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Verfasst am: 30.03.07, 09:18 Titel: massive Bedrohung durch den Ex-Freund & Polizei tut nich
Guten Morgen,
folgende Sachverhaltsschilderung:
A und B waren vor einigen Jahren ein Paar, sie trennten sich aus den verschiedensten Gründen, doch sie blieben befreundet. Daher lud A den B eines Abends zu sich nach
Hause ein und dann passierte es dort, B vergewaltigte die A.
A ging nach ein paar Tagen zur Polizei& erstattete Anzeige, die juristischen Mühlen
begannen zu arbeiten.
Da es aber für diese Tat keine Zeugen gab und man dem Opfer A nicht ausreichend glaubte, warum auch immer, wurde das Verfahren gegen den B eingestellt. Daraufhin dachte sich der B, er habe nun wieder "Narrenfreiheit"& ging erneut ans Werk. In der Rettungswache "Klein-Kleckersdorf" machte B sich unsittlich an die Praktikantin P ran, welche sich aber im Vergleich zu A damals zur Wehr setzen konnte, und zeigte den B an, dieses Mal wurde das Verfahren nicht eingestellt, B bekam eine Strafe.
Nach ein paar Wochen Ruhe konnte der B es dennoch nicht lassen, er machte immer und immer wieder die Frauen unsittlich an, bis zu dem Zeitpunkt, als ausgerechnet A mit B eine Schicht fahren musste. Dort passierte es erneut, B stürzte sich auf die A und meinte zu ihr "Du willst das doch auch,hier auf der Trage im Auto!"und versuchte die A erneut zu vergewaltigen, doch diesmal konnte A um Hilfe schreien, sie standen vor einer Klinik in Bereitschaft und ein Notarzt bemerkte die Hilferufe der A. Notarzt N eilte natürlich sofort zur Hilfe und "schlug" den B von der Trage runter und kümmerte sich um die total verängstigte A.
Daraufhin riet N der A wieder eine Anzeige zu erstatten, A habe ja jetzt einen Zeugen. Gesagt, getan, auch wenn es der A, aufgrund der damaligen Erfahrungen alles andere als leicht fiel. Diesmal wurde B zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
so viel zur Vorgeschichte,damit man sich ein kurzes Bild von dem machen kann, was nun erfragt wird.
Jetzt ist der B wieder einige Zeit aus dem Gefängnis entlassen worden& hegt der Vermutung der A und deren Freunde,Rache. Er schleicht ständig um das Grundstück
der A, parkt in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung, betritt sogar das Grundstück.
A teilte ihm bereits mit, dass er dort nichts zu suchen habe und wenn er sie weiterhin belästigt, sie fühle sich von ihm bedroht, dann zeige sie ihn erneut an. Dies interessierte den B allerdings herzlich wenig, die Freunde der A und A selber gewannen zunehmends die Meinung, B mache sich einen Spaß daraus, er wisse, dass A vor ihm Angst habe.
Nun wurde es bald täglich, jeden Abend "lauerte" B vor dem Grundstück der A und guckt sie sehr feindseelig an, manchmal steigt B auch aus dem Auto aus und ruft der A zu, sie solle sich vor ihm in Acht nehmen, er habe nicht vergessen, dass er wegen ihr in den Knast gegangen ist.
A ging draufhin erneut zur Polizei, schilderte den Sachverhalt und die Vorgeschichte, jedoch hatten die Beamten nichts besseres zu tun, als der A zu sagen "Na so lange ihr Exfreund nichts tätliches gegen sie unternimmt, können wir nicht handeln!" und haben A wieder nach Hause geschickt. In den Augen der A eine Frechheit.
Reicht es wirklich nicht aus, dass der B die A so massiv "bedroht" und die A vor ihm große Angst hat Was kann man gegen den B unternehmen, dass er sich der A nicht mehr annähern kann/ darf
Vielen Dank, für Ihre hoffentlich baldigen Antworten auf dieses Problem.
Kleene_Maus _________________ "Nur wer den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft!"
Zuletzt bearbeitet von Kleene_Maus am 30.03.07, 09:35, insgesamt 2-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 30.03.07, 09:24 Titel:
Das Problem wird sein, dass das Verhalten des B derzeit tatsaechlich keine Straftat darstellt. Solange er nicht auf das Grundstueck der B eindringt oder eine ganz konkrete Handlung androht, kann die Polizei nicht viel machen. Ein allgemeines "Nimm dich vor mir in Acht" ist keine Drohung im Sinne des StGB.
Allerdings kann A mit Hilfe eines Anwaltes etwas machen, z.B. eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung schicken oder eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken. A sollte sich daher m.E. an einen Anwalt wenden, auch wenn dies Geld kostet.
vielen Dank, für Ihre schnelle Antwort.
