. Somit wird es kaum möglich sein, aus dem Unfall von damals noch Ansprüche abzuleiten.
Ich persönlich würde in dem Anerkenntnis eine Art selbstständigen Vertrag sehen, der zu jedem Folgeschaden (aufschiebende Bedingung) neue Schadenersatzrechte begründet und somit als Vertrag für die Lebenszeit des Unfallopfers gilt. Der Vertrag an sich verjährt nicht, sondern lediglich die immer neu (mit jeder ärtzlichen Diagnose) entstehenden Ansprüche.
Zum Vergleich: Ein Arbeitsvertrag verjährt ja auch nicht, lediglich die monatlich neu entstehenden Lohnansprüche.
Ungeachtet dessen steht ein Anerkenntnis keinem Feststellungsurteil gleich, weil man sonst durch dieses Anerkenntnis die Verjährungsfrist verlängert hätte, was aber gesetzlich nicht zulässig war. Sinnvoll wäre hier mal die Rechtsprechung sowie die Anweisungen des OG zu § 477 ZPO herauszusuchen, was mit "gesichert" gemeint war.
Aufgrund der Bedeutung des Falles wäre es besser einen Rechtsanwalt zu finden, der schon zu DDR-Zeiten tätig war und sich in dem Gebiet noch auskennt.
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