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Jurastudium trotz Bewährungsstrafe (Jugendrecht)?!
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yoko
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 13:24    Titel: Jurastudium trotz Bewährungsstrafe (Jugendrecht)?! Antworten mit Zitat

Hallo!
Wie schon in der Überschrift zu lesen ist, möchte ich gerne wissen, ob man trotz einer Bewährungsstrafe (2 Jahre) nach Jugendrecht Jura studieren kann bzw. ob man damit dann auch zum Staatsexamen zugelassen wird? In einem "normalen" Führungszeugnis gilt man mit dieser Starfe nicht als vorbestraft. Aber es gibt da doch noch so ein Verzeichnis, dessen Namen ich leider vergessen habe.. ?


Yoko


Zuletzt bearbeitet von yoko am 28.03.07, 11:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.03.07, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, Regeln sind so eine Sache, nicht wahr?

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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Nicko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

ich gebe mit dieser antwort keine rechtberatung (weil ich es auch nicht weiß), möchte aber sagen: ich bete dafür, dass die antwort "nein" heißt...
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Rainer_Alkohol
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso beten? Und dann auch noch dafür...

Es ist eine Bewährungsstrafe gewesen und keiner kann sich in den Verurteilten hineinversetzen. Vielleicht ist es ein einmaliger Delikt gewesen.
Und vielleicht bedeutet die begangene Straftat nicht gleichzeitig eine Nichteignung für einen juristischen Beruf.

Also ich würde mir ein JA wünschen, wenn die Umstände es zuließen. Wenn es sich dabei natürlich um eine gewollte und geplante Tat handelt, würde ich eine Prüfung oder eine Versagung ebenfalls befürworten - aber nicht gleich aufgrund eines Postings!

Wo leben wir denn? Ich kaufe jedenfalls ein "A" und würde gern lösen...
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

ich gebe mit dieser antwort keine rechtberatung (weil ich es auch nicht weiß), möchte aber sagen: ich bete dafür, dass die antwort "nein" heißt...

Das sehe ich anders. Vielleicht ist derjenige nicht unebedingt als Richter geeignet (wobei das ja anscheinend ein richtig hoher Prozentsatz bei dieser Logik unter den Juristen zu sein scheint, wenn man einen Spiegelbericht glauben kann) aber warum sollte er als Anwalt ungeeignet sein? Er vertritt ja dann die interressen seines Mandaten. Wie gut das jemand kann oder nicht dürfte doch weniger von seinem eigenen Strafregister abhängen.
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...fleißig wie zwei Weißbrote
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Nicko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Rainer_Alkohol hat folgendes geschrieben::
Vielleicht ist es ein einmaliger Delikt gewesen.
Und vielleicht bedeutet die begangene Straftat nicht gleichzeitig eine Nichteignung für einen juristischen Beruf.


Genauso wie der Richter von der Schwere der Schuld auf das Strafmaß schließt, habe ich es hier umgekehrt getan, nämlich vom Strafmaß auf die Schwere der Schuld geschlossen.

Da in Deutschland schon einiges dazugehört, nach Jugendstrafrecht (!!!) zwei Jahre zu bekommen, finde ich es durchaus angemessen, es in diesem Fall aufgrund der Informationen, die das Posting gibt, als gegeben vorauszusetzen, dass, Zitat von Herrn Alkohol, "die begangene Straftat eine Nichteignung für einen juristischen Beruf" bedeutet.

Um als Jugendlicher zwei Jahre zu bekommen... na ja, ich erspare mir mal unappetitliche Vergleiche zu Straftaten mit ähnlicher Bestrafung. Aber da gehört schon einiges zu.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Offensichtlich werden hier bei den Antworten verschiedene Sachen durcheinandergemixt.

ich versuche mal, auseinanderzuteilen, was nicht zusammen gehört:

Das eine Vorstrafe auf ein juristisches Studium Auswirkungen haben kann, wäre mir neu.

Es kann Auswirkungen haben auf das Referendariat. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis könnte dann ausscheiden, aber es bliebe u.U. immer noch die Zulassung zum Referendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Davon wiederum unabhängig ist die Frage, ob der Zugang zu bestimmten (juristischen) Berufen von einem "sauberen" Führungszeugnis abhängt zu beantworten. Hier kann die Berufswahl trotz Bestehens beider Staatsexamina eingeschränkt sein.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

2 Jahre JGG auf Bewährung sind nach 5 Jahren aus dem BZR zu tilgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG). Insoweit sollte man mit beiden Examina sowieso erst nach Tilgung fertig sein und kann dann ein lupenreines Führungszeugnis vorlegen. Da bis auf in Sachens das Referendariat kein Beamter auf Probe mehr ist, sollte auch der Zugang zum Ref möglich sein.

Mfg vom

showbee
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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nicko hat folgendes geschrieben::
nämlich vom Strafmaß auf die Schwere der Schuld geschlossen.


Welche nach erfolgreichem Bestehen der Bewährungszeit als verbüßt anzusehen ist und vorrangig nicht zum Nachteil genügen sollte ... exklusive bestimmter Voraussetzungen für die Ergreifung eines Berufes bspw. im öffentlichen Dienst oder als StA oder Richter....
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Nicko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Rainer_Alkohol hat folgendes geschrieben::
Welche nach erfolgreichem Bestehen der Bewährungszeit als verbüßt anzusehen ist und vorrangig nicht zum Nachteil genügen sollte ... exklusive bestimmter Voraussetzungen für die Ergreifung eines Berufes bspw. im öffentlichen Dienst oder als StA oder Richter....


Das ist wohl wahr, dass es so ist. Ob es gut ist, so wie es ist: Ich meine "Nein". Wenn jemand anders meint "Ja", so ist es sein gutes Recht. Das ist doch das Schöne an der Meinungsfreiheit.

