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Verfasst am: 29.03.07, 08:36 Titel: Abbuchung nach Widerruf der Einzugsermächtigung
Dieser folgende fiktive Fall berührt das Bankrecht und Verbraucherrecht.
Ein Kunde besitzt ein Abo bei einer Online-Firma.
Die Online-Firme bucht alle 3 Monate per Lastschrift von seinem Konto A ab.
Nun möchte der Kunde seine Bankdaten ändern (wg. Umzug ins Ausland) und eröffnet im EU-Ausland ein neues Konto, über welches sämtlicher Zahlungsverkehr ablaufen soll (da ist dann auch nur Geld drauf).
Der Kunde informiert die Online-Firma per E-Mail am 01.02.2010, dass die Bankdaten nun ungültig seien / Lastschriftermächtigung widerrufen sei / die Online-Firma ihm die Bankverbindung im IBAN/BIC Format mitteilen solle / Kunde bietet an von ausländischen Konto via Direct Debit abzubuchen.
Am gleichen Tag erhält der Kunde eine automatisierte Bestätigung von der Online-Firma, dass die E-Mail angekommen sei (in der Bestätigungsmail steht auch der Inhalt der E-Mail vom Kunden).
Eine Woche später (am 07.02.2010) reagiert die Online-Firma und sagt, dass der Lastschrifteinzug bereits ausgeführt wurde und teilt nicht die Bankverbindung mit.
Da der Kunde noch über Online Banking über das deutsche Konto A verfügt, schaut er nach und sieht, dass am 05.02.2010 die Lastschrift versucht wurde, einzulösen.
Die Lastschrift lässt der Kunde platzen, da dieser jeglichen Zahlungsverkehr von dem Konto fernhalten möchte.
Wer trägt in diesem fiktiven Fall die Kosten der Rücklastschrift ? (Kunde oder Online-Firma)
Die AGB der Firma sagen nicht aus, dass Rechnung nur mit Lastschrift bezahlt werden müssen bzw. dass Überweisungen eine Extra-Gebühr kosten.
Die Online Firma hat keinen unterschriebenen Beleg, welches die Lastschrift legitimieren würde.
Ist das deutsche Kreditinstitut, bei dem noch das Konto A läuft, berechtigt, bei Rücklastschrift der Online-Firma die neue Anschrift des Kunden im Ausland zu geben?
wenn die EInzugsermächtigung widerrufen wurde und der Widerruf auch zuging, so hätte von der Firma nicht mehr abgebucht werden dürfen. Die Kosten der Rücklastschrift dürfen daher nicht mehr dem Kunden belastet werden, da die Online-Firma die Kosten der Rücklastschrift durch den Versuch der unberechtigten Abbuchung veranlasst hat.
Kann die Online-Firme nun die aktuelle Anschrift des Kundens im Ausland von dem Kreditinstitut erfahren ?
Ich meine gelesen zu haben, dass die Firmen dieses Recht bei geplatzten Lastschriften haben.
beim Einkaufen mit maestro-Karte ohne Geheimzahl, läßt sich das Einzelhandelsunternehmen mit der Lastschrifteinzugsermächtigung auch gleich unterschreiben, dass die Bank die Adresse herausgeben darf.
Vergleichbare Klauseln können auch im Vertrag der online-Firma bestehen. Ist derartiges nicht vereinbart, gibt die Bank die Adresse auch nicht heraus.
Ich würde aber noch 2 Punkte prüfen:
- Ist im Vertrag die Möglichkeit vorgesehen, dass andere Zahlweisen als Lastschrift gewählt werden oder ist dies ausdrücklich ausgeschlossen?
- Sind im Vertrag Formvorschriften für Änderungen dieser Art vereinbart (z.B. Schriftform)
Kann die Online-Firme nun die aktuelle Anschrift des Kundens im Ausland von dem Kreditinstitut erfahren ?
Ich meine gelesen zu haben, dass die Firmen dieses Recht bei geplatzten Lastschriften haben.
Ich vermute, dass das Unternehmen gar nicht erst bei der Bank anfragen wird.
Viel einfacher ist die Adresse beim EMA erhältlich, wenn der Anfragenende ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
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