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Verfasst am: 04.04.07, 16:20 Titel: Löschung von Daten im Polizeicomputer
Hallo, ich habe ein Frage zur Löshung von Personenbezogenen Daten, mich hier totgesucht aber nichts gefunden:
Person X wurde als Beschuldigte wegen Unterschlagung vernommen. Es stellte sich aber heraus, dass Sie nachweisbar unschuldig ist. 1 Woche nach der Vernehmung kommt auch sofort ein Schreiben der StA in dem mitgeteilt wird, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Nun liegen ja Daten bei der Polizei vor. Wenn diese Person in einem Jahr vielleich twirklich mal mit dem Gesetz in Konflikt kommt, dann sehen doch die Polizeibeamten dass schon mal was vorgefallen ist und sind meiner Meinung nach "beeinflusst".
Wie kann man erreichen, dass diese Daten gelöscht werden und keiner mehr Zugriff auf diese Daten hat, wenn sich herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war und man definitiv unschuldig ist.
Verfasst am: 04.04.07, 18:49 Titel: Re: Löschung von Daten im Polizeicomputer
Sascha_1975 hat folgendes geschrieben::
Wie kann man erreichen, dass diese Daten gelöscht werden und keiner mehr Zugriff auf diese Daten hat, wenn sich herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war und man definitiv unschuldig ist.
Gar nicht. Diese Daten bleiben auch dann gespeichert, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Dies geschieht für Zwecke künftiger Strafverfahren nach §484 StPO und nicht zuletzt zur Vorgangsverwaltung nach §485 StPO bei StA, Gericht etc. und nach den Polizeigesetzen der Länder (und damit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) auch zur Gefahrenabwehr, Vorbereitung auf künftige Strafverfolgung, etc. bei der Polizei.
§489 (2) StPO beschreibt, wann die Daten bei StA etc. zu löschen sind: Nämlich erst dann, wenn sie nicht mehr erforderlich sind (§489 (2) Nrn. 2 und 3 StPO)...und das kann ein ziemlicher langer Zeitraum sein, wenn man nur an die Vorgangsverwaltung denkt.
Ob sie noch erforderlich sind, wird allerdings von Zeit zu Zeit geprüft (§489 (4) StPO).
Nach den Polizeigesetzen der Länder sieht es bezüglich der Speicherung zur Gefahrenabwehr etc. ähnlich aus. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Gar nicht. Diese Daten bleiben auch dann gespeichert, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Das is ja wohl der Hammer! Das würde ja bedeuten:
Eine Person hat viel Pech und wird 5 mal mit Straftaten in Verbindung gebracht. Es wird ermittelt und jedesmal wird zweifelsfrei festgestellt, dass diese Person unschuldig ist.
Und wenn dann ein 6. Mal ermittelt wird kommt der Kripo-Beamte an un ddenkt sich - der steht schon 5 mal hier drin. Der KANN doch gar nich tunschuldig sein, so dass vielleich tnur in eine Richtung ermittelt wird ect.
jemand wird 5x wegen Betruges angezeigt, die Verfahren wurden alle eingestellt, weil ein Tatnachweis insb. in subjektiver Hinsicht nicht geführt werden konnte. Beim 6. Mal zieht sich der Sachbearbeiter alle früheren Verfahren und stellt fest: immer die gleiche masche: das war nicht 6x ein Versehen, das hatte Methode! Alte Verfahren werden wieder aufgenommen, verbunden angeklagt, Freiheitsstrafe erwirkt.
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