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Verfasst am: 25.04.07, 09:29 Titel: Selbstständigkeit (Nebengewerbe) VOR Verbraucherinsolvenz
Hallo,
also, wie "verträgt" sich eine Verbraucherinsolvenz, die erst in den nächsten 4-6 Wochen beim Amtsgericht beantragt wird und eine Selbstständigkeit auf Nebengewerblicher Basis !?
Geht das?! Darf man das!? Leider kann der zuständige Rechtsanwalt mir nicht weiterhelfen ... (!?) und ich weiß nicht wen ich noch fragen soll ...
Seltsam, dass der Rechtsanwalt das nicht weiß... er sollte es wissen! Nach § 304 InsO ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur möglich, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist (also keine Gesellschaft). Weiterhin darf der Schuldner nach dieser Vorschrift keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Andernfalls gibt es kein Verbraucherinsolvenzverfahren. Möglich ist dann nur das Regelinsolvenzverfahren. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt dann nur in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und dkeine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Man müsste sich also erstmal die Frage stellen, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt möglich ist.
Wenn das der Fall ist, dann fällt in die Insolvenzmasse auch der selbst geführte Betrieb, Firma oder was auch immer und ist vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, der vom Gericht bestellt wird, zu verwalten. Die Geschäftskonten unterliegen dann dem Insolvenzbeschlag, was häufig bei einem Selbstständigen zu nicht unerheblichen Problemen mit Lieferanten und Kunden führt. In wie weit man dann noch weiter selbstständig tätig sein darf, nachdem das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Restschuldbefreiung eröffnet worden ist, ist ein weiteres Problem. Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, muss man sich um angemessene Arbeit bemühen und um ein angemessenes Einkommen. Ist die Selbstständigkeit aber sehr zeitaufwendig und verspricht keinen großen Gewinn, so ist der Schuldner ggf. verpflichtet, seine Selbstständigkeit aufzugeben und sich um eine feste Anstellung zu bemühen um auch mit einem angemessenen Einkommen zum Insolvenzverfahren beitragen zu können. Die Grenzen sind da aber sehr fließend und werden vom Gericht bzw. dem Insolvenzverwalter nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt.
Ein weiteres Problem ist, dass mangels festem Einkommen bei Selbstständigen, das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gezogen wird. Das bedeutet: bei Angestellten mit festem Einkommen, ist im Insolvenzverfahren dieses Einkommen bis zu Pfändungsfreigrenze (bei Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten 980,00 €) an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zu zahlen. 980,00 € würden dem Angestellten bleiben. Der darüber liegende Verdienst fließt in die Insolvenzmasse. Einem Selbstständigen sind zwar die 980,00 € im Monat auch zu belassen, allerdings ist der gesamte Rest des Einkommens aus der Tätigkeit an die Insolvenzmasse abzuführen und zwar ohne Abzüge der betrieblich veranlassten Ausgaben. Das heißt, man führt nicht den reinen Gewinn ab, sondern den gesamten Umsatz, abzüglich 980,00 € für den Selbstbehalt.
Ich hoffe der Beitrag konnte etwas Klärung bringen. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
... danke ... die Info konnte ich bis dato noch nirgends erfahren.
warum das die Kanzlei nicht wusste, ist mir selber ein Rätsel. Egal ...
Wie sähe es in diesem Falle aus:
Alleinerziehen, 1 Kind - HartzIV Empfänger + 3 Jobs auf (Neben)Gewerbeschein um ein paar Euros zu verdienen + möglichst vom Amt wegzukommen. Muss der Gewerbeschein abgegeben werden, wenn das Verfahren eingeleitet wird !?
PS: Gläubigerzahl würde sich auf fast 40 belaufen - alles reine private Schulden!
Ich fürchte bei 40 Gläubigern dürfte ein Privatinsolvenzverfahren ausgeschlossen sein. Dann kann man nur versuchen ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen und meldet für das betriebene Gewerbe bzw. die betriebene Firma Insolvenz an.
Als Alleinerziehende/r mit Hartz IV wird man sich keine Gedanken über Pfändungsfreigrenzen machen müssen. Mit einem unterhaltsberechtigtem Kind müsst man erst ab ca. 1.370 € netto Einkommen im Monat einen bestimmten Betrag an den Insolvenzverwalter abzahlen. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Noch als Ergänzung: bei 40 Gläubigern sollte man versuchen von der großen Zahl der Gläubiger herunterzukommen und diese auf 20 reduzieren, in dem man als erstes versucht die betragsmäßig kleineren Gläubiger zu bezahlen. So ließe sich vielleicht doch noch ein Privatinsolvenzverfahren anstreben. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
zunächst mal gilt, dass man eine Regelinsolvenz der Verbraucherinsolvenz vorziehen sollte.
Warum sollte man 20 Gläubiger (teil-)bezahlen, dieses wäre rausgeworfenes Geld.
Es spielt keine Rolle, ob die Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit resultieren oder nicht. Bei aktiver Selbständigkeit gilt das Regelinsolvenzverfahren.
Auch ein Insolventer kommt in den Genuss der freien Berufswahl und kann natürlich auch während eines Insolvenzverfahrens selbständig arbeiten, dies kann der IV sicherlich nicht untersagen.
Ein Selbständiger führt natürlich nicht den gesamten Umsatz ab, er hat aber - theoretisch - jeden Monat einen Antrag zu stellen, um auch die notwendigen Betriebsmittel zu erhalten. In der Praxis wird das meist vernünftig abgesprochen.
