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Rückforderung der Kfz-Versicherung im Schadensfall

 
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galla
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.01.05, 16:54    Titel: Rückforderung der Kfz-Versicherung im Schadensfall Antworten mit Zitat

Hallo,

mal angenommen, wir haben einen etwas unglücklich gelaufenen Fall.
Fahrer A fährt beim Ausparken ein anderes Auto zusammen. Durch nicht vorschriftsgemäßes Verhalten (A hat seine Daten nur dem Parkplatzwächter gegeben und ist nicht zur Polizei gegangen - dumm gelaufen) wird A wegen Fahrerflucht verurteilt.
Der Unfall passiert im September 2003. Die Versicherung von A zahlt den Schaden problemlos und stuft A zum 1.1.2004 um 15% hoch.
Die Verurteilung wegen Fahrerflucht findet im August 2004 statt.
Im November 2004 bekommt A ein Schreiben seiner Versicherung, die ihm mitteilt, daß er die an seinen Unfallgegner ausgezahlte Summe von ca 2100 Euro an die Versicherung zurückzahlen muß, weil die Versicherung wegen der Verurteilung nicht leistungspflichtig ist.
Fragen dazu:
1. Darf die Versichrung das? Immerhin ist schon über ein Jahr vergangen und A ist ja hochgestuft worden. Sollte die Versicherung recht haben, würde mich eine auch einem Laien verständliche Erklärung dafür sehr interessieren. Ich dachte bisher, die Versichung kann die Leistung nur verweigern, wenn der VN sich beim Unfall grob fahrlässig verhält (also betrunken am Steuer oder Unfall absichtlich verursacht, wie auch immer) und das war hier ja nicht der Fall.
2. Wenn die Versicherung das darf, dann ist doch wenigstens die Hochstufung nicht rechtmäßig und muß rückgängig gemacht werden? Keine Leistung der Versicherung - keine Hochstufung, richtig?

Im voraus Danke für die Auskunft

galla
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.01.05, 17:48    Titel: Re: Rückforderung der Kfz-Versicherung im Schadensfall Antworten mit Zitat

galla hat folgendes geschrieben::
Ich dachte bisher, die Versichung kann die Leistung nur verweigern, wenn der VN sich beim Unfall grob fahrlässig verhält (also betrunken am Steuer oder Unfall absichtlich verursacht, wie auch immer) und das war hier ja nicht der Fall.


Alles, was eine sachgemäße Aufklärung des Unfallhergangs behindert (Schuldanerkenntnis, Unfallflucht etc.) stellt eine (grobe) Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers dar, die eine Regreßpflicht gegenüber der Versicherung begründen kann.

Sie haben allerdings insofern recht, als eine Leistungsfreiheit der Versicherung eine Rückgängigmachung der Hochstufung nach sich ziehen müßte.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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gismolaw
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 22:11    Titel: Re: Rückforderung der Kfz-Versicherung im Schadensfall Antworten mit Zitat

[quote="Michael A. Schaffrath"][quote="galla"]Ich dachte bisher, die Versichung kann die Leistung nur verweigern, wenn der VN sich beim Unfall grob fahrlässig verhält (also betrunken am Steuer oder Unfall absichtlich verursacht, wie auch immer) und das war hier ja nicht der Fall.[/quote]

Alles, was eine sachgemäße Aufklärung des Unfallhergangs behindert (Schuldanerkenntnis, Unfallflucht etc.) stellt eine (grobe) Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers dar, die eine Regreßpflicht gegenüber der Versicherung begründen kann.

Sie haben allerdings insofern recht, als eine Leistungsfreiheit der Versicherung eine Rückgängigmachung der Hochstufung nach sich ziehen müßte.[/quote] Frage

Ist leider nicht ganz richtig. Der Schadenfreiheitsrabatt von A wird nur dann nicht belastet wenn er eine [color=red][/color]freiwillige Rückzahlung vornimmt. Wenn der Versicherer schon geschrieben hat ist es hierfür zu spät
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