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freie Schulwahl ?

 
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Friedmann
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Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 296

BeitragVerfasst am: 02.05.07, 14:35    Titel: freie Schulwahl ? Antworten mit Zitat

Hallo,
gibt es in Deutschland das Recht auf freie Schulwahl ?

Betrifft Sachsen-Anhalt:
Kind geht in eine Grundschule, nach der vierten Klasse steht der Wechsel an, entweder Gymnasium oder Sekundarschule.
Kind kommt auf eine Sekundarschule mit sehr schlechten Ruf. (hohes Drogen und Gewaltniveau, sehr niedrige Chance eine Lehrstelle zu bekommen, wenn Kind von dieser Schule kommt)

Mutter will , das Kind an eine andere Sekundarschule schicken.
Begründung: Mutter bezieht sich auf ihre Verantwortung auf das Kind und der Aufgabe als Mutter, den zukünftigen Weg des Kindes zu ebnen und gerecht zu werden.

Hat die Mutter recht oder greift hier "Einziehungsgebiet" der Schule ?
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 02.05.07, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmm - Wiki liefert mir zum Thema folgendes:

Zitat:
Zum Bereich Anmeldung gehört, dass die Eltern verpflichtet sind, ihre minderjährigen Kinder in einer Schule ihrer Wahl anzumelden. Das gilt nicht in der Grundschule. Eine Ausnahme davon bahnt sich in NRW an. Die Landesregierung (CDU/FDP) will den Eltern das Recht einräumen auch die Grundschule frei zu wählen. Volljährige Schüler sind hierfür alleine zuständig. Falls es aber um die Anmeldung an einer Berufsschule geht, ist der Ausbilder bzw. Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht#Bereiche_der_Schulpflicht

Die Frage ist nun, was das Schulrecht des Landes dazu sagt und ob die neue Schule den Schüler überhaupt annehmen muss....

Achja - hier haben wir es ja:

Zitat:

§ 41
Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche

(1) Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

(2) Für andere allgemeinbildende Schulen kann der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, die nicht im Schuleinzugsbereich wohnen, kann abgelehnt werden, wenn keine besonderen Gründe für die Aufnahme bestehen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen. Gastschulbeiträge (§ 70 Abs. 2) sind in diesen Fällen nicht zu zahlen.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zum gemeinsamen Unterricht nach § 1 Abs. 3 a von der Schulbehörde einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zugewiesen werden.

(5) Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule ist das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, hat er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Einzugsbereich nach Schulformen, Fachrichtungen, Berufsfeldern, Berufsbereichen und Ausbildungsberufen festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

die Einzelheiten des Verfahrens gemäß Absatz 4 und

das Verfahren und die Schülerzahlen gemäß Absatz 5 zu regeln sowie

für einzelne berufsbildende Schulen, Fachrichtungen, Berufsfelder, Berufsbereiche und Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, um ein regional ausgewogenes, an den wirtschaftlichen Entwicklungen orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten.


Aber vielleicht kommt ja bei dieser Schule ein Verweis auf einen anderen Paragraphen des Schulgesetzes besser an Sehr böse :
Zitat:

§ 38
Schulgesundheitspflege, Sucht- und Drogenberatung

(1) Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Sucht- und Drogenberatung.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 02.05.07, 20:33    Titel: Re: freie Schulwahl ? Antworten mit Zitat

Friedmann hat folgendes geschrieben::
Hat die Mutter recht oder greift hier "Einziehungsgebiet" der Schule ?
Ja und Ja.

Es ist das Recht der Mutter, die beste Schule für ihr Kind zu wollen. Allerdings greift offensichtlich das Wohnortprinzip und damit die Sprengelpflicht. Man muss also schon "besondere Gründe" für den Schulwechsel anbringen.
Möglichkeiten könnten sein:
  • Schule A bietet Mittagsverpflegung, Schule B nicht. Da beide Eltern/alleinerziehendes Elternteil berufstätig, kann Schüler nur auf Schule A
  • Ältere Geschwister sind bereits auf Schule C; damit der Schüler nicht so allein im Schulbus ist, soll er auch auf Schule C
  • Papi unterrichtet am Schulzentrum in D, der Schüler kann also jeden Morgen mit Papi mitfahren - das spart dem Sachaufwandsträger die Schülerfahrkarte
  • Die Familie ist religiös, Schule E ist konfessionell, daher soll Schüler dorthin
  • ...

