Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Darf RA ohne Auftrag tätig werden? Bitte um HILFE!!!
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Darf RA ohne Auftrag tätig werden? Bitte um HILFE!!!
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 20:20    Titel: Darf RA ohne Auftrag tätig werden? Bitte um HILFE!!! Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen den Fall, das eine Person A Probleme mit Steuernachzahlungen mit dem Finanzamt hat.
Siehe:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=11964
Jetzt hat er aus lauter Verzweiflung eine email mit diesem Fall an einen RA geschickt, der sich auf Land- und Forstwirtschaft spezialisiert hat. In dieser Email gibt es mehrere Hinweise darauf, das es sich nicht um einen Auftrag handelt, sondern lediglich um eine Anfrage.

ZITAT aus der Email:
So, jetzt zu meinen Fragen. Mein Vater ist Rechtschutzversichert. Ich habe auch schon mit der Versicherung gesprochen, weil ich es ohne Anwalt nicht regeln wollte. Aber die Grundlage dafür, einen Anwalt nehmen zu dürfen ist wohl die Ablehnung eines Einspruches seitens des FA.
Deshalb würde ich Sie bitten, eventuell über den kurzen Einblick in diese Sache ein kleines Statement abzugeben, ob man überhaupt dagegen angehen kann, oder ob das alles Hieb- und Stichfest ist. Und wenn, wie ich mich jetzt verhalten soll.
Sollte es Ihrer Meinung nach eine Lücke geben, würde ich mich freuen, wenn Sie mich bei Bedarf vertreten würden.


Daraufhin bekam Herr A aber keine email zurück und auch kein Anruf, sondern gleich ein Schreiben wo lediglich drin steht, das erst ein Einspruch eingelegt werden muss und ansonsten nur, welche Unterlagen der RA alles zum prüfen benötigt und eine Rechnung über 588,70 Euro. Da es sich nicht um einen Auftrag handelt, sondern lediglich um eine Anfrage, hat Herr A eher damit gerechnet, eine email bekommt, wo drin steht, das jeglicher Schriftverkehr kostenpflichtig ist.

Daraufhin hat Herr A den RA versucht zu kontaktieren und ihn gebeten, von der Überweisung ersteinmal absehen zu dürfen, bis die Rechtschutz in Kraft tritt. Da er den RA aber nicht telefonisch erreichen konnte, schickte er 4 weitere emails mit seiner Bitte, das ganze erstmal zu känzeln.
Dann traf ein weiterer Brief aus der Kanzlei ein, wo drin steht, das anwaltliche Tätigkeit gerade darin besteht, Unterlagen zu prüfen und Rechtsauskunft zu erteilen. Sogenannte unverbindliche Anfragen würde es hier nicht geben.

So, jetzt zu meinen Fragen:
1. Ist es rechtens, das man gleich so einen Bescheid mit Rechnung bekommt? Gilt eine uneindeutige email als Rechtsverbindlicher AUFTRAG???

2. Die Tätigkeiten des RA bestehen derzeit lediglich darin, 5 emails gelesen zu haben und 2 Briefe gesendet zu haben. Von einer Rechtsauskunft kann man hier in keinster Weise sprechen, denn es steht nur drin, das man für Auskünfte und Entscheidungen sämtliche Papiere benötigt. Es ist nicht einmal ein Satz dabei, den ich bei dem Einspruch als Begründung nehmen soll.
Kann hierfür eine Summe von 588,70 Euro verlangt werden???
Wenn nicht, was würde angemessen sein für diese anspruchsvolle Tätigkeit ohne Auftrag???

BITTE, bitte um Hilfe, ich bin total verzweifelt. Erst die ganze Sache mit dem FA und dann muss ich mich auch noch mit RA streiten.

Vielen Dank für jede Antwort!!!

Viele Grüße

Blackpandinus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Zickzack
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 20:30    Titel: Re: Darf RA ohne Auftrag tätig werden? Bitte um HILFE!!! Antworten mit Zitat

Blackpandinus hat folgendes geschrieben::

ZITAT aus der Email:
So, jetzt zu meinen Fragen. Mein Vater ist Rechtschutzversichert. Ich habe auch schon mit der Versicherung gesprochen, weil ich es ohne Anwalt nicht regeln wollte.

Deshalb würde ich Sie bitten, eventuell über den kurzen Einblick in diese Sache ein kleines Statement abzugeben, ob man überhaupt dagegen angehen kann, oder ob das alles Hieb- und Stichfest ist. Und wenn, wie ich mich jetzt verhalten soll.


Das ist eine eindeutigeAuftragserteilung.


Blackpandinus hat folgendes geschrieben::
Dann traf ein weiterer Brief aus der Kanzlei ein, wo drin steht, das anwaltliche Tätigkeit gerade darin besteht, Unterlagen zu prüfen und Rechtsauskunft zu erteilen. Sogenannte unverbindliche Anfragen würde es hier nicht geben.


