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Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker
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~HUMMER~
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Anmeldungsdatum: 03.02.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 13:35    Titel: Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker Antworten mit Zitat

Hallo,
nach meinen Kenntnissen ist das Mitführen (bei über 18-jährigen) und das Einsetzen (natürlich nur im Notfall) von CS-Gas und Elektroschocker erlaubt.
Ist das so richtig?
Wie sieht es da auf öffentlichen Verantstaltungen aus? Macht das einen Unterschied?
Dürfen speziell auf Partys (Abiparty) die Veranstalter (also die Schüler) z.B. an der Kasse am Eingang diese Waffen mitführen, um bei Eskalationen im Notfall eingreifen zu können?
Danke für Ihre/Eure Antworten!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 13:53    Titel: Re: Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker Antworten mit Zitat

~HUMMER~ hat folgendes geschrieben::
Hallo,
nach meinen Kenntnissen ist das Mitführen (bei über 18-jährigen) und das Einsetzen (natürlich nur im Notfall) von CS-Gas und Elektroschocker erlaubt.
Ist das so richtig?

Ja, das ist korrekt, sofern man "Notfall" mit "Notwehrfall" übersetzt.
~HUMMER~ hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es da auf öffentlichen Verantstaltungen aus? Macht das einen Unterschied?

Absolut. Bei großen, öffentlichen Veranstaltungen gilt ein Mitführverbot für solche Gegenstände.
~HUMMER~ hat folgendes geschrieben::
Dürfen speziell auf Partys (Abiparty) die Veranstalter (also die Schüler) z.B. an der Kasse am Eingang diese Waffen mitführen, um bei Eskalationen im Notfall eingreifen zu können?

Nein, auch für die Veranstalter gilt selbiges.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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~HUMMER~
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Anmeldungsdatum: 03.02.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

ah ok, jetzt weiß ich Bescheid! Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

außerdem sei dem abiaufpassern gesagt das sie sich bei solchen dingen (cs-gas einsetzen, e schocker) ganz schön in die nesseln setzen können.

wenn man solche befürchtungen hat am besten einen objektschützer (türsteher) einstellen, die haben 1. erfahrung 2 die ausbildung u. 3 das rechtliche wissen wann sie wie eingreifen können.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das war bei uns sogar Auflage von Seiten der Schulleitung und soweit ich weiß auch des Ordnungsamtes.
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Das war bei uns sogar Auflage von Seiten der Schulleitung und soweit ich weiß auch des Ordnungsamtes.


Was, das Einstellen von Objektschützern oder das Mitführen von Elektroschockern?



Winken
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.03.07, 16:41    Titel: Re: Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
~HUMMER~ hat folgendes geschrieben::
Hallo,
nach meinen Kenntnissen ist das Mitführen (bei über 18-jährigen) und das Einsetzen (natürlich nur im Notfall) von CS-Gas und Elektroschocker erlaubt.
Ist das so richtig?

Ja, das ist korrekt, sofern man "Notfall" mit "Notwehrfall" übersetzt.
Bevor das hier in eine rechtlich bedenkliche Richtung geht... Elektroschocker ohne amtliche Zulassung und ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sind verbotene Gegenstände... ebenso Reizstoffsprühgeräte, die nicht amtlich als unbedenklich gekennzeichnet sind, wobei die Reichweite und die Sprühdauer begrenzt sein müssen.
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

@Cicero: Die Schocker natürlich... Winken (das Amt hat sogar noch Lederjacken gestellt)

@Exrichter: Von zugelassenen Geräten war ich natürlich ausgegangen.
_________________
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.03.07, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
@Exrichter: Von zugelassenen Geräten war ich natürlich ausgegangen.
Auch wenn wir hier von fiktiven Anfragen ausgehen sind leider noch faktisch viel zu viele von den "alten" nicht zugelassenen Dingern im Verkehr, ich hab' jede Woche mindestens 1, manchmal aber auch im Monat 10 entsprechende Ermittlungsakten auf dem Tisch...
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
@Cicero: Die Schocker natürlich... Winken (das Amt hat sogar noch Lederjacken gestellt)

Ledernacken? Geschockt Lachen
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Manchmal wär's besser gewesen, wenn wir die gehabt hätten... Lachen
_________________
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~HUMMER~
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Anmeldungsdatum: 03.02.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wenn man solche befürchtungen hat am besten einen objektschützer (türsteher) einstellen, die haben 1. erfahrung 2 die ausbildung u. 3 das rechtliche wissen wann sie wie eingreifen können.


gute Idee! Also von den früheren Abijahrgängen weiß ich, dass das so noch nie bei uns gehandhabt wurde... Ist auf jeden Fall aber eine gute Idee! Werde das bei unserem Abipartyteam-Treffen mal vorschlagen! Vielen Dank!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dann noch ein Tipp abseits der Juristerei:
Mit den Securities genau abklären, wer Entscheidungen treffen darf und wer nicht(Wer darf rein? Wer nicht? Wer darf rausgeworfen werden? Wer nicht? etc.)...
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 21:34    Titel: Re: Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
~HUMMER~ hat folgendes geschrieben::
Hallo,
nach meinen Kenntnissen ist das Mitführen (bei über 18-jährigen) und das Einsetzen (natürlich nur im Notfall) von CS-Gas und Elektroschocker erlaubt.
Ist das so richtig?

Ja, das ist korrekt, sofern man "Notfall" mit "Notwehrfall" übersetzt.
Bevor das hier in eine rechtlich bedenkliche Richtung geht... Elektroschocker ohne amtliche Zulassung und ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sind verbotene Gegenstände... ebenso Reizstoffsprühgeräte, die nicht amtlich als unbedenklich gekennzeichnet sind, wobei die Reichweite und die Sprühdauer begrenzt sein müssen.

Wie siehts denn mit Lebensmitteln aus? Verboten?
http://www.pepperworldhotshop.de/viashop/storefront/start.asp?seite=/viashop/storefront/produkt.asp%3FProduktID%3D78
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 22:06    Titel: Re: Selbstverteidigung: CS-Gas, Elektroschocker Antworten mit Zitat

Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Wie siehts denn mit Lebensmitteln aus? Verboten?
http://www.pepperworldhotshop.de/viashop/storefront/start.asp?seite=/viashop/storefront/produkt.asp%3FProduktID%3D78
Ich möchte gar nicht mal bezweifeln, dass der Inhalt dieses Fläschens Reizstoff i.S.d. Abschnitt 1 UAbschnitt 1 Nr. 2.8 der Anlage 1 zum WaffG ist, aber irgendwie bezweifele ich, dass das Fläschen an sich i.S.d. Abschnitt 1 UAbschnitt 2 Nr. 1.2.2 ein "Gegenstand ist, aus denen ein Reizstoff versprüht oder ausgestoßen wird, der eine Reichweite bis zu 2 m hat". Winken Mit den Augen rollen
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"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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