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mitternächtliche Grüße.


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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Zitat:
gibt es in Deutschland das Recht auf freie Schulwahl?

Solange es die Eltern nicht solidarisch einfordern: Nein.

Zitat:
Mutter will das Kind an eine andere Sekundarschule schicken.
Begründung: Mutter bezieht sich auf ihre Verantwortung auf das Kind und der Aufgabe als Mutter, den zukünftigen Weg des Kindes zu ebnen und gerecht zu werden.
Hat die Mutter recht oder greift hier "Einziehungsgebiet" der Schule?

Mit ehrlichen Argumenten wird die Mutter nicht weit kommen. Die Kommunalparlamente (Schulträger) und Schulbehörden wollen belogen und betrogen werden.

Wie schlecht muss eine Schule sein, dass man sie nur mit behördlichem Zwang vollkriegt?

Wer will eigentlich diese Sprengelpflicht, vielleicht die Eltern aus den "besseren Bezirken"?

Grimmige Grüße
Kurt
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Zitat:
gibt es in Deutschland das Recht auf freie Schulwahl?

Solange es die Eltern nicht solidarisch einfordern: Nein.
Jein. In NRW oder Bayern kann man das Gymnasium z. B. frei wählen, denn da geht es ja auch um alt- oder neusprachlich, musisch oder naturwissenschaftlich - also die Wahl des Ausbildungsganges. Bei Grund- und Hauptschulen hingegen herrscht Sprengelpflicht - wobei man in NRW wenigstens teilweise noch zwischen reiner HS und Gesamtschule wählen kann.

Zitat:
Wer will eigentlich diese Sprengelpflicht, vielleicht die Eltern aus den "besseren Bezirken"?
Bei uns der Landkreis: Der zahlt schließlich die Schülerfahrkarten. Alle Schüler, deren Schulweg kürzer als x km ist, bekommen keine Fahrkarte. Dieses Geld hat der Landrat dann schon mal nicht ausgegeben, und kann dafür vielleicht eine neue Turnhalle bauen (oder anderes). Wenn jetzt jeder unserer Grund- und Hauptschüler sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Schule im nächsten Ort/Landkreis "besser" ist, dann wird's arg teuer.

Die "besseren Bezirke" schicken die Kinder ohnehin aufs Gymnasium - da herrscht dann wieder freie Auswahl. Und wer die Zulassung nicht packen würde, wird so lange mit Nachhilfe gezwiebelt, bis es dann doch wenigstens für die Aufnahmeprüfung reicht.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mitternacht,
Zitat:
In NRW oder Bayern kann man das Gymnasium z. B. frei wählen, denn da geht es ja auch um alt- oder neusprachlich, musisch oder naturwissenschaftlich - also die Wahl des Ausbildungsganges. Bei Grund- und Hauptschulen hingegen herrscht Sprengelpflicht - wobei man in NRW wenigstens teilweise noch zwischen reiner HS und Gesamtschule wählen kann.

In Baden-Württemberg besteht Sprengelpflicht auch nur für Grund- und Hauptschule. Realschule und Gymnasium dürfen frei gewählt werden. Und das Kultusministerium steht Anträgen von Schulträgern zur Aufhebung der Sprengelpflicht sehr aufgeschlossen gegenüber.

Zitat:
Wenn jetzt jeder unserer Grund- und Hauptschüler sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Schule im nächsten Ort/Landkreis "besser" ist, dann wird's arg teuer.
Das kann nicht das entscheidende Argument sein. Das ließe sich nämlich ganz einfach dadurch neutralisieren, dass immer nur die Transportkosten zur nächstgelegenen Schule berücksichtigt werden.

Zitat:
Die "besseren Bezirke" schicken die Kinder ohnehin aufs Gymnasium
Na also. Dann bleibt im Normalfall kein einziges Argument mehr übrig, auf der Sprengelpflicht zu bestehen.

