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Berufung, Revision

 
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bierfreund
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 18.04.07, 20:45    Titel: Berufung, Revision Antworten mit Zitat

Hallo Freund,
volgende Frage.

zwischen Kunden K und Anbieter A ist es zu einem Rechtstreit gekommen.
Vor Gericht sollte der Prozzes aufgrund des wertes der 600,- nicht übersteigt schriftlich erfollgen.
Beide Parteien haben gelegenheit gehabt sich zu eusern. Beide Parteien haben dies auch gemacht.
Zum Beschuss ist es gekommen 5 Tage (3 Werktage) nachdem Kunde K ein Schreiben des Gerichts erhalten hat welches vom Anbieter A stamm, mit der bitte um Kenntnisnahme.

Kunde K hat dann Wiederspruch (Revision/Berufung???) eingelegt und und weitere Beweise und sogar denn einzigen Zeugen eingebracht.

Das Gericht lehnt jetzt aber die Fortsetzung ab mit der Begründung Kunde K hätte gelegenheit genug Zeit gehabt sich vorher zu eusern.

Was kann Mann da machen??? Ein Urteil ist doch anfechtbar, oder ???
Und wenn neue Beweisse und sogar zeugen vorgebracht werden muss mann denn doch Gehör verschaffen.

Der Beschluss kamm vom Amtsgericht, hat Kund K die möglichkeit
sich darüber beir einer höhere instanzu zu Beschweren, und das Recht auf fotzsetzung der Verhandlung???

Danke und Gruß


Sorry für die Rechtschreibfehler
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mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst wäre zu klären, ob das Gericht einen Beschluß oder ein Urteil erlassen hat. Gegen einen Beschluß wäre die sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel; das hängt aber von dem Beschluß selbst ab. Nicht gegen alle Beschlüsse kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall die Berufung nur zulässig, wenn das Gericht das im Urteil zugelassen hat. So wie der Fall geschildert ist, kann allenfalls das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn nämlich der Schriftsatz von A erheblichen neuen Vortrag enthalten hat. Dann könnte lediglich noch die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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lljk
Gast





BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gehörsrüge nach 321 a ZPO.
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bierfreund
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

was heist dass nun für Kunde K???
iWie und wo könnte er sich beschweren bzw in eine nächste instanz gehen???
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lljk
Gast





BeitragVerfasst am: 19.04.07, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte evtl. die §§ die einem genannt werden auch mal lesen.
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bierfreund
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

danke für den hinweiss.
kann ich in diesem Forum nachschlagen was dies §§ sagen???
weiss jemand wo???

danke
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yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html

http://bundesrecht.juris.de/zpo/__321a.html

Mit den Augen rollen
_________________
ausgezeichnet
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