Das bedarf angesichts der eindeutigen Auftragserteilung keines Kommentars mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zickzack,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine EINDEUTIGE Auftragserteilung?

ZITAT aus der Email:
So, jetzt zu meinen Fragen. Mein Vater ist Rechtschutzversichert. Ich habe auch schon mit der Versicherung gesprochen, weil ich es ohne Anwalt nicht regeln wollte. (nicht WILL)

Deshalb würde ich Sie)bitten(eine BITTE nicht AUFTRAG), eventuell über den kurzen Einblick in diese Sache ein kleines Statement (nicht AUSFÜHRLICH) abzugeben, ob man überhaupt dagegen angehen kann, oder ob das alles Hieb- und Stichfest ist. Und wenn, wie ich mich jetzt verhalten soll.
Sollte es Ihrer Meinung nach eine Lücke geben, würde ich mich freuen, wenn Sie mich)bei Bedarf (ICH lege jawohl den BEDARF fest, oder?)vertreten würden (nicht WERDEN).

WO IST DAS EIN KLARER AUFTRAG???

2. Frage wie hoch ist das Honorar, wenn es jetzt hierbei bleibt und der NICHTERTEILTE AUFTRAG, gekündigt wird?

Für die 2 Briefe?

Ich bitte trotz der vorherigen Antwort um weitere, vielen Dank!

Gruss Blackpandinus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 08.01.05, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Der Beruf eines Anwaltes besteht nicht nur in der Vertretung vor Gericht/Behörde/gegebüber dem Gegner sondern hauptsächlich in der Beratung des Mandanten. Sind Sie der Meinung ein Anwalt schaut sich Ihre Unterlagen durch, gibt eine Einschätzung ab und das kostet Sie dann nichts solange er sie nicht weiter vertritt?
Nach oben
Zickzack
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Blackpandinus hat folgendes geschrieben::
Hallo Zickzack,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine EINDEUTIGE Auftragserteilung?

ZITAT aus der Email:
So, jetzt zu meinen Fragen. Mein Vater ist Rechtschutzversichert. Ich habe auch schon mit der Versicherung gesprochen, weil ich es ohne Anwalt nicht regeln wollte. (nicht WILL)

Deshalb würde ich Sie)bitten(eine BITTE nicht AUFTRAG), eventuell über den kurzen Einblick in diese Sache ein kleines Statement (nicht AUSFÜHRLICH) abzugeben, ob man überhaupt dagegen angehen kann, oder ob das alles Hieb- und Stichfest ist. Und wenn, wie ich mich jetzt verhalten soll.
Sollte es Ihrer Meinung nach eine Lücke geben, würde ich mich freuen, wenn Sie mich)bei Bedarf (ICH lege jawohl den BEDARF fest, oder?)vertreten würden (nicht WERDEN).

WO IST DAS EIN KLARER AUFTRAG???

2. Frage wie hoch ist das Honorar, wenn es jetzt hierbei bleibt und der NICHTERTEILTE AUFTRAG, gekündigt wird?

Für die 2 Briefe?

Ich bitte trotz der vorherigen Antwort um weitere, vielen Dank!

Gruss Blackpandinus



Entschuldigung, aber Sie machen sich lächerlich. Nur weil jemand etwas höflich in Form einer Bitte formuliert, verliert es nicht seinen verbindlichen Charakter. Der Anfragende hat eindeutig um eine rechtliche Prüfung gebeten und eine Antwort bekommen. Glauben Sie tatsächlich, ein Anwalt prüft die Rechtslage kostenlos ?

Es spielt auch keine Rolle, ob ein ausführliches oder kurzes Statement gewünscht wird. Der Umfang für die Durchsicht von Unterlagen bleibt der gleiche.

Eine Auskunft (Information) beinhaltet nicht die Vertretung einer Angelegenheit (gegenüber der Gegenseite). Für eine Vertretung fallen zusätzliche Gebühren an. Die hier verlangten Gebühren betreffen nur die Auskunft.

Die Gebühren für eine Auskunft sind gesetzlich geregelt. Ein Abweichen davon ist nicht möglich.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht bin ich ja auch ein bißchen naiv, aber darum geht es hier überhaupt gar nicht!

Ich persönlich bin halt von der Art ein fairer Typ und diese Geschichte finde ich LINK. Denn es geht hier immernoch um keinen AUFTRAG ..... ich würde mich auf eine Zweideutigkeit einlassen, aber mehr nicht.
Wäre es denn zuviel verlangt gewesen darauf hinzuweisen, das es sich um eine kostenpflichtige Stellungnahme handelt?

Damit möchte ich jetzt bitte die 1 Frage abschließen, da es Euch wohl eher logisch vorkommt als mir.