Radikal abschaffende Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Na also. Dann bleibt im Normalfall kein einziges Argument mehr übrig, auf der Sprengelpflicht zu bestehen.
Das sehe ich ähnlich. Von ministerieller Seite aus wird allerdings noch die Personalplanung genannt:

Die Zahl der bewilligten Lehrerwochenstunden hängt von der Schüler- bzw. Lehrerzahl ab. Und wenn jetzt "Wanderbewegungen" bei den Schülern eintreten, dann sind an der einen Schule plötzlich ein paar Lehrer überflüssig, während sie an anderer Stelle fehlen. Ein Privatunternehmen könnte in einer Situation wie dieser Leute entlassen oder auf Leiharbeitsfirmen zurückgreifen, aber nicht der Kultusminister. Nichts ist so unflexibel, wie deutsche Behörden. Und nur Immobilien sind unbeweglicher als die deutschen verbeamteten Lehrer. Wenn einer von hier in den Nachbarort versetzt werden sollte, dann ist das Geschrei mindestens genau so groß, als hätte man ihn vom untersten Unterfranken (Bad Kissingen oder so) ins oberste Obrbayern (Garmisch-Partenkirchen z. B.) versetzt.
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mitternächtliche Grüße.


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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mitternacht,
Zitat:
Die Zahl der bewilligten Lehrerwochenstunden hängt von der Schüler- bzw. Lehrerzahl ab.
Sie wollten bestimmt schreiben "Die Zahl der bewilligten Lehrerwochenstunden und damit die Zahl der Lehrer an einer Schule hängt von der Schülerzahl ab"?

Zitat:
Und wenn jetzt "Wanderbewegungen" bei den Schülern eintreten, dann sind an der einen Schule plötzlich ein paar Lehrer überflüssig, während sie an anderer Stelle fehlen.
Na ja. Solche Wanderbewegungen sind doch höchst selten plötzlich, sondern eher ganz allmählich, oder nicht? Und insgesamt bleibt die erforderliche Zahl an Lehrern ziemlich genau gleich. Größere Schwankungen und Deckungsmängel zwischen Angebot und Nachfrage treten da eher auf durch solche Dinge wie Pillenknick bei den Schülern, Pensionierungswellen bei den Lehrern und fehlende Bedarfsplanung bei den Lehramtsstudienplätzen.

Zitat:
Und nur Immobilien sind unbeweglicher als die deutschen verbeamteten Lehrer.
Demnach sind Sie wohl keiner? Winken

Und ich hatte bisher immer gedacht, die besonderen Pflichten der Beamten beinhalten auch die Pflicht, dem Dienstherrn immer an dem Ort zu dienen, an dem dieser den Beamten hinschickt.

Also wenn das so ist, sende ich gleich nochmal radikal abschaffende Grüße.
Schließlich ist auch Sachsen seit 1990 immer noch nicht untergegangen, obwohl die Lehrer dort grundsätzlich Angestellte sind.
Kurt
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo mitternacht,
Zitat:
Die Zahl der bewilligten Lehrerwochenstunden hängt von der Schüler- bzw. Lehrerzahl ab.
Sie wollten bestimmt schreiben "Die Zahl der bewilligten Lehrerwochenstunden und damit die Zahl der Lehrer an einer Schule hängt von der Schülerzahl ab"?
Klassenzahl war gemeint. das kommt davon, wenn man drei Sachen gleichzeitig machen möchte.

Zitat:
Zitat:
Und wenn jetzt "Wanderbewegungen" bei den Schülern eintreten, dann sind an der einen Schule plötzlich ein paar Lehrer überflüssig, während sie an anderer Stelle fehlen.
Na ja. Solche Wanderbewegungen sind doch höchst selten plötzlich, sondern eher ganz allmählich, oder nicht?
Wenn von jetzt auf gleich die Sprengelpflicht aufgehoben würde, käme auf manche Schulen ziemlich plötzliche Änderungen zu. Da gibt es eine Grundschule Nähe Ruhrgebiet, die hätte dann nicht mehr "nur" 70 % nicht-deutsche Schüler, sondern von jetzt auf gleich 100 % und insgesamt rund 30 % weniger Schüler.
Zitat:
Und insgesamt bleibt die erforderliche Zahl an Lehrern ziemlich genau gleich.
Naja, am einen Ort gibt es 303 Schüler in 12 Klassen, also im Schnitt 25 Schüler pro Klasse, am anderen Ort gibt es nur 36 Schüler pro Jahrgang, also sitzen sie da in Klassen mit 18 Schülern. Da gibt es dann schon krasse Unterschiede in den Lehrerwochenstunden pro Schüler.
Zitat:
Größere Schwankungen und Deckungsmängel zwischen Angebot und Nachfrage treten da eher auf durch solche Dinge wie Pillenknick bei den Schülern, Pensionierungswellen bei den Lehrern und fehlende Bedarfsplanung bei den Lehramtsstudienplätzen.
Schon klar. Aber insbesondere die "Pensionierungswellen" wären bei vorausschauender Planung vermeidbar.

