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nach einem BGH Urteile aus den Jahren 96, 97, 00 und 04 ist eine Benachrichtigungsgebühr bei einer nicht eingelösten Abbuchung Rechtswidrig.
Wenn eine Bank diese Gebühren trotzdem erhebt kann man dann diese Gebühren rückwirkend zurückverlangen oder nur Künftige Gebühren vermeiden?
mfg
ist eine Benachrichtigungsgebühr bei einer nicht eingelösten Abbuchung Rechtswidrig
Richtig, allerdings berechnen viele Banken in diesem Fall eine sogenannte Portoersatzgebühr für die Information des Kunden, was nicht zu beanstanden ist.
Was hat die Bank in diesem Fall denn berechnet?
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
bei ungerechtfertigten Gebühren kann man eine rückwirkende Erstattung verlangen. Jedoch sind zum einen Verjährungsfristen zu beachten und zum anderen entsprechende Nachweise (typischerweise Kontoauszüge) vorzulegen.
Künftige Gebühren dieser Art vermeidet man am wirksamsten, wenn man das Konto im vereinbarten Rahmen führt.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beitrge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 04.04.07, 16:28 Titel:
Doc_Schnaggls hat folgendes geschrieben::
Richtig, allerdings berechnen viele Banken in diesem Fall eine sogenannte Portoersatzgebühr für die Information des Kunden, was nicht zu beanstanden ist.
.... weil ein entsprechendes Verfahren noch nicht bis zum BGH gelangt ist?
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Jedoch sind zum einen Verjährungsfristen zu beachten ....
Dazu sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Richtig ist, dass ab 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahre auf 3 Jahre verkürzt wurde. Es ist deshalb zu unterschieden:
a)Besteht das Konto nicht mehr und wurde es schon vor dem 1.1.2002 aufgelöst, könnten Rückforderungsansprüche verjährt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie Kenntnis vom Bestehen solcher Ansprüche hatten. Nach Meinung der Verbrau-cherzentrale fällt jedoch der Zeitpunkt der Kenntnis mit dem der Veröffentlichung der entsprechenden Urteile des BGH zusammen. Deshalb sind nach unserer Mei-nung Rückforderungen nicht verjährt, mit denen unzulässige Schadensersatzforde-rungen geltend gemacht werden, da das BGH-Urteil dazu erst im Jahr 2005 erging.
b)Besteht das Konto noch, kann keine Verjährung eingetreten sein. Denn Ihr An-spruch richtet sich auf Stornierung der unzulässigen Entgeltabbuchungen und Neuabrechnung des laufenden Saldos, der um unzulässige Entgelte und darauf er-hobene Zinsen bereinigt mitzuteilen ist. Außerdem kann mit verjährten Forderun-gen in einer laufenden Kontobeziehung die Aufrechnung gegen aktuelle Forderun-gen der Bank erklärt werden.
Unser Tipp: Wenn sich Ihre Bank oder Sparkasse auf Verjährung beruft, sollten Sie wegen der damit zusammenhängenden, nicht einfachen Rechtslage eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in Anspruch nehmen."
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
.... und zum anderen entsprechende Nachweise (typischerweise Kontoauszüge) vorzulegen.
Dazu sagt ebenfalls die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Wenn die Bank zu Unrecht etwas einbehalten und damit das Konto falsch abgerechnet hat, muss sie den Fehler korrigieren und neu abrechnen. Denn auch die Dispozinsen, die auf die unberechtigten Entgelte aufgeschlagen wurden, sind zu erstatten (vgl. BGH Urteil v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97 = ZIP 1998, 1063, 1065).
Es erscheint nicht notwendig, dass der Kunde der Bank das konkrete Buchungsdatum der rechtswidrigen Belastung nennt. Denn dies kann die Bank anhand ihrer Unterlagen leicht selber feststellen. Das AG Siegen Urteil v. 9.1.1998 - 30 C 2468/97 = VuR 1999, 87 sieht dies genauso und hat eine Bank zur Rückzahlung verurteilt (so auch AG Siegen Urteil v. 7.10.1999 -12 C 480/99 = WM 2000, 356). Das Oberlandesgericht Schleswig hat es mit Urteil v. 24.2.2000 - 5 U 116/98 = ZIP 2000, 789 einer Bank un-tersagt, für die Überprüfung einer Rückforderung anhand alter Kontoauszüge Geld zu verlangen und hält die Bank für verpflichtet, die Berechnung kostenlos vorzunehmen.
Dafür spricht z.B. auch, dass der BGH in anderem Zusammenhang bei einer unzuläs-sigen Abbuchung von einem Girokonto von einer “erforderlichen Neuberechnung des Girokontos” spricht ( Urteil v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97 = ZIP 1998, 1063, 1065 ).
