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fehler durch vertreter bei vertragsabschluss

 
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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.01.05, 23:23    Titel: fehler durch vertreter bei vertragsabschluss Antworten mit Zitat

hallo zusammen,
wie sieht das eigendlich rechtlich aus wenn ein versicherungsvermittler einer bestimmten versicherung beim abschluß der z.b. gebäudeversicherung fehler einbaut die auch auf nachfrage fehlerhaft eingetragen werden. z.b. wird die bausumme 1914 in mark gefragt, der kunde gibt den wert korrekt an und der vertreter halbiert den wert (wegen euro) trotz anmerkung des kunden ob das denn richtig sei.
durch den halbierten wert 1914 liegt ja eine warscheinlich eine unterversicherung vor.
wenn´s nun brennt sagt die versicherung vieleicht ne ne.
oder kann der kunde sein recht durchsetzen zumal der vertrag im beisein eines zeugen ausgefüllt wurde. der fehler ist doch beim vermittler zu suchen oder?
grüße riri
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.01.05, 03:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ein unterschriebener Vertrag läßt sich inhaltlich auch durch Zeugen nur schwer anfechten.
Das ist das alte Prinzip der Gewichtung von Vereinbarungen.
Will heißen, wenn der Versicherungsnehmer den falsch ausgefüllten Vertrag so unterschreibt, muß er sich das in der Regel selbst zurechnen lassen.
Ansonsten ließe sich nämlich jede schriftliche Vereinbarung durch irgendwelche "Zeugen" wieder in Zweifel ziehen, was dem Sinn schriftlicher Fixierung zuwiderläuft.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

ja aber wird denn vom kunden erwartet das er in allen fragen der fachmann ist?
wozu ist denn dann der versicherungsvermittler da?
gruß riri
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hi riri,

in diesem Fall, würde ich sagen, lässt sich das recht einfach bereinigen: einfach den Vertrag auf die korrekte Versicherungssumme (Wert 1914) ändern.
Die kann man bei Wohngebäuden sehr leicht auch selbst bestimmen, indem man den biem Versicherer erhältlichen Wertermittlungsbogen ausfüllt.
Also einfach beim Versicherer (nicht beim Vertreter, in diesem Fall) anrufen oder kurz schreiben, Wertermittlungsbogen zur Wohngebäudeversicherung anfordern, und los gehts.

Grüße, Mogli
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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

hallo ihr alle
ja das mit dem wert 1914 lässt sich leicht berichtigen da der kunde in diesem punkt ahnung hatte.
aber was ist bei anderen punkten im vertrag
wie die berechnung der wohnfläche,
einstufung von stroh welches auf dem dachboden liegt und durch den vermittler als nicht feuergefährlicher stoff und somit nicht anzugeben sei?
der kunde kann doch nicht wegen jeder frage bei der hauptstelle der versicherung anfragen. wozu ist dann der vertreter da wenn dessen beratung nicht rechtskräftig sein sollte?
gruß riri
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Alba
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 05.01.05, 01:53    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist natürlich so, dass der "Vertreter" (bei weitem nicht alles, was sich Versicherungsvertreter nennt, ist ein solcher im Rechtssinne) für Beratungsfehler haftet.

Wobei es allerdings durchaus Probleme auf der Beweisebene geben kann - und hier könnte durchaus Ihr erstes Problem liegen.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.01.05, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Na, das wird ja nun doch etwas komplizierter.
Hättest ja auch gleich sagen können, dass es nicht nur um die falsche Versicherungssumme geht.
1. Wohnfläche: sollte jeder ausrechnen können, der ein Metermaß ablesen und einige Zahlen multiplizieren und addieren kann.
2. Stroh auf dem Dachboden: hier wirds allerdings etwas kritischer. Ich empfehle hier, den Versicherer zu kontaktieren mit der Bitte, einen kompetenten (!) Außendienstmitarbeiter zu beauftragen wegen korrekter Risikoeinschätzung und Wertermittlung.

