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Verfasst am: 05.04.07, 18:48 Titel: Rücktritt vom Kaufvertrag?
Kunde bestellt in der 52 KW/06 Möbel mit Lieferzeit ca. 9 KW/07.
In 12. KW fragt Kunde über Homepage nach, wann denn nun Möbel geliefert werden und bitten um verbindlichen Liefertermin schriftlich.
Anruf des Möbelhauses dann 4 Tage später, sie hätten ausversehen den Auftrag nicht zum Hersteller geschickt, er habe den Auftrag nicht erhalten, wegen der Mitteilung des Kunden kam Möbelhaus erst darauf.
Kunde fragt im Telefonat nach verbindliche Lieferzeit, dieses wird nur unzureichend von Möbelhaus beantwortet: Eventuell Ende nächster Woche eintreffen der Ware, nichts genaues kann man sagen, darauf teilt der Kunde mit er habe kein Interesse noch länger auf Möbelstück zu warten. Bis 3 Tage nach dem Telefonat keine Mitteilung wann Lieferung. Kunde teilt über homepage Rücktritt vom Kaufvertrag mit.
Weitere 6 Tage vergehen erhält Kunde sodann schriftlich Liefertermin in der darauffolgenden Woche.
Wenn es Kunde recht ist wird Ware 4.4.07 ab 13.00 Uhr geliefert, Möbelhaus bittet um kurze Bestätigung.
Mehere Telefonate wurden vom Kunden getätigt, er sei vom Vertrag zurückgetreten.
Möbelhaus ignoriert dieses und steht besagten Tag vor der Tür. Kunde öffnet die Türe nicht. Lieferanten betreten den Garten, obwohl das Gartentor verschlossen ist. Lieferanten wundern sich das draußen auf der Terasse Leben ist. Was kann man machen. Ist Rücktritt des Vertages rechtens, Dürfen die Mitarbeiter einfach auf das Grundstück gehen? Was soll ÄKunde machen
Er hätte dem Schuldner (Möbelhaus) eine angemessene Frist zur Leistung vorgeben müssen.
Grundsätzlich zwar richtig, aber in diesem Fall könnte man auch anders argumentieren. Der § 323 Abs. 2 BGB zeigt eine Möglichkeit auf:
BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
...
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Der Umstand, daß eine Bestellung 12! Wochen lang nicht bearbeitet worden ist, und zudem anschließend nur "gefunden" wurde, weil der Kunde diesbezüglich reklamiert hat, dürfte meines Erachtens einen ausreichend hohen Vertrauensschaden zur Folge haben - und der könnte bewirken, daß der Kunde das Recht zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 2 Punkt 3 BGB ausüben kann.
Der Käufer hat nur einen Fehler gemacht. Er kann den Zugang des Rücktritts vermutlich nicht nachweisen, wenn der Verkäufer diesen bestreitet und nnicht in irgendeiner Weise erklärt oder bestätigt hat. Und im einem Streitfalle wird das zum Problem des Käufers werden. So ein Rücktritt sollte immer schriftlich per Einschreiben erklärt werden.
Petra III. hat folgendes geschrieben::
Ist Rücktritt des Vertages rechtens
Meines Erachtens ja, aber das hilft dem Käufer nicht weiter, wenn er den Zugang desselben nicht beweisen kann.
Petra III. hat folgendes geschrieben::
Dürfen die Mitarbeiter einfach auf das Grundstück gehen?
Daran würde ich mich nicht festbeißen, da die Erlaubnis zum Zugang i.d.R. mit der Bestellung erteilt wird - und wenn die Lieferanten nichts von einer Abbestellung wissen, wird man diesbezüglich auch nichts weiter unternehmen können, als diese ggf. unverrichteter Dinge wieder wegzuschicken.
Das sollte man aber im Zweifelsfalle unter Umständen nur dann tun, wenn man die Rücktrittserkläruzng nachweisen kann - sonst wird es für den Käufer womöglich noch teurer durch eine eventuell notwendige zweite Anlieferung. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Verfasst am: 10.04.07, 12:47 Titel: Rücktritt vom Kaufvertrag per Einschreiben
Der Rücktritt wurde per Einwurfeinschreiben am 03.04.07 per Post dem Möbelhaus mitgeteilt.
Telefonate vom Möbelhaus mit Kunden wurden abgeblockt bzw. Kunde war persönlich nicht zu erreichen.
Vielleicht hört ja die Odysee ohne große Probleme auf
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