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pepo Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.04.2007 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.04.07, 08:28 Titel: Rücktritt |
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Guten Morgen
Es besteht ein kleiner Verein mit zur Zeit ca 30 Mitgliedern. Der Vorstand besteht zur Zeit aus dem 1. + 2. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und 2 Beisitzern. Die Funktionen des Kassierer und des Schriftführer werden allerdings von Mitgliedern ausgeführt die nicht gewählt sind, sondern eingesprungen sind, da die gewählten kein Interesse mehr an der Funktion gezeigt haben bzw aus dem Verein ausgetreten sind.
Bei einer Mitgliederhauptversammlung wurde in die Tagesordnung der Punkt Neuwahlen bzw Ergänzungswahlen nicht mit aufgenommen. Die Begründung des 1. war, daß Satzungsgemäß dieses Jahr keine Neuwahlen anstehen würden. Weiterhin sagte er, daß er und der gesamte Vorstand sofort nach der Eröffnung der Versammlung mit sofortiger Wirkung zurücktreten würden und somit der Weg für Neuwahlen frei wäre.
Nun meine Fragen:
- ist dieser Rücktritt eigentlich so ohne weiteres möglich (Entlastung usw)
- was ist mit den Tagesordnungspunkten? Können die nach einer Neuwahl dann so einfach abgearbeitet werden oder muss eine neue Versammlung einberufen werden?
- wo kann ich mich informieren wie so eine Wahl ab zu laufen hat
Ich bedanke mich schon mal für die Antworten |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 26.04.07, 10:41 Titel: |
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Hallo,
ein Rücktritt von einem Vorstandsamt ist grundsätzlich immer und ohne Begründung möglich. Aufpassen muss man nur, dass man nicht "zur Unzeit" zurücktritt. Das ist (häufig bei fristlosen Rücktritten) der Fall, wenn dem Verein durch den Rücktritt ein Schaden entsteht. Für diesen Schaden ist der zur Unzeit Zurückgetretene ggf. schadensersatzpflichtig.
Die Entlastung hat hiermit überhaupt gar nichts zu tun. Auch ein bereits zurückgetretenes VS-Mitglied kann noch entlastet werden - oder auch nicht. Eine Neuwahl kann auch ohne Entlastung des bisherigen VS stattfinden.
Nach jeder Wahl kann (und muss!) die Tagesordnung weiter abgearbeitet werden.
Die Versammlungsleitung geht grundsätzlich auf den neu gewählten VS über, sofern nicht ein anderer Versammlungsleiter bestimmt wurde oder wird.
Die Neuwahl ist aber überhaupt nur dann möglich, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt wurde, sonst nicht!
Tritt also der Vorstand während der Versammlung zurück und steht die Neuwahl nicht auf der Tagesordnung, ist der Verein wegen des fehlenden Vorstandes handlungsunfähig. Ein neuer Vorstand kann dann nichtunmittelbar gewählt werden, sondern es bedarf der Einberufung einer erneuten Versammlung zum Zwecke der Vorstandswahl.
Gerade in solchen Fällen kann dem Verein ein Schaden entstehen, für den er den fristlos zurückgetretenen Vorstand in Regress nehmen kann. Als Vorstand sollte man sich solche "Aktionen" daher gut überlegen!
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd) |
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pepo Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.04.2007 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.04.07, 10:59 Titel: |
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Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Frage hat sich allerdings ergeben. Kann man noch während der MV einen neuen Tagesordnungspunkt aufnehmen wenn alle Anwesende dafür sind? |
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gotto FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 26.04.07, 11:03 Titel: |
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| pepo hat folgendes geschrieben:: | Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Frage hat sich allerdings ergeben. Kann man noch während der MV einen neuen Tagesordnungspunkt aufnehmen wenn alle Anwesende dafür sind? |
M. W. kann eine Beschlussfassung nur über TOP erfolgen, die auf Tagesordnung stehen, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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gotto FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 26.04.07, 11:06 Titel: |
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| JS hat folgendes geschrieben:: |
Die Neuwahl ist aber überhaupt nur dann möglich, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt wurde, sonst nicht!
