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Verfasst am: 30.04.07, 10:25 Titel: Möglichkeiten der Enteignung nach Art. 14 GG
Ich habe hier eine Schüleraufgabe:
Es ist zu prüfen, ob eine Gemeinde in folgenden Fällen Privatgrundstücke enteignen könnte:
(1)
Bau einer Eisenbahnlinie zur Anbindung dieser Gemeinde an das Schienennetz.
(2)
Erweiterung von Sportanlagen des örtlichen TSV... e.V.
(3)
Anlegen eines Golfplatzes.
Gehe ich recht in der Annahme, dass "zum Wohle der Allgemeinheit" grundsätzlich nur in Fall (1) relevant sein könnte?
Gehe ich recht in der Annahme, dass "zum Wohle der Allgemeinheit" grundsätzlich nur in Fall (1) relevant sein könnte?
Ja
Die grundrechtlich garantierte Eigentumsautonomie könnte IMHO nicht für rein privatrechtliche Zwecke eingeschränkt werden. Unabängig von dem Betreiber des Golfplatzes (Privatperson oder Gemeinde als privatrechtlicher Betreiber) dürfte die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Golfplatzes kaum unter Allgemeinwohl subsumiert werden können.
Gleiches dürfte sinngemäß auch für einen Sportverein gelten, wobei da schon eher an das Gemeinwohl gedacht werden könnte. Allerdings steht die Nutzung von Sportanlagen häufig auch unter Mitgliedervorbehalt, sodass ich hier das Gemeinwohl ebenfalls verneinen würde.
Insgesamt ist die Eigentumsgarantie schon eine recht hohe Hürde
Diese Frage gehört aber eigentlich ins Verfassungsrecht....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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