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1998 gab es einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen einen Schuldner gegenüber der Firma bei der er arbeitete (Lohnpfändung)
Die Firma teilte 1999 mit, das der Eigentümer gewechselt hätte und zahlte nicht mehr.
Gilt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei Firmeninhaberwechsel nicht weiter, sofern man eine Lohnpfändung erwirkt hat?
Nun haben wir 2007. Ist es eventuell verjährt? Kann man die noch älteren Beträge, welche hätten gezahlt werden müssen vom neuen Firmeninhaber einfordern?
Gilt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei Firmeninhaberwechsel nicht weiter, sofern man eine Lohnpfändung erwirkt hat?
Grundsätzlich schon, wenn es sich um eine Firma im rechtlichen Sinne handelt. Wechseln also bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder bei einer Personengesellschaft (KG, oHG) die Gesellschafter, so besteht der sog. Drittschuldner (hier der Arbeitgeber) ja weiter. Da Gleiche gilt, wenn bei einer Einzelfirma der neue Inhaber die alte Firma weiterführt, siehe § 25 HGB
primo hat folgendes geschrieben::
Nun haben wir 2007.
stimmt
primo hat folgendes geschrieben::
Ist es eventuell verjährt? Kann man die noch älteren Beträge, welche hätten gezahlt werden müssen vom neuen Firmeninhaber einfordern?
Schwierige Frage, weil 2002 das Verjährungsrecht geändert wurde. Ich meine, daß hier am 01.01.2002 die (neue) dreijährige Verjährungsfrist begonnen hat und die endete nun einmal am 31.12.2004. siehe: Art. 229 § 6 EGBGB Daher meine ich, daß die älteren Beträge nicht mehr nachgefordert werden können. Allerdings gilt ja noch der Titel. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Ich meine, daß hier am 01.01.2002 die (neue) dreijährige Verjährungsfrist begonnen hat und die endete nun einmal am 31.12.2004. siehe: Art. 229 § 6 EGBGB Daher meine ich, daß die älteren Beträge nicht mehr nachgefordert werden können. Allerdings gilt ja noch der Titel.
Ich meine, dass es bei der Frage der Verjährung eher um eine Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruches geht und daher nach neuer Fassung mind. eine 10 jährige Frist liefe. Wie das hins. alten Rechts wegen der Übergangsgregelungen aussieht müßte ich allerdings erst nachschlagen.
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