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Seit 1.1.2002 bestimmt § 208 BGB, dass die Verjährung derartiger Ansprüche nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Geschädigten zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte mit dem Eersatzverpflichteten in häuslicher Gemeinschaft lebt sgar erst mit Beendigung derselben.
Bei Geschehen vor dem 1.1.99 war die Rechtslage sehr diffus, Ersatzansprüche verjährten binnen 3 Jahren nach Kenntis (und zwar, § 166) der Erziehungsberechtigten. Wenn die aber Täter waren... alles kompliziert, deshallb nur angerissen...
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