Tritt also der Vorstand während der Versammlung zurück und steht die Neuwahl nicht auf der Tagesordnung, ist der Verein wegen des fehlenden Vorstandes handlungsunfähig. Ein neuer Vorstand kann dann nichtunmittelbar gewählt werden, sondern es bedarf der Einberufung einer erneuten Versammlung zum Zwecke der Vorstandswahl.
Gerade in solchen Fällen kann dem Verein ein Schaden entstehen, für den er den fristlos zurückgetretenen Vorstand in Regress nehmen kann. Als Vorstand sollte man sich solche "Aktionen" daher gut überlegen!
JS |
Deswegen sollte der zurückgetreten Vorstand unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung mit dem TOP "Neuwahl" einladen. Hierzu ist er auch nach Rücktritt noch berechtigt (analoge Anwendung des §121 Abs. 2 AktG. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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pepo Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.04.2007 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.04.07, 12:02 Titel: |
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| Vielen Dank für die ausführlichen und hilfreiche Antworten, sie haben mir weiter geholfen |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 26.04.07, 15:38 Titel: |
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Hallo,
| pepo hat folgendes geschrieben:: | Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Frage hat sich allerdings ergeben. Kann man noch während der MV einen neuen Tagesordnungspunkt aufnehmen wenn alle Anwesende dafür sind? |
Ob und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, muss die Satzung explizit regeln. Enthält die Satzung keine Regelungen zur nachträglichen Aufnahme von Tagesordnungpunkten, dann ist ein solches nicht möglich.
Aber auch wenn die Satzung solche Regelungen enthält, ist die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu Themen, die grundlegende Bedeutung für das Vereinsleben haben, nicht zulässig. Solche Themen sind insbesondere Satzungsänderungen und Wahlen.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob alle Anwesenden für eine nachträgliche Aufnahme sind. Es sollen nämlich gerade die nicht Anwesenden vor unerwarteten Beschlüssen zu solchen Themen geschützt werden. Es ist ja nicht auszuschließen, das diese erscheinen wären, wenn denn die Thematik auf der Tagesordnung gestanden hätte.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd) |
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Roni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 26.04.07, 16:52 Titel: |
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| gotto hat folgendes geschrieben:: |
Deswegen sollte der zurückgetreten Vorstand unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung mit dem TOP "Neuwahl" einladen. Hierzu ist er auch nach Rücktritt noch berechtigt (analoge Anwendung des §121 Abs. 2 AktG. |
Wenn der Vorstand, wie geschrieben aus dem Verein ausgetreten ist, also kein Mitglied mehr ist, kann er m.E. nicht zur MV einladen.
Wer lädt dann in solch einem Fall ein
Gruß roni |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 26.04.07, 19:01 Titel: |
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Hallo,
doch, er kann auch dann, und zwar solange er noch im Vereinsregister eingetragen ist.
Ist er auch dort gelöscht, dann muss die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd) |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 26.04.07, 19:05 Titel: |
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Das dürfte aber doch zumindest streitig sein, oder? Immerhin wirkt das öffentliche Register insoweit nur deklaratorisch. EIne praktikable Lösungsvariante ist das zugebenermassen aber shcon. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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gotto FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.04.07, 06:31 Titel: |
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| SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | | Das dürfte aber doch zumindest streitig sein, oder? Immerhin wirkt das öffentliche Register insoweit nur deklaratorisch. EIne praktikable Lösungsvariante ist das zugebenermassen aber shcon. |
Da ich mich momentan nicht wirklich mit Vereinsrecht beschäftige, kann ich nicht sagen, ob obige Meinung streitig ist. Da sie aber so gelehrt wird, gehe ich davon aus, dass es sich um die herrschende Meinung handelt. Ist der Vorstand noch im Register eingetragen, kann er in analoger Anwendung des § 121 Abs. 2 AktG zur Mitgliederversammlung einladen. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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