Schade, dass es wirklich nicht auszureichen scheint, dass A massive Angst vor dem B hat und dieser dies anscheinend schamlos ausnutzt. Das Grundstück hatte er bereits betreten, daraufhin hat A dem B ja angedroht ihn anzuzeigen, wegen Hausfriedensbruch (so heisst das glaube ich),doch auch hier meinte die Polizei an dem Tag, als A dort gewesen ist, dass nicht sie die Anzeige erstatten könne,sondern nur der Grundstücks- besitzer, da A ja das Grundstück nicht gehöre. Nur wenn angenommen einer widerrechtlich eine Wohnung betritt, muss man doch nicht auch noch den Grundstücksbesitzer fragen, ob der den B vielleicht mal anzeigt, oder
Gibt es denn wirklich keine andere Möglichkeit, als sich einen Anwalt nehmen zu müssen? Was sollte der denn tun können, er hat doch nicht mal die derzeitige Adresse des B und selber "ermitteln" darf doch ein Anwalt nicht, dass ist doch wieder Aufgabe der Polizei, oder liege ich da grad falsch??
muss B denn der A erst wieder etwas antun, bevor man in diesem Rechtsstaat gegen den B etwas unternimmt?? Man kennt doch die Vorgeschichte des B. _________________ "Nur wer den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft!"
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.03.07, 10:01 Titel:
Kleene_Maus hat folgendes geschrieben::
Gibt es denn wirklich keine andere Möglichkeit, als sich einen Anwalt nehmen zu müssen? Was sollte der denn tun können, er hat doch nicht mal die derzeitige Adresse des B und selber "ermitteln" darf doch ein Anwalt nicht, dass ist doch wieder Aufgabe der Polizei, oder liege ich da grad falsch??
.[/b]
Jeder Bürger und somit auch sein Rechtsanwalt kann bei der Meldebehörde eine Adressauskunft einholen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Name, Vorname und Geburtsdatum des B sollte man aber wissen.
okay, vielen Dank, für die nochmalige Antwort.
A wird sich dann wohl um einen Rechtsanwalt bemühen müssen, um endlich hoffentlich
Frieden zu finden. _________________ "Nur wer den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft!"
A hat natürlich auch die Möglichkeit ohne Rechtsanwalt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts eine einstweilige Verfügung zu beantragen. In dieser könnte dem B verboten werden, mit der A Kontakt aufzunehmen und sich ihr zu nähern.
Vielen Dank auch, für Ihre Antwort. Wie kann A das denn tun beim Amtsgericht, ntstehen ihr dann auch Kosten und wie schnell geht das, dass so nen Antrag durch ist?? A fühlt sich wirklich sehr bedroht, zumal der B ihr jetzt auch schon an bestimmten Tagen bis zur Arbeit hinterher fährt, er belästigt sie regelrecht& sagt immer wieder" Du wirst schon sehen,was Du davon hast, mich in den Knast geschickt zu haben, dass bleibt nicht ungesühnt!" Problem ist, dass A dafür immer keine Zeugen hat und die Polizei vermutlich auch hier wieder nichts tun wird. A fühlt sich von B mehr denn je bedroht und eingeschüchtert. _________________ "Nur wer den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft!"
Vielen Dank auch, für Ihre Antwort. Wie kann A das denn tun beim Amtsgericht, ntstehen ihr dann auch Kosten und wie schnell geht das, dass so nen Antrag durch ist?? A fühlt sich wirklich sehr bedroht, zumal der B ihr jetzt auch schon an bestimmten Tagen bis zur Arbeit hinterher fährt, er belästigt sie regelrecht& sagt immer wieder" Du wirst schon sehen,was Du davon hast, mich in den Knast geschickt zu haben, dass bleibt nicht ungesühnt!" Problem ist, dass A dafür immer keine Zeugen hat und die Polizei vermutlich auch hier wieder nichts tun wird. A fühlt sich von B mehr denn je bedroht und eingeschüchtert.
A kann den Antrag bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts stellen. Kosten entstehen ihr m. W. nicht. Wenn der aufnehmende Beamte und der zuständige Richter von der Eilbedürftigkeit überzeugt werden können, dann kann eine einstweilige Verfügung unter Umständen sofort erlassen werden.
ich schließe mich dem Vorschlag von gotto an. A sollte zum Amtsgericht gehen und eine einstweilige Verfügung gegen den B beantragen.
Ob das was kostet weiß ich allerdings nicht. Aber beim Amtsgericht werden sie A das bestimmt mitteilen.
@ Ianhoe:
So richtig kann ich hier keine Nötigung erkennen.
Noch ist ja keine wirklich Drohung ausgesprochen worden.
Die Aussage: "Ich werde nicht vergessen, dass ich wegen dir im Knast war, dass bleibt nicht ungesühnt" reicht m.W. nicht für die Erfüllung des Tatbestandes einer Nötigung aus.
Auch das Verfolgen und "böse" Angucken nicht.
Natürlich fühlt sich A bedroht von B. Aber B gebt weder Hinweise darauf, was er A antun möchte, noch was A tun kann um dies abzuwenden.
Und m.W. kommt es doch darauf bei einer Nötigung an, oder?
Leider muss man das empfindliche Übel konkret benennen.
Bei uns wurden schon Verfahren eigestellt, obwohl der ein sehr gewaltbereiter Fussballfan zu einem Kollegen sagte " Wenn ich dich, deine Frau oder deine Kinder allein auf der Straße treffe dann Gnade ihnen Gott"
Das er damit nicht meint das er den Kindern nen Lutscher schenken will oder der Frau Rosen ist eigendlich ziemlich klar, reichte aber nicht aus. _________________ Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
Alles was ich hier hin pinsel is meine nur meine persönliche Meinung.
Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee
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