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§ 829 BGB Anwendung ohne beteiligt gewesen zu sein

 
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meschwa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 20:43    Titel: § 829 BGB Anwendung ohne beteiligt gewesen zu sein Antworten mit Zitat

hallo, wer kennt oder kann mir info geben betr. § 829 BGB. mein sohn wird zu einem vorfall beschuldigt obwohl er nicht mit beteiligt war, der gegner verwendet für diesen fall den § 829 nach BGB da es nicht beweisbar wäre wer was beschädigt hätte. zu dieser vorfall hat die polizei bereits von den kindern aussagen aufgenommen, hier wird es ausdrücklich erwähnt , daß mein sohn sich nicht mit beteiligt hat (aussagen von beteiligten kinder). meine frage, muß ich jetzt die summe die angefordert wird auch mit bezahlen (gesamt betrag wird duch 7 personen aufgeteilt, einschl. mein sohn) obwohl mein sohn nichts gemacht hat oder gibt es für mich die möglichkeit es nicht zu bezahlen. für hilfe und tips bedanke ich mich vorab.
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 13.04.07, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

§ 829 und nicht 830?

§ 829 regelt die Haftung aus Billigkeitsgründen. Er setzt voraus, dass der Schädiger eine unerlaubte Handlung begeht, die normalerweise zum Schadensersatz verpflichtet. Weiter müssen die Voraussetzungen der §§ 827, 828 vorliegen, so dass der Schädiger ausnahmsweise nicht verantwortlich gemacht werden kann. (z.B. weil er zu jung ist, um die Tragweite seiner Handlung zu verstehen.)

In diesen Fällen greift § 829 ein. Es muss einfach "ungerecht" sein, dass der Schädiger nicht zahlen soll. Das wird dann angenommen, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht.

Das sind aber absolute Ausnahmefälle. Und nein, wenn jemand schon keinen Schaden verursacht hat, dann haftet er auch nicht wegen § 829 BGB. Es kann aber unter Umständen schon die bloße Beteiligung an einer Schlägerei oder das Anfeuern bzw. Ermutigen der eigentlichen Täter ausreichen.
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