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Zechpreller - wer haftet?

 
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Amreeh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Aalen

BeitragVerfasst am: 30.04.07, 07:40    Titel: Zechpreller - wer haftet? Antworten mit Zitat

Folgende Situation

Großes Restaurant, volle Tische, relativ unübersichtliche Raumaufteilung.

Ein Tisch mit vier Personen hat bestellt und gegessen und steht anschliessend auf und verlässt das Restaurant, ohne seine Rechnung zu begleichen. Durch das Arbeitsaufkommen und die Raumaufteilung kann das Verlassen dieser Personen nicht beobachtet und verfolgt werden.

Darf der Inhaber des Restaurants verlangen, daß der zugeordnete, bedienende Kelllner die Rechnung aus eigener Tasche begleichen muss, sprich, für den Verlust in voller Höhe aufkommen muss?

Gibt es evtl. entspr. Gesetzeshinweise?

Amreeh
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skayritera
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 30.04.07, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wer bestellt hat, muss auch die Zeche zahlen. Aber man muss nur das bezahlen was man selber Bestellt hat.

Die Rechnung des Zechprellers darf der Wirt nicht einfach auf jemand anderen umlegen.
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Mfg Skayritera Winken
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nein grundsätzlich schuldet der AN keinen Erfolg seiner Arbeit in diesem Fall >Gäste zahlen<.
Regelungen nach denen AN welche mit Bargeld hantieren für Saldos(Kassenfehlbeträge)haften sind nur statthaft, wenn ihnen ein entsprechender in angemessener Höhe monatlicher Ausgleich gezahlt wird => Stichwort "Mankogeld".
Wollte der AG also für Zechpreller den AN haftbar machen, wäre wenn überhaupt analog
eine monatliche angemessene Ausgleichszahlung fällig.
BAG, Urteil vom 17.9.1998 BAG - 8 AZR 175/97 - hat folgendes geschrieben::

Mankohaftung

Fundstellen: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung; EzA Nr. 64 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung; NZA 1999, 141; BB 1998, 2648; DB 1998, 2610

Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gemäß § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, daß der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (Fortführung von BAG Urteil vom 22.5.1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).

2. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits daraus ergeben, daß durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

3. Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 282 BGB findet keine entsprechende Anwendung. Aufgrund einer gestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn er über die konkreten Umstände informiert ist.

4. Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Amreeh,

habe den Thread ins Arbeitsrecht verschoben. Winken
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Regelungen nach denen AN welche mit Bargeld hantieren für Saldos(Kassenfehlbeträge)haften sind nur statthaft, wenn ihnen ein entsprechender in angemessener Höhe monatlicher Ausgleich gezahlt wird


Na, ja, die Grundsaetze der Arbeitnehmerhaftung bleiben auch bei solchen Arbeiten bestehen, bei denen mit Bargeld hantiert wird. Sollte die Zechprellerei stattgefunden haben, weil der Ober entgegen Cheffes Anweisung nicht direkt bei Bedienung kassiert hat, duerfte der Ober haften.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
Regelungen nach denen AN welche mit Bargeld hantieren für Saldos(Kassenfehlbeträge)haften sind nur statthaft, wenn ihnen ein entsprechender in angemessener Höhe monatlicher Ausgleich gezahlt wird


Na, ja, die Grundsaetze der Arbeitnehmerhaftung bleiben auch bei solchen Arbeiten bestehen, bei denen mit Bargeld hantiert wird. Sollte die Zechprellerei stattgefunden haben, weil der Ober entgegen Cheffes Anweisung nicht direkt bei Bedienung kassiert hat, duerfte der Ober haften.

Da gebe ich Dir gerne recht, wenn die Anweisung bestehen würde das direkt beim servieren kassiert wird, liegt eine Pflichtverletzung des AN vor Winken.
Wobei dann natürlich wieder die genauen Umstände, weshalb der AN die Anweisung missachtet hatte, für die Haftungsfrage relevant wäre.
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Pirate
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 194

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Regelungen nach denen AN welche mit Bargeld hantieren für Saldos(Kassenfehlbeträge)haften sind nur statthaft, wenn ihnen ein entsprechender in angemessener Höhe monatlicher Ausgleich gezahlt wird => Stichwort "Mankogeld".


Ein Kassenfehlbetrag dürfte wohl nur bei kassierten Beträgen auftreten können, nicht aber bei solchen die erst gar nicht in die Kasse gewandert sind. Rechnungen, die nicht bezahlt werden, sind kene Kassenfehlbeträge.
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Petitfilou0
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.11.2006
Beiträge: 240
Wohnort: Saarland

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, andere Frage zu diesem Mankogeld:

Jemand arbeitet in einer Spielhalle, wo höhere Geldbeträge gewechselt werden. Es kommt häufiger vor, dass auch mal höhere Beträge fehlen (Streß, Wechselfehler, Diebstahl und und und). Es ist Vorschrift, dass die MA Minus-Differenzen selbst ausgleichen müssen-Überschüsse werden gesammelt (kein Einstecken erlaubt). Kürzlich hatte eine Bekannte eine Differenz von 200€ und muss diese nun in Raten zurückzahlen. Das wäre dann also auch nicht rechtens? Oder verstehe ich was falsch? LG
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Günstig für den Kellner könnten in solchen Fällen die neuen Nichtrauchergesetze sein. Seitdem ist es üblich, das Gäste zwischendurch mal das Lokal verlassen müssen. Natürlich kann sich auch hier der Wirt dazu entschließen, entsprechende Dienstanweisungen zu erlassen.
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