Dagegen geht das AG Marl Beschluss v. 16.11.1999 - 3 C 526/99 ohne weiteres davon aus, dass der Kunde den Einzelnachweis erbringen muss.
Unser Tipp: Wenn Sie noch die Kontounterlagen haben, können Sie Ihre Forderung bezeichnen und den Betrag nebst der seinerzeit darauf berechneten Überziehungszin-sen zurückfordern. Ohne Unterlagen können Sie die Bank unter genauer Bezeichnung dessen, was Sie wollen, zur Erstattung unzulässiger Entgelte und zur Neuabrechnung unter Hinweis auf die oben zitierte positive Rechtsprechung insbesondere des OLG Schleswig auffordern. Wird die Abrechnung verweigert, gehen wir für eine gerichtliche Auseinandersetzung von überwiegender Erfolgsaussicht aus." Siehe dazu --> www.koeln-stadt.de/cgi-bin/safe.pl?SDT=26&NAV=139&ROOT=2 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
zur Verjährung (Ziffer b): Ich kann die Argumentation der Verbraucherzentrale nicht wirklich nachvollziehen. Natürlich besteht der Anspruch auf korrekte Neuabrechnung. Aber dies setzt doch eine falsche Buchung voraus. Für die Frage der Verjährung kommt es also auf die falsche Buchung an. Ist der Anspruch aus der falschen Buchung verjährt, so führt das Geltendmachen des Anspruchs auf korrekte Neuabrechung zu keiner Änderung des Kontoabschlusses (weil eben keine unverjährte fehlerhafte Buchung mehrzu korrigieren ist).
Alles andere würde dem Prinzip der Verjährung auch nicht wirklich entsprechen. Es würde nämlich bedeuten, das Forderungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses niemals verjähren würden.
Imho verjähren Bankgebühren, die nach BGH-Rechtsprechung unzulässig sind, als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 3 Jahren nach der Buchung, dem entsprechenden Urteil des BGH oder dem Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes (je nachdem, welches Ereignis das jüngste ist).
Was die Nachweise betrifft:
Grundsätzlich besteht im Rechtsstaat das Prinzip, dass derjenige, der behauptet, eine Forderung zu haben, diesen Anspruch nachweisen muss. In der Tat gibt es erstinstanzliche Urteile, die in dieser Frage das Prinzip umdrehen.
Das ist aber eine gefährliche Kiste. Wenn der Kunde unter Verweis auf diese Urteile neuabgerechnete Auszüge verlangt und es sich dabei herausstellt, dass die Bank gar keine fehlerhaften Gebühren belastet hat, trägt der Kunde die Kosten. Also sollte man nur dann solche Ansinnen an die Bank herantragen, wenn man sicher ist, dass tatsächlich Forderungen bestehen.
Und dann ist es besser, gleich die eigenen Auszüge zu durchwühlen und die konkreten Forderungen geltend zu machen.
Richtig, allerdings berechnen viele Banken in diesem Fall eine sogenannte Portoersatzgebühr für die Information des Kunden, was nicht zu beanstanden ist.
.... weil ein entsprechendes Verfahren noch nicht bis zum BGH gelangt ist?
Nein eher nicht - Basis für diese Gebühr (EUR 0,55) ist das verauslagte Porto, das sich die Bank dann vom Kunden zurückholt.
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
ich bin erst seid einem Jahr Kunde der Sparkasse und Sie verlangen das Porto der Benachrichtigung.
Aber ich benutze Onlinebanking somit sehe ich selber ob etwas zurückgegangen ist und zum anderen bekomme ich auch eine Benachrichtigung das ein Dauerauftrag nicht ausgeführt wurde. Bei meiner voherigen Bank wurde ein Dauerauftrag erst ausgeführt wenn das Konto Gedeckt war.
Vor allem passiert das immer an dem Tag an dem ich mein Gehalt bekomme. Mein Chef überweist immer am 28. eines Monats und ich bin in der gleichen Bank und Filiale wie mein Chef und Trotzdem bekomme ich mein Geld immer 2 Tage später. Und in diesen 2 Tagen gehen die Abbuchungen zurück. Die 0,55€ Portogebühren werden ja auch ins Minus gerechnet.
das Problem an der Sache ist, dass die Bank den Kunden über Rückgaben informieren muss und diese Information über Onlinebanking nicht gewährleisten kann, da die Bank ja nicht weiß, wann sich der Kunde das nächste mal einloggt.
Daher erfolgt diese Information in Schriftform und gilt damit als zugegangen.
Das Problem der Daueraufträge würde ich versuchen dadurch zu lösen, dass ich den Ausführungstermin vom 1. des Monats beispielsweise auf den 2. oder 3. des Monats verschiebe, dann dürfte nichts mehr schiefgehen.
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
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