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der Verbraucher A ist Kunde beim Mobilfunkbetreiber B und bittet diesen den Vertrag vorzeitig aufzuheben, da A feststellt über seine Verhältnisse zu leben.
B lehnt ab und beharrt auf Erfüllung des Vertrages, zu Recht.
B Droht nun den Vertrag bei Nichtzahlung zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. A teilt B in diversen Schreiben seine Finanzielle Situation mit und bittet erneut und wiederholt darum keine zusätzlichen Kosten zu verursachen, da A bereits über das Erträgliche Verschudet ist. A übermittelt sogar in Kopie einige PfüB an B um die Situation zu untermauern.
Einige Monate später kündigt B und fordert wie angedroht die Summe X als Schadensersatz. Kurze Zeit später meldet sich ein Inkassounternehmen und stellt neben den Schadensersatzkosten noch weitere Kosten für die Inkassotätigkeit in Rechnung.
Ich habe mal ein Urteil mitbekommen, in dem bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Inkassokosten als nicht Erstattungsfähig beschlossen wurden. Ich suche dieses Urteil da ich glaube das dieses auf den obigen, natürlich fiktiven Fall, anwendbar ist. Bei dem Inkassounternehmen handelt es sich um ein Rechtsanwaltsbüro.
Ein Pfändungsüberweisungsbeschluss ist noch keine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit. Kann ja sein A hat ne Million in Immobilien und hat nur vergessen zu zahlen.
Deswegen muss auch keiner den Vertrag beenden. Am besten das wohl hoch subventionierte Handy verkaufen und daraus die Schulden zahlen
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 03.04.07, 18:31 Titel:
Es geht hier wohl weniger um die Kosten des Inkassobüros sondern um die Gesamtsituation.
Der Schuldner sollte sich überlegen, eine Schuldnerberatung aufzusuchen um eine Lösung der Probleme anzustreben.
Hier scheint professionelle Hilfe angebracht. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
der Weg zu einer Schuldnerberatung ist sicherlich der richtige. Kundige Anwälte wissen aber auch dass die Termine dort meist mit langer Wartezeit verknüpft sind.
Ohne diese Geschichte nun zu personalisieren:
@report: A befand sich im siebten Jahr seiner Vertragsbindung zu diesem Anbieter. Bereits seit Monaten versuchte A alle möglichen Wege, um B darüber in Kenntnis zu setzen wie es um seine Finanzielle Situation steht. Zuletzt waren zwei Verträge bei B im Bestand. Einer wäre jetzt ausgelaufen, der andere im August.
Dennoch wäre ich sehr an dem Urteil interessiert.
A ist davon Überzeugt, B vollumfänglich über seine finanzielle Situation informiert zu haben, so dass B auch ohne BWL und Jura Studium erkennen sollte das eine Zwangsbeitreibung sinnlos wäre. zumal A mehrfach um gütige Einigung bat und um Vermeidung zusätzlicher Kosten bat.
Sofern A nun die Rechtmäßigkeit der Inkassokosten prüfen lassen wollte, würden diese Kosten wohl durch eine ggf vorhandene Rechtschutzversicherung gedeckt?
Dennoch wäre ich sehr an dem Urteil interessiert.
A ist davon Überzeugt, B vollumfänglich über seine finanzielle Situation informiert zu haben, so dass B auch ohne BWL und Jura Studium erkennen sollte das eine Zwangsbeitreibung sinnlos wäre.
kann es sein, dass Sie ein Urteil zur Sittenwidrig erkennbar ergebnisloser Pfändungen meinen und sowas mal gelesen haben? Sittenwidrig nach § 765a ZPO können z.B. wiederholte Kontopfändungen sein, wenn dort nur unpfändbare Einkünfte eingehen und dem Gläubiger das bekannt war. Wenn der Gläubiger von vorneherein wusste, dass die Pfändungsmaßnahme fruchtlos verlaufen wird, können ihm die Kosten zur Last fallen (Vgl. Zöller - Stöber, 23. Aufl. 2002, §788 Rnr. 26)
Allein "bin zahlungsunfähig" (das sind viele Schuldner) reicht aber nicht aus.
