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Verfasst am: 05.04.07, 11:42 Titel: Mithaftung bei Pfändung in eheähnlicher Gemeinschaft
Kurze Anfrage bezüglich der Rechtslage bei folgendem Fall:
Angenommen A lebt seit etwa einem knappen halben Jahr mit B in einer eheähnlichen Beziehung ohne Trauschein zusammen und hat nun durch eingehende Post erfahren, dass B hochgratig verschuldet ist, bereits ein Vollstreckungsbescheid eingegangen ist, etc.
A möchte sich - was nachvollziehbar ist - in diesen Schlamassel nicht mit hineinziehen lassen und wird früher oder später wieder ausziehen. A hat jedoch jetzt Angst, dass im Falle einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher auch ihre mit in die Wohnung eingebrachten Möbel, ihre privaten Ersparnisse, Lohn, etc. mitgepfändet werden könnten. Ist diese Angst berechtigt? Falls ja, wie soll sich A verhalten, um dies zu vermeiden?
Für Eure Antworten bedanke ich mich schon mal im voraus.
man sollte belegen können, dass die Gegenstände einem Dritten gehören. Denn der Gerichtsvollzieher hat nicht die Pflicht die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Er darf annehmen, dass die Gegenstände in der Wohnung auch dem Schuldner gehören.
Pfändet der Gerichtsvollzieher Eigentum eines Dritten, bleibt nur der Weg einer Drittschuldnerklage.
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 05.04.07, 16:38 Titel:
Samuel1963 hat folgendes geschrieben::
...ihre privaten Ersparnisse, Lohn, etc.
Private Erspanisse, so lange sie nicht in bar in der Teedose aufbewahrt werden, bleiben genau wie Lohneinkünfte des/der A von der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher in diesem Beispiel verschont. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Private Erspanisse, so lange sie nicht in bar in der Teedose aufbewahrt werden, ...
Und falls doch (alles schon dagewesen), ist das Geld zu hinterlegen, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht werden kann, dass an dem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht (§ 815 ZPO).
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
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