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Verfasst am: 03.05.07, 14:35 Titel: Probleme mit Bewerbung an einer Berufsfachschule
Hallo,
Es wäre nett, wenn jemand helfen könnte.
Es geht um eine Bewerbung an einer Berufsfachschule in Bayern für die Weiterbildung zum Techniker.
Laut Aussage der Lehrer hieß es, die Bewerbungen könnten bis Ende des Schuljahres 2006/2007 eingereicht werden, es würde dann entschieden werden, wer einen der 24 vorhandenen Plätze bekäme. Die vorherigen Jahre waren immer zu wenige Bewerber, weshalb jede Bewerbung automatisch eine Zusage bekam.
Dieses Jahr ist das anders: Es gibt zu viele Bewerber.
Das Problem:
Das Sekretariat und der Direktor, der die Bewerbungen im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, in denen die Abteilungsleiterin und der Vertrauensleherer dafür zuständig waren, zur Chefsache gemacht hatte, hatten einfach Zusagen herausgeschickt.
Auf diese Weise wurden 18 der Plätze einfach ohne Vergleich der Bewerbungen vergeben. Kurz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."
Das wurde plötzlich zurückgezogen und nun soll wieder das vorher vorgesehene System gelten "Der Beste kriegt den Platz." Und das für die übrigen 6 Plätze.
Nun fühlen sich viele ehemalige und noch Schüler, die sich auf die Erstaussage verlassen hatten und mit ihrer Bewerbung auf die Zeit nach den Hauptprüfungen warten wollten, natürlich ungerecht behandelt. Auch die Lehrer sind alles andere als begeistert, aber ihnen sind, laut ihrere Aussage, die Hände gebunden.
Was kann man machen? Kann man die Zusagen rückgängig machen und alle eingegangenen und eingehenden Bewerbungen nochmals gleichgestellt betrachten?
Oder stehen die Zusagen und den letzten beißen die Hunde? Kann man rechtlich überhaupt etwas machen?
Verfasst am: 03.05.07, 15:10 Titel: Re: Probleme mit Bewerbung an einer Berufsfachschule
Seiichirou_Uta hat folgendes geschrieben::
Auf diese Weise wurden 18 der Plätze einfach ohne Vergleich der Bewerbungen vergeben. Kurz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."
Das wurde plötzlich zurückgezogen und nun soll wieder das vorher vorgesehene System gelten "Der Beste kriegt den Platz." Und das für die übrigen 6 Plätze.
Nun fühlen sich viele ehemalige und noch Schüler, die sich auf die Erstaussage verlassen hatten und mit ihrer Bewerbung auf die Zeit nach den Hauptprüfungen warten wollten, natürlich ungerecht behandelt.
Was kann man machen? Kann man die Zusagen rückgängig machen und alle eingegangenen und eingehenden Bewerbungen nochmals gleichgestellt betrachten?
Oder stehen die Zusagen und den letzten beißen die Hunde? Kann man rechtlich überhaupt etwas machen?
Vielen Danke für die Hilfe!
Wer ist "man", der da was machen will? Ein Bewerber oder einer der Lehrer an der Schule? Handelt es sich um eine private, eine städtische oder (frei-)staatliche Technikerschule? Bei den "öffentlichen" müssen die Kriterien für alle gleich sein, bei den "privaten" kann die Schülerauswahl "nach Nase" (bzw. Sympathie oder sontswas) erfolgen.
Dem Bewerber würde ich dringend raten, brieflich eine Zulassung für den Ausbildungsplatz zu fordern, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz "gleiches Recht für alle" wurde nicht berücksichtigt. Innerhalb eines laufenden Verfahrens sollten die Regeln nicht geändert werden dürfen.
Der Schule würde ich empfehlen (wenn sie einen "Rückzieher" machen will), sich auf "Irrtum" oder "Verfahrensfehler" zu berufen und die bereits gemachten Zusagen zu widerrufen und das Ende der Bewerbungsfrist abzuwarten. Dann erst kann man sinnvoll auswählen. Ärger ist so oder so vorprogrammiert. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Rein rechtlich gesehen, kann man nur gegen eine bereits erfolgte Ablehnung klagen, nicht gegen eine möglicherweise bevorstehende. Vielleicht sollten die abgelehnten Bewerber eine Sammelklage einreichen - das verringert die Anwaltskosten pro Nase. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Das Sekretariat und der Direktor, der die Bewerbungen im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, in denen die Abteilungsleiterin und der Vertrauenslehrer dafür zuständig waren, zur Chefsache gemacht hatte, hatten einfach Zusagen herausgeschickt.
Der Server mit den rechtlichen Bestimmungen ist momentan nicht erreichbar. Ich wette trotzdem, dass formal schon immer der Schulleiter für die Zulassungen zuständig war. Blöd für ihn, dass er es nicht bei der bewährten Arbeitsteilung (Arbeit von anderen erledigen lassen, selbst nur als Verantwortlicher unterschreiben) belassen hat und dann gleich so einen Bockmist gebaut hat. Er muss selbst schauen, wie er sich aus der Affäre zieht.