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
A hat dem Mobilfunkbetreier in kopie Kontoauszüge, Beschlüsse von Vollstreckungsgerichten und eineige weitere UNterlagen zugesendet welche eine eindeutige Beurteilung der Situatin zuliesen.
B hätte erkennen können wie es um A steht.
Ich muss das morgen mal in ruhe und ausgeschlafen durcharbeiten ob es das richtige ist.
Es geht nicht um RA-Kosten nach erfolglosem Inkassounternehmen.
Das Urteil ist es nicht, da es einen anderen Tatbestand zum Inhalt hat.
Es hat jedoch mehrere Gerichte gegeben, die die Erstattungsfähig von Inkassokosten bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit (und auch -unwilligkeit) abgelehnt haben.
Hier mal den 2. Absatz lesen, da stehen auch die jeweiligen Gerichte mit Az. bei. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Das trifft in etwa zu. Bei der Schilderung des obigen Falles ist mir ein bedeutsamer Fehler unterlaufen, Der Mobilfunkbetreiber hat nicht ein Inkassounternehmen damit beauftragt die offene Rechnung einzufordern, sondern ein Anwaltsbüro.
in dem oben genannten Fall wurde für den vorgerichtlichen Forderungseinzug ein Inkassounternehmen beauftragt und für das Mahnverfahren ein RA. Die vorgerichtlichen Inkassokosten werden dann i.d.R. nicht erstattet.
Der Fall von A liegt aber anders. Hier wurde ein Rechtsanwalt mit dem vorgerichtlichen Forderungseinzug beauftragt und es ist durchaus wahrscheinlich, dass dieser Rechtsanwalt auch das Mahnverfahren durchführen wird, wenn es nötig ist.
Die Begründung, warum das einen Unterschied macht, steht auch in Absatz 3:
Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Gebühren eines bereits vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalts bei anschließender gerichtlicher Geltendmachung auf die Prozess- bzw. Mahnverfahrensgebühr voll angerechnet werden
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
in dem oben genannten Fall wurde für den vorgerichtlichen Forderungseinzug ein Inkassounternehmen beauftragt und für das Mahnverfahren ein RA. Die vorgerichtlichen Inkassokosten werden dann i.d.R. nicht erstattet.
das ist nicht richtig. Das Urteil betrifft nicht die angebliche Nichterstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Inkassokosten. Dieses Argument versucht danyb hier auch ständig zu verbreiten, mit mäßigem Erfolg.
Das BGH-Urteil befaßt sich mit der Erstattungsfähigkeit zweier beauftragter Rechtsanwälte im Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich einen im Mahnverfahren (was bereits impliziert, dass es hier nicht um Inkassokosten gehen kann, da diese keine Rechtsgeschäfte für Dritte vor Gerichten erledigen dürfen), und im weiteren einen für das mit der Anwaltspflicht belegten streitigen Verfahren. Die Klägerin in dem besagten BGH-Urteil begehrt sowohl die Kosten nach Nr. 3305 VV als auch die Kosten nach Nr. 3100 VV RVG, jeweils in voller Höhe, festgesetzt zu erhalten, ohne dass eine Anrechnung gem. Anmerkung zu Nr. 3305 vorgenommen werden soll.
Und nochmals nur so zur Klarstellung für den Fall, dass danyb gleich auf der Bildfläche erscheint : Vorgerichtliche Inkassokosten sind erstattungsfähig, allerdings nur in Höhe der auf die Kosten für das Mahnverfahren nicht anrechenbaren Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Und das vergessen die nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte leider viel zu oft. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
da hab ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt , ich bezog mich nicht auf das BGH-Urteil sondern auf den Link und die dort genannten Urteile.
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
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