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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, daß ich mich unklar ausgedrückt habe. Winken

Danke noch wegen des Hinweises auf die Einigungsgebühr. Ist der Gegenstandswert dabei die Höhe der Hauptforderung oder - wie bei den ZV-Gebühren - die Summe der gesamten Forderung (also Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Auslagen, etc.)?
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meinem Dafürhalten ist die Höhe der der zum Zeitpunkt der Einigung offenen Gesamtforderung maßgebend, also wie Nr. 3309 VV-RVG.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das entspricht auch meinem Dafürhalten.... Winken

Also, ich wünsche einen schönen Abend und danke für die Disussion!
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, wenn ich mich noch mal einmische, aber Einigungsgebühr ? Im KfA?

In diesem Falle wäre die Einigungsgebühr für die Ratenzahlung angefallen, also im Rahmen der ZV. Eine Festsetzung im streitigen Verfahren ist damit m. E. nicht möglich. Existiert eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung? Hat der Schuldner darin die Kosten dieser Vereinbarung übernommen? Wenn nicht, sieht es schlecht aus, diese Gebühr gegenüber dem Schuldner beizutreiben!

edit:

Oder ist der KfA nach § 788 ZPO gemeint? Da müßte ich noch mal drüber nachdenken, aber ich denke nicht, daß der Gläubiger die fehlende Erstattungsfähigkeit (wenn eine entsprechende Übernahmeerklärung des Schuldners in der Vereinbarung fehlt) durch das Kostenfestsetzungsverfahren umgehen kann.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es betrifft die Frage nach dem KFA gem. 788.

Ich meine, daß doch hier das berühmte BGH-Urteil zur Anwendung kommt

Zitat:
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.


und damit die - nicht vertraglich im Rahmen einer Teilzahlungsvereinbarung geregelte - Einigungsgebühr im Rahmen des KFA nach 788 erstattungsfähig ist??
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Aber doch gerade nicht!

Der BGH sagt doch, daß - wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten der RZV übernommen hat - diese gem. § 788 ZPO beizutreiben sind. Fehlt es an so einer Vereinbarung, so sind die Kosten als gegeneinander aufgehoben zu betrachten i. S. v. § 98 ZPO.

Pfeil Bräuer, Nr. 3309, Rn. 97!
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 29.03.07, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Du hast vollkommen Recht mit der BGH-Entscheidung.

Jaja, wer lesen kann, ist..... usw.

Ich überlege, ob ich einen neuen Thread eröffne, um mal grundsätzlich die Anspruchsberechtigung der Einigungsgebühr in den Fällen, in denen der Schuldner gerade keine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet und trotzdem in Raten zahlt, zu diskutieren.

Ich finde das insoweit inkonsequent, da ja die Einigungsgebühr in diesem Fall davon abhängt, ob der Schuldner die RZV unterschreibt oder nicht. Der Schuldner hat allerdings naturgemäß kein großes Interesse, sich durch Unterzeichnung einer Ratenzahlungsvereinbarung weiter vertraglich zu verpflichten. Verweigert er also die Unterzeichnung und zahlt trotzdem in Raten, genießt der Schuldner die Vorzüge der Ratenzahlung (logisch) und der gläubigervertretende Rechtsanwalt hat den daraus resultierenden Aufwand.

Natürlich kann der RA die Gebühren von seinem Mandanten verlangen und ebenso könnte die RZV dem Schuldner ggü. von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß er - der Schulder - die RZV unterzeichnet. Letztlich ist es aber - solang das Geld fließt - dem Gläubiger egal, aus welchem Grund sein Schuldner zahlt.

Eine weitere Möglichkeit ist noch, daß bei Nichtunterzeichnung die ZV eingeleitet wird. Das Resultat unterscheidet sich aber nur dahingehend, daß das Geld dann über den "Umweg Gerichtsvollzieher" fließt. Der Aufwand für den Gläubigervertreter bleibt....

Ebenso macht es m.E. doch keinen Unterschied im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Ungewißheit" im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, ob der Schuldner sich privatrechtlich der Ratenzahlung unterwirft oder dies hoheitlich durch den GV geschieht.

Rechtsdogmatisch kann es daher nicht darauf ankommen, aufgrund welcher "Vereinbarung" der Schuldner letztlich in Raten zahlt, so daß nach meinem Dafürhalten in beiden Fällen Nr. 1003 VV RVG zur Anwendung kommen müßte.

Ich würde mich über eine Diskussion und Denkansätze freuen und überlege derweil, ob's noch andere Möglichkeiten zugunsten des M bzw. dessen RA A gibt, an die Einigungsgebühr zu kommen.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen!

FABKN hat folgendes geschrieben::
Ich überlege, ob ich einen neuen Thread eröffne, um mal grundsätzlich die Anspruchsberechtigung der Einigungsgebühr in den Fällen, in denen der Schuldner gerade keine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet und trotzdem in Raten zahlt, zu diskutieren.

Mach mal, ich bin dabei. Mußt aber vorlegen! Sehr glücklich

Gruß!!! Traurig
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Vorwitzig
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Im Jahre 2002 wurde mir das Mandat für den Einzug einer Forderung über ca. 1.500 EUR erteilt. Der Schuldner bemühte alle Tricks, um die Titulierung der Forderung zu verhindern. Auch bei der Vollstreckung bemühte er sich, es dem Gläubiger möglichst schwer zu machen (Stellenwechsel, Heirat mit Namenswechsel etc.). Ca. 2000 EUR wurden im Wege der Vollstreckung eingezogen. 5 Jahre später war aber immer noch ein Betrag von 1.000 EUR aus der Hauptforderung offen.

Auch dem Schuldner fiel irgendwann auf, dass er bislang ca. 1.500 EUR auf Zinsen und Kosten bezahlt hat und wollte nun für die Zukunft vermeiden, dass weitere Kosten entstehen. Er bot also einen Ratenzahlungsvergleich mit monatlichen Raten von 25 EUR an. Ich teilte ihm mit, dass gerne ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen werden könne, allerdings mit Raten von monatlich 150,00 EUR und natürlich müsse er meine Gebühren für den Vergleich übernehmen.

Und siehe da: weil der Schuldner nicht gewillt war, weitere Kosten zu bezahlen, sah er sich auf einmal in der Lage, den gesamten Restbetrag auf einmal zu bezahlen.

Die Einigungsgebühr geht damit zwar den Bach runter, aber das Mandat ist nach fünf Jahren endlich abgeschlossen.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 29.03.07, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Oh je - das war ja ein richtiges Trauerspiel.

Und all' der Aufwand für 3309 VV...?? Das steht doch in keinem Verhältnis!

Aber es ist wirklich erstaunlich, welche Wege und Mittel dann doch den Schuldner aufmuntern können.

Naja, ich glaube, dieses Thema wird vorerst leidig bleiben. Winken

Bis zur nächsten Diskussion und viele Grüße

FABKN
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