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Verfasst am: 08.04.07, 12:52 Titel: Welche ProzessKosten sind festsetzungsfähig
Angenommen, der Beklagte hat im Zivilprozess sofort nach Zustellung der Klageschrift, durch Schuldeingeständnis den Rechtsstreit beendet. Nun schreibt das Gericht: "Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen." Können nun im Kostenfestsetzungsantrag die gesamten Kosten des Rechtsstreits angegeben werden. Also auch Telefon u. Portokosten und Rechtsberatungskosten, die vor dem Datum der Klageeinreichung entstanden sind?
Gesetzt den Fall, es ginge um einen Telekommunikationsanbieter, der willkürlich die Kündigung einer Kundin verweigert hat, mit der Begründung, daß das Vertragsverhältnis erst zu einem viel späteren Termin gekündigt werden könne. Zahlreiche Telefonate über die teure Hotline und diverse Schriftwechsel brachten keinen Erfolg. Auf Grund einer kostenpflichtigen Rechtsberatung wurde Klage durch die Kundin selbst eingereicht. Erst nachdem die Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wurde, gab der Telekommunikationsanbieter sofort nach.
Müssten die hier angefallenen außergerichtlichen Kosten separat eingefordert werden oder kann man diese im Kostenfestsetzungsantrag mit angeben?
Die Partei, die einen Rechtsstreit ohne Anwalt führt, kann in aller Regel nur Terminsreisekosten und Porti geltend machen. Prozessvorbereitungskosten jedweder Art und dergl. gehören zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung und sind nicht erstattungsfähig, da sie zu den gewöhnlichen Prozessvorbereitungspflichten gehören und daher selbst aufzuwenden sind. Dies ist von der Rechtsprechung seit langem ausgepaukt. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Wobei ich nie Probleme hatte, Kosten für Kopien analog JVEG mit 50 Cent pro Seite bzw. eine geringe Auslagenpauschale festgesetzt zu bekommen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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