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Verfasst am: 18.04.07, 23:55 Titel: Welcher Vertrag ist gültig bei Online-Auktion mit Abholung ?
Hallo,
folgender Fall:
A versteigert in einem Online-Auktionshaus ein paar hochwertige Ledersitze für ein Fahrzeug aus Zuffenhausen. In der Artikelbeschreibung gibt er an, dass sie elektrisch verstellbar und beheizbar sind. Da A die Auktion für einen Freund eingestellt hatte übersah er, dass die Sitze jedoch nicht beheizbar sind.
B ersteigert die Sitze bei der Auktion und holt sie bei dem Freund von A persönlich ab. Hier bekommt er unter Zeugen erklärt, dass die Sitze nur teilelektrisch und nicht beheizbar sind. Er nimmt die Sitze dennoch und bezahlt bar.
Als B nun Probleme mit dem Einbau der Sitze in sein Fahrzeug bekommt (passen nicht - dies wusste er aber vor dem Kauf!), versteigert er die Sitze weiter. In seiner Auktion gibt er wider besseren Wissens an, die Sitze seien beheizbar. Der neue Käufer, nennen wir ihn C, entdeckt das Fehlen der Sitzheizung nach dem Kauf und reklamiert die Sitzze bei B. B wendet sich an A und gibt nun an, er sei nicht auf das Fehlen der Sitzheizung hingewiesen worden! B verlangt nun von A, die Sitze nachzurüsten, zu tauschen oder gegen Erstattung der UInkosten zurückzunehmen.
Frage: Wie kann A sich in einem solchen Fall verhalten? Ist in einem solchen Fall die Artikelbeschreibung ausschlaggebend oder wurde der eigentliche Vertrag bei der Abholung zwischen A und dem Freund von B geschlossen?
Kann A bei B Ersatzansprüche geltend machen oder ist der Kauf "wie gesehen und besprochen" maßgeblich?
Da A die Auktion für einen Freund eingestellt hatte übersah er, dass die Sitze jedoch nicht beheizbar sind.
.........
Hier bekommt B unter Zeugen erklärt, dass die Sitze nur teilelektrisch und nicht beheizbar sind. Er nimmt die Sitze dennoch und bezahlt bar.
Würde ich als schlüssiges Handeln des B interpretieren, die Sitze auch in diesem Zustand haben zu wollen. = Änderung/Anpassung des Kaufvertragsinhalts durch entsprechende Belehrung, Äußerung und/oder Bezahlung.
Nach http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html war die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe ( hier: Gefahrübergang) nur als teilelektrisch und ohne Heizung verkauft = kein Mangel.
Zitat:
Nach Reklamation des C....
B wendet sich an A und gibt nun an, er sei nicht auf das Fehlen der Sitzheizung hingewiesen worden! B verlangt nun von A, die Sitze nachzurüsten, zu tauschen oder gegen Erstattung der UInkosten zurückzunehmen.
Meiner Ansicht nach hat B keinen Anspruch auf Rücknahme oder Nacherfüllung.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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