Zitat:
Die Lehrer sagen, ihnen wären die Hände gebunden, also müssten die Schüler handeln.
Ja natürlich. Die Schüler müssen schon selbst auf ihrem Recht auf Gleichbehandlung bestehen. Rechte stehen zunächst immer erst mal nur auf dem Papier, man muss sie dann schon auch noch durchsetzen.
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Vielleicht sollten die abgelehnten Bewerber eine Sammelklage einreichen
Diejenigen, die sich noch bewerben wollen, können aber schon mal schriftlich beim Schulleiter nachfragen, ob es stimmt, dass manche Plätze nach Antragsdatum, andere nach Leistung beschieden werden sollen. Wenn sie das in einem gemeinsamen Schreiben tun, macht das sicher mehr Eindruck. Und wenn der Schulleiter dann tatsächlich diese geplante Ungleichbehandlung bestätigen sollte, sollte man ihn fragen, ob er möchte, dass die Meinung der Schulaufsicht dazu eingeholt wird.
Ich wette trotzdem, dass formal schon immer der Schulleiter für die Zulassungen zuständig war. Blöd für ihn, dass er es nicht bei der bewährten Arbeitsteilung (Arbeit von anderen erledigen lassen, selbst nur als Verantwortlicher unterschreiben) belassen hat und dann gleich so einen Bockmist gebaut hat. Er muss selbst schauen, wie er sich aus der Affäre zieht.
In dem entsprechenden Paragraphen § 5 der FSO sind allerdings nur die Bedingungen für die Schüler formuliert, nicht die Aufgabenverteilung in der Schule. Das BayEUG regelt hierzu ebenfalls nichts. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Rein rechtlich gesehen, kann man nur gegen eine bereits erfolgte Ablehnung klagen, nicht gegen eine möglicherweise bevorstehende.
Stimmt schon. Aber man kann auch schon vor erfolgter Ablehnung rechtlich vorgehen, indem man 1) einen Aufnahmeantrag stellt und 2) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig macht. So verhindert man die Schaffung vollendeter Tatsachen. Wenn die Plätze nämlich alle vergeben sind, sind sie weg. Da kann man dann noch so viel klagen.
Insgesamt ein sehr schwieriges Thema. Die getroffene Auswahlentscheidung ist bestimmt rechtswidrig, eine Auswahl nach Maßgabe des Anmeldezeitpunkts ist nicht statthaft, es sei denn, hierfür gibt es eine gesetzliche Grundlage. Gibt es vorliegend wohl nicht.
Aber: Das eigentliche Problem liegt in der gerichtlichen Durchsetzung des Aufnahmeanspruchs an einer bestimmten Schule. Eine Klage dauert ein Jahr bis zwei Jahre, das ist zu lange. Also muss man ein Eilverfahren führen. Dafür muss man es auch eilig haben. Solange aber die Möglichkeit besteht, an einer anderen Schule derselben Schulform/Schulart einen Platz zu erhalten, ist die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben. Alles sehr, sehr vertrackt.
Und da haben wir noch gar nicht über das andere, faktische Problem gesprochen. Welche Chancen hat ein Schüler an einer Schule, wenn er sich die Schulaufnahme per gerichtlichem Rechtsstreit verschafft hat?
danke für die anderen Fundstellen. Heute geht ja auch der KM-Server wieder.
mitternacht hat folgendes geschrieben::
In dem entsprechenden Paragraphen § 5 der FSO sind allerdings nur die Bedingungen für die Schüler formuliert, nicht die Aufgabenverteilung in der Schule. Das BayEUG regelt hierzu ebenfalls nichts.
Ja, es steht nirgends ausdrücklich drin. Ich würde die Verantwortlichkeit des Schulleiters dann aus
(1) 1 Für jede Schule ist eine Person mit der Schulleitung zu betrauen; sie ist zugleich Lehrkraft an der Schule (Schulleiterin oder Schulleiter). 2 Bei Förderschulen und beruflichen Schulzentren (Art. 30 Abs. 2) kann eine Person mit der Leitung mehrerer Schulen, auch verschiedener Schularten, betraut werden; sie ist zugleich Lehrkraft an einer der Schulen.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich; sie oder er hat sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. 2 In Erfüllung dieser Aufgaben ist sie oder er den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. 3 Sie oder er berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.
herleiten. Die tatsächliche Arbeit kann er delegieren, die Verantwortung behält er.
Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Und da haben wir noch gar nicht über das andere, faktische Problem gesprochen. Welche Chancen hat ein Schüler an einer Schule, wenn er sich die Schulaufnahme per gerichtlichem Rechtsstreit verschafft hat?
Dieses Problem ist dann am größten, wenn es nur um einen Schüler geht. Wenn eine ganze Gruppe solidarisch antritt, wird es möglicherweise etwas kleiner.
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