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Verfasst am: 27.03.07, 18:13 Titel: Falsches Münzgeld bei Bankautomat eingezahlt
Guten Abend!
Folgende Situation:
Person A hat einen kleinen Nebenjob (Zeitungen austragen), in dem er viel Münzgeld bekommt. Aufgrund der Menge ist es A nicht immer möglich das Geld einzeln zu prüfen.
Er bringt es jede Woche auf sein Bankkonto, bzw zahlt es mit dem Münzgeldautomat ein.
Da seine Bank keinen solchen Automaten hat zahlt er es bei einem Automat der Nachbarbank "Sparkasse" (hat dort kein Konto mehr) ein, die Gebühren bekommt er von seiner Bank erstattet.
Letztens hat A wie jede Woche Geld eingezahlt, kurz danach wurde der Automat entleert, und dem bankangestellten ist aufgefallen das sich falsche Münzen in dem Automat befinden [die Münzen sollen sich auf dem Berg oben befunden haben, daher meint der Angestellte das die Münzen von mir stammen, da ich zuletzt eingezahlt habe(um welche Münzen es sich handelt wird aus Sicherheit vor Nachahmern nicht erwähnt)].
Als Person A sich das Geld (eine höhere 3 stellige Summe) auszahlen lassen will wie gewöhnlich kommt der Angestellte an den Schalter, und spricht Person A an.
A kann dem angestellten klar machen, das es ein Versehen war, muss aber das Geld zurückzahlen.
Frage: Mit was für rechtlichen Folgen kann Person A rechnen?
Aufgrund der Menge und Zeitmangel können die Münzen nicht einzeln geprüft werden, da es nur ein kleiner Unterschied ist.
Auch ist A der Meinung, das der Automat doch das Falschgeld herausfiltern möge.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 28.03.07, 07:51 Titel:
Hallöle
Wenn ich richtig gelesen habe, trägt A. Zeitungen aus? Bekommt er von den Abonnenten jeweils das Geld für die Zeitungen sofort ausgezahlt? Wenn ja, weshalb hat er die Münzen nicht bereits bei dieser Gelegenheit gepüft? Schließlich weiß man ja letztlich nie, ob es sich um die genaue Summe handelt und ich rausgeben muss oder eine glatte.
Wie bereits erwähnt hat A. die falschen Münzen und somit Falschgeld in Umlauf gebracht. Falschgeld wird nicht ersetzt, soll heißen, man hat keinen Anspruch auf Ersatz.
Im Grunde kann A. froh sein, dass die Bank die Polizei nicht eingeschaltet hat, was sie eigentlich hätte tun müssen, da bereits das Inverkehrbringen von Falschgeld unter erheblicher Strafandrohung steht:
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 28.03.07, 08:39 Titel:
Das Problem hier dürfte weniger rechtlich als tatsächlich sein.
Gem. § 36 BBankG sind Kreditinstitute verpflichtet, als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen unverzüglich anzuhalten.
Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
Albas hat folgendes geschrieben::
die Münzen sollen sich auf dem Berg oben befunden haben, daher meint der Angestellte ....
Ob dies als Nachweis ausreicht, um den Einlieferer festzustellen, möchte ich bezweifeln.
Albas hat folgendes geschrieben::
um welche Münzen es sich handelt wird aus Sicherheit vor Nachahmern nicht erwähnt
Das dürfte nun wirklich § 36 Abs. 1 Satz 2 BBankG widersprechen.
Näheres kann ich auf Grund des doch recht dürren Sachverhaltes aber nicht sagen.
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Im Grunde kann A. froh sein, dass die Bank die Polizei nicht eingeschaltet hat, was sie eigentlich hätte tun müssen....
Nicht eigentlich, sondern ganz bestimmt; siehe § 36 Abs. 2 BBankG. Eoine Nichtvorlage bei der Polizei ist eine Ordnungswidrigkeit der Bank. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Habe den Paragraph nachgeschlagen, dann ist der Sachverhalt also klar!
Zitat:
Wenn ich richtig gelesen habe, trägt A. Zeitungen aus? Bekommt er von den Abonnenten jeweils das Geld für die Zeitungen sofort ausgezahlt? Wenn ja, weshalb hat er die Münzen nicht bereits bei dieser Gelegenheit gepüft? Schließlich weiß man ja letztlich nie, ob es sich um die genaue Summe handelt und ich rausgeben muss oder eine glatte.
Es findet auf einer Vertrauensbasis statt und ein ständiges prüfen würde störend viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Kunden geben meist mehr als nötig, bzw wird dies automatisch als Trinkgeld verstanden.
A muss nun tatsächlich prüfen wer ihm falsche Münzen unterschiebt, um das zu unterbinden.
Wie lange das so schon geht ist unbekannt.
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es handelt sich ja eben nicht um Falschgeld, sondern um ausländische Münzen. Die tauchen sogar recht oft im Rollengeld von den Banken auf, da manche ausländischen Münzen bei der maschinellen Bearbeitung nicht als falsch erkannt werden.
Deshalb sollte jeder darauf achten wenn er Münzen annimmt. Den es gibt Münzen aus anderen nicht-EU-Ländern (blöderweise beliebtes Urlaubsland) die in Größe, Form und Farbe von 2-Euro-Münzen nicht zu unterscheiden sind. Selbst das Gewicht ist nahezu identisch. Aber hierbei handelt es sich nicht um Falschgeld, sondern um Fremdwährungen.
Der Wert dieser fraglichen Münze liegt übrigens zur Zeit bei ca. 0,05 Euro. Die taugt höchstens noch als Einkaufswagenchip.
Aber in wie weit der Versuch strafbar ist, mit einer ausländischen Münze zu bezahlen, dass übersteigt meine Kenntnisse. Da wäre ein neuer Thread vielleicht garnicht schlecht. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
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