Vielleicht ist mein Rückschluss ja auch dumm. Ich würde gerne wissen, was der yoko denn nun gemacht hat. Einfach mal als Fall im Strafrecht posten. Winken
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

Da bis auf in Sachens das Referendariat kein Beamter auf Probe mehr ist, sollte auch der Zugang zum Ref möglich sein.


Auch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis kann Beschränkungen unterliegen. Z.B. § 5 Abs. 1 Satz 2 NJAG: In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Das sehe ich anders. Vielleicht ist derjenige nicht unebedingt als Richter geeignet (wobei das ja anscheinend ein richtig hoher Prozentsatz bei dieser Logik unter den Juristen zu sein scheint, wenn man einen Spiegelbericht glauben kann) aber warum sollte er als Anwalt ungeeignet sein? Er vertritt ja dann die interressen seines Mandaten. Wie gut das jemand kann oder nicht dürfte doch weniger von seinem eigenen Strafregister abhängen.

Darf ein Rechtsanwalt als "Organ der Rechtspflege" vorbestraft sein? Geschockt
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Nicko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Auch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis kann Beschränkungen unterliegen. Z.B. § 5 Abs. 1 Satz 2 NJAG: In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben.


Gebete werden also doch erhört.
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Rainer_Alkohol
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
2 Jahre JGG auf Bewährung sind nach 5 Jahren aus dem BZR zu tilgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG).


Ich habe mal von einem "Führungszeugnis für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst" o.ä. gehört...
Gibt es da Unterschiede und sind dort evt. im BZR getilgte Dinge noch als Vermerk zu erkennen? Oder irre ich und eine Strafe wie die o.g. ist nach den bezeichneten 5 Jahren wirklich restlos getilgt und verschwunden und weg und überhaupt? Immerhin besteht ja irgendwo auch die Pflicht, Angaben zu evt. Verhandlungen und/oder Verurteilungen zu machen...zumindest vielleicht, sofern dies für eine Tätigkeit im entsprechenden Feld notwendig ist.

Ich denke da z.B. an die mittlerweile verschärfte Überprüfung von potentiellen Angestellten im Bereich der Kinder- u. Jugendhilfe. Sollte ein einschlägiger Vorfall getilgt sein, so kann doch eine Restgefahr nie ausgeschlossen sein (was sie ja auch bei einer Person mit weisser Weste nicht sein muss...)!?

Nicko hat folgendes geschrieben::

Gebete werden also doch erhört.


Nicht nur die Meinungsfreiheit ist bravourös, auch die Religionsfreiheit - deshalb: Glückwunsch! Dennoch ist wiederrum die Rede von persönlicher Ungeeignetheit, was ich im Vorfeld jedoch auch nannte und mich in solchen Fällen für eine Versagung aussprach! Winken Genug drauf rumgekaut (Hoch lebe die Individualität!) - mich interessiert erstmal die gerade genannte Frage...
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yoko
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verurteilte hat diese Strafe erhalten, da sie zum Zeitpunkt der Straftaten bereits volljährig (z.T. auch schon 21/ 22) war und es ein Grenzfall zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht war, wobei der Richter sich dann für das Jugendrecht entschieden hat. Es handelte sich dabei um Delikte des Diebstahls und Betrugs (unbezahlte Rechnungen). Sie hat einigen größeren Mobilfunkunternehmen geschadet. Der Gesamtschaden lag im unteren zweistelligen Tausender-Bereich. Da die Verurteilte aber durch Unachsamkeit in Bezug auf ihre Ausweispapiere (Perso abgelaufen) Bei Urteilsverkündung war die Verurteilte bereits 23 Jahre jung. Und ja, zwei Jahre auf Bewährung im Jugendrecht ist'ne ganze Menge. Eigentlich ist es sogar "das Höchste, wo geht". Nun aber zum Happy Ending: Die Verurteilte ist jetzt Mutter, führt eine gregeltes und ehrliches Leben und zahlt ihre durch die Straftaten entstandenen Schulden zurück.


@ Rainer_Alkohol
Wie schon geschrieben, laut Bewährungshelfer ist die Verurteilte (allgemein genug? Geschockt ) laut Führungszeugnis als nicht vorbestraft anzusehen. Nur für bestimmte Berufe gibt es dann halt noch andere Register, die eingesehen werden.


@nebelhornchen
Dürfen Lehrer "vorbestraft" sein? Wenn die Verurteilte nämlich ihren "Master of Education" (das neue Lehramtsstudium) machen und danach logischerweise unterrichten will, interessiert es komischerweise keine Sau, ob sie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde oder nicht...


@ Nicko
Ehrlich gesagt, ist es mir schnurz piepen, was Sie über mich denken oder auch nicht. Es gibt hier in Deutschland einen gewissen Herrn Ackermann, der bestimmt weit mehr Schaden angerichtet hat, als ich (es je könnte, da mir dessen Mittel gar nicht zur Verfügung stehen) und dieser feine Herr zahlt mal eben eine Geldstrafe und ist nicht vorbestraft und nix. Nein, er wird noch mit einem fetten Gehaltscheck belohnt... Nunja. Außerdem gibt es noch diverse Triebtäter, die eine - wie ich meine - lächerliche Strafe (Beispiel Uwe Kolbig) dafür bekommen, dass sie sich an Kindern vergreifen - oh, pardon, vergriffen haben. Also sollte man nicht immer vom Strafmaß auf das Verbrechen und schon gar nicht auf den Menschen schließen. Ich schließe ja auch nicht von Ihren Aussagen auf Ihren Charakter... Winken
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