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Verfasst am: 28.03.07, 11:36 Titel: Beihilfe zum Betrug???
Hallo,
in einer Firma betrügt der eine Gesellschafter seinen Partner (auch Gesellschafter), indem er sich von einem externen Leistungserbringer überhöhte Rechnungen ausstellen läßt und diese den Differenzbetrag untereinander aufteilen.
Einem Mitarbeiter, der verantwortlich für die Projekte ist, jedoch kein Prokura hat und solche Beträge auch nicht selbst genehmigen darf, wird angeboten, ihn finanziell an dieser Aktion zu beteiligen. Dies ist eine Art Schweigegeld, da es ihm beim Einholen der Angebote auffallen könnte. Der Mitarbeiter lehnte dies jedoch ab.
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?
Zuletzt bearbeitet von fletcherx am 28.03.07, 13:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.03.07, 15:16 Titel: Re: Beihilfe zum Betrug???
fletcherx hat folgendes geschrieben::
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?
Wenn er "Schweigegeld" kassiert, wird er zum Mittäter.
Ansonsten ist er nur Mitwisser, was nicht bei allen Straftaten zu einer Anzeigepflicht führt.
Zu prüfen wäre noch eine mögliche Garantenstellung des Mitwissers, die wiederum besondere Pflichten begründen würde. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Auch Beihilfe kann durch Unterlassen nur beim Bestehen einer Garantenstellung begangen werden, §13 StGB . _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Auch Beihilfe kann durch Unterlassen nur beim Bestehen einer Garantenstellung begangen werden, §13 StGB .
Richtig, aber im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt m. E. anders:
Wenn das Schweigegeld bezahlt wird, um künftige Angebote der betreffenden Firma ohne Beanstandung zu bearbeiten, also "durchzuwinken", liegt physische Beihilfe durch aktives Tun vor.
PS Gemeint sind wohl die Geschäftsführer und nicht die Gesellschafter.
Richtig, aber im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt m. E. anders:
Wenn das Schweigegeld bezahlt wird, um künftige Angebote der betreffenden Firma ohne Beanstandung zu bearbeiten, also "durchzuwinken", liegt physische Beihilfe durch aktives Tun vor.
Nach der Sachverhaltschilderung nimmt der MA das Schweigegeld aber gerade nicht an...
Zitat:
Dies ist eine Art Schweigegeld, da es ihm beim Einholen der Angebote auffallen könnte. Der Mitarbeiter lehnte dies jedoch ab.
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?
...insoweit wird also nur gefragt, ob die schlichte Nichtoffenbarung des durch das Angebot erlangten Wissens schon strafbar wäre.
Das der SV sich bei Anmnahme des Schweigegeldes völlig anders darstellen würde, ist unstrittig. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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