Zitat:
Zitat:
Und nur Immobilien sind unbeweglicher als die deutschen verbeamteten Lehrer.
Demnach sind Sie wohl keiner? Winken
Ganz schön indiskret Winken .
Zitat:
Und ich hatte bisher immer gedacht, die besonderen Pflichten der Beamten beinhalten auch die Pflicht, dem Dienstherrn immer an dem Ort zu dienen, an dem dieser den Beamten hinschickt.
Natürlich. Der Referendar aus Regensburg bekommt eine Seminarschule in der Nähe von Würzburg und wird aber in Lindau eingesetzt, während der Referendar aus Lindau (gleiche Fächerkombination) in Aschaffenburg landet und einer Seminarschule irgendwo in der Oberpfalz zugeordnet wird Mit den Augen rollen .

Zitat:
Also wenn das so ist, sende ich gleich nochmal radikal abschaffende Grüße.
Schließlich ist auch Sachsen seit 1990 immer noch nicht untergegangen, obwohl die Lehrer dort grundsätzlich Angestellte sind.
Kurt
Dass es immer und überall so ist, wage ich nicht zu behaupten - es spiegelt allerdings meine persönlichen Erfahrungen wieder. Na dann viel Erfolg beim Abschaffen - aber solange mit über 70 Abgeordneten die Lehrer nach den Juristen die zweitgrößte Berufsgruppe im Bundestag bilden, halte ich die Chancen eher für gering.
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mitternächtliche Grüße.


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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Folge einer Freigabe wäre vermutlich: von der "schlechten" Schule wandern ziemlich viele Schüler in die "gute" ab, da viele Eltern ebenso wie die Fragestellerin das beste für ihre Kinder wollen. Diese nehmen beim Umzug in die neue Schule die Drogen, Schlagringe usw. natürlich mit. Die nun überflüssigen Lehrer an der halb entvölkerten Schule, die bislang das Problem nicht lösen konnten, werden an die neue, jetzt überfüllte Schule versetzt.

Da dort die Räume auch nicht mehr ausreichen, mietet man bei der halb leeren Nachbarschule einige Klassenzimmer an und lagert einige Klassen dorthin aus - vielleicht die Klassen mit den neuen Schülern und Lehrern.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 06:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo FM,

ich habe schon einiges an Schreckens-Szenarien gehört und gelesen, was alles passieren könnte, wenn Lehrer nicht mehr zwingend Beamte sind. Eigenartigerweise scheint in Sachsen (weiß jemand, ob die anderen vier neuen Länder Lehrer anstellen oder verbeamten?) nichts davon eingetreten zu sein.

In den Kommunalverwaltungen ist heutzutage der Anteil der beamteten Mitarbeiter viel kleiner als früher. Diese Veränderungen gingen ohne jedes Aufsehen vor sich, ich habe nichts über wesentliche Konflikte gehört. Deshalb sind die Aufgaben der Kommunalverwaltungen immer noch die gleichen. Über ein Knöllchen regt man sich auf, ob die Politesse nun angestellt oder beamtet ist. Auch der Umgangston in den Rathäusern hat nichts direkt damit zu tun, ob man es nun mit einem Angestellten oder einem Beamten zu tun hat.

Ich habe den Eindruck, der Streit ums Berufsbeamtentum bei Lehrern lenkt vom Wesentlichen ab. Die meisten Stellen für Lehrer sind so attraktiv und sicher, dass man gute Lehrer finden würde, die dort als Angestellte arbeiten würden. Wenn tatsächlich der Staat für irgendwelche Stellen in Hintertupfingen nur dann Lehrer findet, wenn er dort die lebenslange Arbeitsplatzgarantie bietet, dann wäre es gut, dort würde man das Beamtentum beibehalten.

Aber für diese Diskussion sollten wir vielleicht einen neuen Thread aufmachen. Es ging hier um das Recht auf freie Schulwahl. Das gibt es bisher nicht. Es gibt bisher auch keine breite Mehrheit unter den Eltern, die das fordert. Und solange keine breite Mehrheit fordert, tut sich da auch nichts.

Schöne Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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