Dann bitte die 2. Frage, wie hoch darf das Honorar sein? Es war KEINE wirkliche Beratung, es wurden 5 emails gelesen und 2 Briefe geschickt. Es muss doch da irgendwo nachweisbare Gesetze geben, was soetwas kostet. Zumindest keine 588,70 Euro,oder?

Danke schön.

Gruss Blackpandinus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Zickzack
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Blackpandinus hat folgendes geschrieben::
Vielleicht bin ich ja auch ein bißchen naiv, aber darum geht es hier überhaupt gar nicht!

Ich persönlich bin halt von der Art ein fairer Typ und diese Geschichte finde ich LINK. Denn es geht hier immernoch um keinen AUFTRAG ..... ich würde mich auf eine Zweideutigkeit einlassen, aber mehr nicht.
Wäre es denn zuviel verlangt gewesen darauf hinzuweisen, das es sich um eine kostenpflichtige Stellungnahme handelt?

Damit möchte ich jetzt bitte die 1 Frage abschließen, da es Euch wohl eher logisch vorkommt als mir.

Dann bitte die 2. Frage, wie hoch darf das Honorar sein? Es war KEINE wirkliche Beratung, es wurden 5 emails gelesen und 2 Briefe geschickt. Es muss doch da irgendwo nachweisbare Gesetze geben, was soetwas kostet. Zumindest keine 588,70 Euro,oder?

Danke schön.

Gruss Blackpandinus



Ich habe es drastisch formuliert. Nehmen Sie es bitte nicht persönlich.

Eine gehörige Portion Naivität gestehe ich Ihnen/Ihrem Vater zu. Anwälte sind wie andere Berufsgruppen Dienstleister, die für ihre Arbeit bezahlt werden müssen. Sie bringen Ihr Auto doch auch nicht in eine Werkstatt mit der Vorstellung, die Werkstatt checkt Ihren Wagen kostenlos durch !? Wieso empfinden Sie es also bei einem Anwalt als Link, wenn er für seine Arbeit das ihm zustehende Honorar verlangt ?

Es war eine Beratung, was Ihr Vater angefragt und erhalten hat. Die Gebühren sind in der BRAGO bzw. seit 1.7.2004 im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich in aller Regel nach dem Gegenstandswert/Streitwert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
starlight
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens war die Leistung des Rechtsanwalts im besten Fall als (Erst-) Beratung zu werten. Gerade hierfür sind aber Grenzen gesetzt. Laut Rückfrage bei der Bundesrechtsanwaltskammer teilt diese mit, dass laut RVG die Höchstgrenze für die (Erst) Beratung hierfür 190,-- Euro zuzüglich MWSt und Auslagen betragen darf. Ein Gebührenansatz in Höhe von 588,70 Euro ist demnach in keinster Weise nachvollziehbar und für meine Begriffe rechtlich nicht haltbar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, ich empfinde es nicht für Link, wenn man für eine arbeit Geld verlangt. Ich würde es sogar erwarten, wenn ich einem RA den AUFTRAG dazu erteile, was ich aber nicht wollte, um es mal vorsichtig aus zu drücken.
Aber wie ich vorhin schon sagte, das bringt nichts darüber zu diskutieren. Aber nochmal zu den Gebühren. Wie sie sich zusammensetzen und das es alles im RVG geregelt habe ich auch gelesen.
Nur welche Tätigkeiten sind denn nun da inbegriffen? Ich wiederhole nochmals, bisher war es nicht einmal eine Beratung, lediglich ein Hinweis, das er mehr Unterlagen zum Prüfen benötige.

Bevor ich gleich wieder eine Antwort erhalte, das ich mich lächerlich mache, versetzen Sie sich bitte mal in meine Lage.

Sie wollen eine Dienstleistung eigentlich NOCH gar nicht in Anspruch nehmen, dieses wird aber falsch verstanden. Nun gut, aber würden Sie dann für eine Information, die Sie nicht weiterbringt 588 Euro zahlen wollen?
Was ich damit sagen will, es muss doch ein gewisser Unfang, der diese Gegenstadswertgeschichte regelt festgesetzt sein. D.h. wenn man den nicht komplett in Anspruch nimmt, muss man auch nicht alles zahlen.

Wenn Sie in eine Werkstatt fahren und wollen Inspektion machen lassen, wollen Sie ja auch nur den Umfang der Inspektion bezahlen und nicht die Bremsbelege und Klötze, die eigentlich auch gewechselt werden müssten aber nicht werden, oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo starlight,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe das Gefühl jetzt versteht mich hier endlich jemand. Die ganze Zeit streiten wir uns darüber, ob es nun ein Auftrag war oder nicht, da ist immer das Auge von dem wesentlichen abgewendet worden. Ich will mich hier auch mit niemandem streiten, denn ich bin froh, das es solche Foren gibt.