Und ab Juli gibt es da ohnehin noch eine Änderung.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 27.04.07, 09:05 Titel:
ThoFa hat folgendes geschrieben::
Und ab Juli gibt es da ohnehin noch eine Änderung.
Ach - wusste ich gar nicht.
Kann man das irgendwo nachlesen ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Noch als Ergänzung: bei 40 Gläubigern sollte man versuchen von der großen Zahl der Gläubiger herunterzukommen und diese auf 20 reduzieren, in dem man als erstes versucht die betragsmäßig kleineren Gläubiger zu bezahlen. So ließe sich vielleicht doch noch ein Privatinsolvenzverfahren anstreben.
Hallo Lerdmann,
hier wird ein gefährlicher Halbwissen-Cocktail gemixt!
Eine Privatinsolovenz hat absolut nichts mit der Anzahl der Gläubiger zu tun! Mit Privatinsolvenz bezeichnet man die Insolvenz einer "natürlichen Person".
Eine solche kann die Privatinsolvenz allerdings in zwei Verfahrensarten durch laufen:
a) Insolvenzverfahren (sog. Regelinsolvenz)
b) vereinfachtes Verfahren (sog. Verbraucherinsolvenz)
Neben anderen Faktoren spielt hierbei ggf. (nämlich bei ehemals Selbständigen) die Zahl der Gläubiger eine Rolle.
20 Gläubiger zu bezahlen, damit man in die Verbraucherinsolvenz kann, mag in Einzelfällen Sinn machen; in 99,9999999 % der Fälle sicher nicht. Wie Thofa bereits schreibt, sollte man in der Regel die Regelinsolvenz vorziehen.
Ich möchte nochmals kurz auf § 304 Abs. 2 InsO. ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Volksmund "Privatinsolvenzverfahren" hat sehr wohl etwas mit der Anzahl der Gläubiger zu tun, sofern man vorher selbstsändig war oder ist. Man lese bitte den § 304 InsO zu Ende. Wer selbstständig ist oder war, wie im geschilderten Fall, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur beantragen, wenn er weinger als 20 Gläubiger hat. Bei 40 Gläubiger kann man wohl nur ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Im geschilderten Fall sollte dies wohl schon veranlasst werden. Der Antrag dürfte mit der Anzahl der Gläubiger wohl zurückgewiesen werden. Andere Faktoren spielen bei 40 Gläubigern kaum noch eine Rolle. Das ist zumindest meine Erfahrung mit Gerichten.
Die Regelinsolvenz kann man vorziehen, dass ist wohl war. Für mich stellt sich aber immer die Frage, ob ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren nicht sinniger ist. In der Vielzahl der mir bekannten Fälle sind von 40 Gläubigern häufig ein Großteil Kleinst- und Kleingläubiger mit Forderungen zwischen 5,00 € und 100,00 € zu finden. Gerade bei Selbstständigen ist das Regelinsolvenzverfahren das Ende der Selbstständigkeit und des Betriebs, da ein Regelinsolvenzverfahren immer in breiter Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (Probleme mit Kunden, Lieferanten etc.) und die Insolvenzverwalter dann immer eine andere "Gangart" anschlagen, als in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach meiner Erfahrung macht es häufiger als man glaubt Sinn, kleine Gläubiger mit geringem Aufwand loszuwerden und ein Verrbaucherinsolvenzverfahren zu beginnen. Mein Vorschlag kleinere Gläubiger loszuwerden bezog sich auch lediglich darauf, falls man unbedingt ein Privatinsolvenzverfahren anstreben will.
Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der Umstände, lässt sich weder die eine noch die andere Aussage pauschalisieren. Ich bin lediglich davon ausgegangen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren wohl gewollt war, da die Person offensichtlich bereits anwaltlich beraten worden ist und man sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden hatte. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Zuletzt bearbeitet von lerdmann am 30.04.07, 15:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
sorry aber Ihre Aussage ist falsch. Wer aktiv selbständig ist, muss (kann) immer in das Regelinsolvenzverfahren, selbst wenn er/sie nur einen Gläubiger hat. War er selbständig spielt die Gläubigeranzahl eine Rolle bzw. ob Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Und ob ich nun weiter selbständig mit einem Regel- oder einem Verbraucherinsolvenzverfahren bleibe/werde, halte spielt m.E. keine Rolle, aber da haben Sie wohl andere Erfahrungswerte.
Nochmal: Wer selbstständig ist kann oder muss immer in die Regelinsolvenz! Falls der Schuldner dann doch lieber ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt - trotz Selbstständigkeit - benötigt man weniger als 20 Gläubiger. Bei 40 Gläubigern - so der ursprünglich geschilderte Fall - wird das Insolvenzgericht nur ein Regelinsolvenzverfahren durchgehen lassen. Ich habe noch nie erlebt, dass ein Insolvenzgericht der Beantragung eines vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens mit 40 Gläubigern zugestimmt hat. Daran ist nichts falsch und da sind wir offensichtlich alle einer Meinung.
Wir sind nur anderer Meinung, ob es sinnvoll sein kann kleinere Gläubiger auszuzahlen um die Zahl der Gläubiger zu drücken um dann ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beantragen zu können. Das ist möglich und kann je nach Fall sinnvoll sein oder auch nicht. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Wer selbstständig ist oder war, wie im geschilderten Fall, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur beantragen, wenn er weinger als 20 Gläubiger hat.
Aber das war dann wohl nur eine Verständnisfrage, die damit geklärt sein sollte.
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