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primo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.07.2006 Beiträge: 151
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Verfasst am: 28.03.07, 20:51 Titel: Strafanzeigt VON unbekannt AN bekannt |
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Kann man Strafanzeige VON unbekannt gegen Person X erstatten?
Hört sich dumm an. Beispiel: Person X hat etwas gesetzwidriges getan, aber man weiß nicht gegen wen. Nun möchte man gegen Person X Strafanzeige erstatten VON unbekannt, da die geschädigten zwar nicht bekannt sind, aber eine straftat vorliegt. |
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Tica FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.11.2006 Beiträge: 301
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Verfasst am: 28.03.07, 21:13 Titel: |
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Gute Frage.
Um mal ein denkbares Bsp zu nennen.
Aus einer Überwachungskamera is Person X zusehen wie sie eine unbekannte Person erschiesst. Person X kann zweifelsfrei Identifieziert werden nur wer die unbekannte Person ist wird nicht herausgefunden da er die Leiche versteckt hat.
Wäre ja trotzdem Mord oder? Im Gesetz steht ja nicht das die Person bekannt sein muss. _________________ Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
Alles was ich hier hin pinsel is meine nur meine persönliche Meinung.
Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 28.03.07, 21:21 Titel: Re: Strafanzeigt VON unbekannt AN bekannt |
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primo hat folgendes geschrieben:: | Kann man Strafanzeige VON unbekannt gegen Person X erstatten?
Hört sich dumm an. Beispiel: Person X hat etwas gesetzwidriges getan, aber man weiß nicht gegen wen. Nun möchte man gegen Person X Strafanzeige erstatten VON unbekannt, da die geschädigten zwar nicht bekannt sind, aber eine straftat vorliegt. | Natürlich kann man das.
Den Sachverhalt und dazu gehört ja neben der Frage, wer ggf. Geschädigter ist auch, ob überhaupt eine Straftat vorliegt , sollen ja schließlich die Strafverfolgungsbehörden ermitteln (so zumindest der Plan des Gesetzgebers).
Und deswegen kann man Strafanzeige nicht nur dann erstatten, wenn man sicher weiß dass eine Straftat begangen wurde (im übrigen: Wer weiß das eigentlich? Zu der Frage gehört ja z.B. auch der subjektive Tatbestand) und man nur den Geschädigten nicht kennt, sondern sogar dann, wenn man nicht sicher weiß, dass eine Straftat begangen wurde, sondern nur diesen Verdacht hat...  _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 28.03.07, 21:26 Titel: |
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Vorsicht, bevor hier was durcheinander geht.
1. Bei Straftaten ist nicht nur der Geschädigte "anzeigeberechtigt". Anzeigen kann jedermann, sobald er Kenntnis(oder Vermutung) von einer Straftat erlangt. Das kann auch ein völlig Außenstehender sein.
Bei einigen Straftaten, sog. Antragsdelikten, ist jedoch neben der eigentlichen Anzeige("Hallo Polizei, dasunddas ist vorgefallen.") auch ein Strafantrag notwendig("Ich möchte auch, dass das weiter verfolgt wird."). Dieser Strafantrag ist nur vom Geschädigten(bzw. in Sonderfällen Angehörigen, Vorgesetzten o.ä.) stellbar.
Solche Antragsdelikte sind in der Regel leichtere Straftaten wie z.B. Körperverletzung, Beleidigung oder Hausfriedensbruch. Details im Link.
2. Selbstverständlich sind auch Straftaten gegen Unbekannte straf- und verfolgbar. Wenn die Tat an sich nachweisbar ist braucht es nicht unbedingt ein Opfer. Eine eventuelle Anklageschrift lautet dann eben "Ihnen wird zur Last gelegt, eine nicht näher bekannte, männliche Person am 11.22.3333 (...) zu haben."
Edit: Zu langsam... _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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angsthaber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.03.2007 Beiträge: 20
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Verfasst am: 29.03.07, 17:23 Titel: |
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Gammaflyer hat folgendes geschrieben:: | Vorsicht, bevor hier was durcheinander geht.
1. Bei Straftaten ist nicht nur der Geschädigte "anzeigeberechtigt". Anzeigen kann jedermann, sobald er Kenntnis(oder Vermutung) von einer Straftat erlangt. Das kann auch ein völlig Außenstehender sein.
Bei einigen Straftaten, sog. Antragsdelikten, ist jedoch neben der eigentlichen Anzeige("Hallo Polizei, dasunddas ist vorgefallen.") auch ein Strafantrag notwendig("Ich möchte auch, dass das weiter verfolgt wird."). Dieser Strafantrag ist nur vom Geschädigten(bzw. in Sonderfällen Angehörigen, Vorgesetzten o.ä.) stellbar.
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Heißt das, dass ermittelt werden kann, der Beschudligte ist schuldig und bekommt trotzdem keine Strafe, wenn kein STrafantrag gestellt wurde? |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.03.07, 17:33 Titel: |
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angsthaber hat folgendes geschrieben:: | Heißt das, dass ermittelt werden kann, der Beschudligte ist schuldig und bekommt trotzdem keine Strafe, wenn kein STrafantrag gestellt wurde? |
Jain! Wenn kein Strafantrag gestellt wurde, wird der Sachverhalt gar nicht erst (aus-)ermittelt, es werden höchstens (in Erwartung eines Strafantrages) die zur Vermeidung des Beweismittelverlustes erforderlichen Ermittlungen vorgenommen (siehe dazu Nr. 6 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren).
Sollte er doch schon ausermittelt sein, heißt es das, ja. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Zuletzt bearbeitet von Toph am 29.03.07, 17:34, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 29.03.07, 17:33 Titel: |
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Wenn kein Strafantrag vorliegt, wird in der Regel gar nicht erst ermittelt.
Aber prinzipiell stimmt es, dass in Fällen von (absoluten) Antragsdelikten ohne Betroffenen keine Bestrafung möglich ist.
Edit: Och nööö, nicht schon wieder. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.03.07, 17:49 Titel: |
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Gammaflyer hat folgendes geschrieben:: | Edit: Och nööö, nicht schon wieder. |
Dohoch!  _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 29.03.07, 17:59 Titel: |
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Mt 19,30 _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.03.07, 19:06 Titel: |
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Das ist ja wohl das allerletzte, mit Bibelfundstellen um sich zu werfen.  _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 04.04.07, 18:27 Titel: |
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@Ivanhoe:
Warum habe ich wohl "Das allerletzte" in Fettdruck gepostet?  _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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