Also nochmals Danke für die Information, damit kann ich etwas anfangen.

Viele Grüße

Blackpandinus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Alba
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Blackpandius,

dass die Situation unschön ist, da hier naive Vorstellungen Ihrerseits auf einen sehr kostenorientierten Anwalt andererseits gestoßen sind und zudem das alles noch in einer Internetsituation ist sicher klar.

Vielleicht hilft Ihnen folgendes, sich die Situation besser vorzustellen:

Welches Medium Sie wählen, um sich Anwaltlichen Rat zu hohlen, ist egal. Wenn Sie ihn im Internet anschreiben und eine erste Einschätzung der Situation erbeten, ist es genauso, als vereinbaren Sie einen Termin in seiner Kanzlei.

Dafür fallen Gebühren an. Diese bemessen sich nach dem Streitwert. Dadurch entstehen der Effekt, dass der RA in kleinen oder besodners zeitraubenden Fällen durchaus auch drauflegt und umgekehrt in wenig zeitaufwändigen großen Fällen teils hohe Gewinne pro Stunde erzielen kann.

Ob die Berechnung der Gebühren richtig ist, kann ich Ihnen so nicht sagen. Es kann durchaus sein.

Starlights Kommentar könnte insbesondere hinken, wenn Ihr Vater in der Sache kein Verbraucher ist.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Blackpandinus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Alba,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe selbst ein wenig über google nach der Erstberatung gesucht und konnte genau das, was starlight geschrieben hat, dort auch finden.

Ich bin auch der Meinung, das es sich bestenfalls um eine Erstberatung handelt.

Nur was hat das damit zu tun, ob mein Vater ein Verbraucher ist? Und wie wird Verbraucher in diesem Sinne definiert?

Gruss
BP
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
starlight
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Blackpandinus!
Freue mich sehr, wenn ich Ihnen etwas helfen konnte,diese war mein Wunsch. Lassen Sie sich nicht "unterkriegen", auch nicht von einem Rechtsanwalt. Auch dieser kocht nur mit Wasser. Wünsche Ihnen viel Kraft für das weitere Vorgehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Zickzack
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

Blackpandinus hat folgendes geschrieben::
Hallo Alba,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe selbst ein wenig über google nach der Erstberatung gesucht und konnte genau das, was starlight geschrieben hat, dort auch finden.

Ich bin auch der Meinung, das es sich bestenfalls um eine Erstberatung handelt.

Nur was hat das damit zu tun, ob mein Vater ein Verbraucher ist? Und wie wird Verbraucher in diesem Sinne definiert?

Gruss
BP



Eine Erstberatung ist dadurch gekennzeichnet, daß der zeitliche Umfang für die Tätigkeit etwa eine Stunde nicht überschreitet und allenfalls geringfügige Recherchen notwendig sind. Sofern Korrespondenz mit der Gegenseite/Dritten geführt wird, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung.

Allein der umfangreiche Thread, den Sie im Forum Erbrecht gepostet haben, lässt vermuten, daß es sich nicht um eine Erstberatung gehandelt hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Alba
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 00:41    Titel: Antworten mit Zitat

Blackpandinus hat folgendes geschrieben::
Hallo Alba,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe selbst ein wenig über google nach der Erstberatung gesucht und konnte genau das, was starlight geschrieben hat, dort auch finden.

Ich bin auch der Meinung, das es sich bestenfalls um eine Erstberatung handelt.

Nur was hat das damit zu tun, ob mein Vater ein Verbraucher ist? Und wie wird Verbraucher in diesem Sinne definiert?

Gruss
BP


Die Kostenbegrenzung auf 190 € Maximum für ein Erstberatungsgespräch kommt nur Verbrauchern zu Gute.

§ 13 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Die genaue Auslegung ist in einigen Grenzbereichen noch unklar - das dürfte hier aber egal sein. Kerngedanke ist, dass jedenfalls jemand der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit handelt kein Verbraucher ist und daher die rechtlichen Privilegien des Verbrauchers nicht beanspruchen kann. Kein Verbraucher wäre daher z.B. jemand, der Rechtsrat wegen der Besteuerung seines Betriebsvermögens sucht.

Ein Edit: Wäre das Problem mit der Verbrauchereigenschaft nicht, würde ich es durchaus für gut vertretbar halten, in Ihrer Mail nur einen Auftrag zu einem Erstberatungsgespräch zu sehen. Die Erstberatung dient gerade dazu, dass sich Anwalt und Mandant einen groben Überblick hinsichtlich tatsächlichem Aufwand und Kosten machen, als Grundalge für eine Entschiedung, ob und wie künftig rechtlich vorgegangen wird.

Womit - wie gesagt - nicht gesagt ist, ob die geforderte Summe nun rechtmäßig ist.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.


Zuletzt bearbeitet von Alba am 09.01.05, 01:07, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.