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Das ist m. E. nicht einmal rechtstheoretisch denkbar, außer man erkennt der GbR über BGHZ 146,341 hinaus nicht nur im Außenverhältnis eine Rechtsfähigkeit zu, sondern auch im Innenverhältnis. Der GbR fehlt jedoch im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft etwas entscheidendes. Sie ist als Gesamthandsvermögen nicht als juristische Person institutionalisert. Ihr kann schon denknotwendig keine Rechtsfähigkeit nach innen zuerkannt werden, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, die - anders als der rechtsfähige Verein - auf Vertragsbasis zustande kommt. Selbst die von Flume begründete Gruppenlehre geht m. E. nicht so weit, der GbR vollständige Rechtsfähigkeit zuerkennen zu wollen. Einzige Ausnahme bei den Personengesellschaften: die sog. Einheits-KG, bei der die KG alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Aber selbst die KG dürfte wohl nicht Anteile an sich selbst halten können. Erst die Nähe zur Kapitalgesellschaft wie bei der KGaA ermöglicht eigene Anteile.
Literatur: Fehlanzeige _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
ist es denkbar, dass ein GbR eigene Gesellschaftsanteile erwirbt?
Gegenfrage: Gibt es in einer GbR überhaupt Gesellschaftsanteile im eigentlichen Sinne?
Die Personengesellschafts ist schließlich ein Zusammenschluß von Personen, nicht von Kapital... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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