Grüße, Mogli
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luckydaisy72
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 16
Wohnort: Niederbayern

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
also... wenn der versicherer auf eigene gefahr die versicherungssumme festsetzt, muss er auch für die richtigkeit im schaden haften. soll heißen: du sagst du willst mit der summe X versichert sein - wenn die im schadenfall nicht reicht - pech gehabt. wenn die versicherung dir die summe Y vorschlägt und du diese summe akzeptierst, geht die gefahr der unterversicherung auf die gesellschaft über.... du musst nur alle angaben auf dem antrag und zur ausstattung des gebäudes richtig machen (schummeln führt zum verlust des unterversicherungsverzichts). Risikorelevante umstände z.b. heu/strohlagerung kann entweder gegen zuschlag oder ohne zuschlag mitversichert werden - muss aber in jedem fall genannt werden. also: brief an die versicherung - alle risikorelevante daten aufführen und zur kenntnis bringen. ob die versicherung dann einen zuschlag erhebt oder nicht ist dann ihr problem - du bist aus dem schneider!!!!
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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

hallo ihr alle,
danke für die vielen antworten.
aber ich frage mich prinzipiell wofür ein vertreter da ist und ob er für seine beratung in haftung genommen werden kann.
zur wohnfläche: so einfach ist das nicht. wohnfläche ist ein genau definierter begriff welcher entweder nach der 2.berechnungsverordnung oder nach der woflv berechnet wird. so zählen z.b. waschküchen nicht zur wohnfläche
die frage ist von grundsätzlicher natur.
grüße riri
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.01.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi riri,

zur eventuellen Haftung des Vertreters und zur Gefahrerhöhung wegen Strohlagerung wurde oben schon ne Menge gesagt, deshalb nur nochmal kurz zur Wohnflächenberechnung:
Die Wohnflächenberechnungsverordnung oder irgendwelche DIN-Normen sind hier nicht von Belang.
Beim Wertermittlungsbogen ist die Wohnfläche definiert als "Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume, ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume (soweit nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut), Balkone, Loggien und Terrassen".
Also einfach die Summe der Grundflächen aller Zimmer.

Grüße, Mogli
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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
ich finde gerade zur haftung des vertreters für sein beratungsgespräch wurde noch nicht viel befriedigendes gesagt.
es geht hier auch um eine grundsätzlich frage.
da der kunde grundsätzlich erst mal als erhrlich aber unwissend einzustufen ist.
wenn im beispiel der kunde in teilen wissend ist so ist dies die ausnahme.
auch ist es die ausnahme wenn sich der kunde nach einem vertragsabschluss nebst beratung anschließend in internet kundig macht.
normal ist hingegen das der kunde sich auf die beratung verläßt und sich zufrieden in sicherheit wiegt.
also ist die frage der haftung des versicherungsverrtreters für seine beratung eine ganz entscheidende.
grüße riri
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Petra Paragraf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 47
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 11.01.05, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
bei der Haftung des Versicherers für das Verhalten seines Agenten oder Vermittlers kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
Ganz allgemein haftet der Versicherer nach den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen der Vertrauenshaftung für Erklärungen und Auskünfte seines Agenten. Der Agent tritt gegenüber dem Versicherungsnehmer als Fachmann auf und genießt von daher eine Vertrauensstellung. Deshalb darf sich der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit von Erklärungen des Versicherungsagenten über die vertragsbedingungen und andere vertragswesentliche Punkte verlassen. Der Versicherer muss solche Erklärungen gegen sich gelten lassen. D. h. der Versicherer hat die durch die Erklärungen seines Agenten erfolgten Zusagen und Auskünfte über vertragswesentliche Punkte zu erfüllen.
LG
Petra
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riri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 11.01.05, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

super
danke, solch eine auskunft habe ich gesucht.
ich hoffe nur das es keine gegenteiligen meinungen gibt.
oder hat im forum noch jemand ne' idee?
liebe grüße riri
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Hamster
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 15.01.05, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

riri hat folgendes geschrieben::
ja aber wird denn vom kunden erwartet das er in allen fragen der fachmann ist?
wozu ist denn dann der versicherungsvermittler da?
gruß riri


Gute Frage, eigentlich ist der gute Mann/ die gute Frau dafür da, den Kunden zu beraten, das Ausfüllen des Antrages geht wenn mans genau nimmt schon weit über die Pflichten des Vermittlers hinaus, wenns auch in der Praxis den Regelfall darstellt.

Aber zurück zum eigentlichen Problem, warum unterschreibt der Kunde einen Antrag mit dessen Inhalt er nicht einverstanden ist ?
Warum lässt er sich nichts Schriftliches von der Gesellschaft geben darüber, daß nach deren Wertermittlungsrichtlinien die Außendienstler angwiesen sind den 14er Wert zu halbieren ?
Mit welchem gleitenden Neuwertfaktor wurde denn im Antrag gerechnet ?
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