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Das Zeugnis ist datiert auf den 15.04.04, also noch nicht ganz 6 Monate her. Das Arbeitsverhältnis wurde zu diesem Zeitpunkt beendet, eine vertragliche Ausschlussfrist liegt nicht vor. Kann ich da noch etwas machen?
Das Zeugnis ist datiert auf den 15.04.04, also noch nicht ganz 6 Monate her. Das Arbeitsverhältnis wurde zu diesem Zeitpunkt beendet, eine vertragliche Ausschlussfrist liegt nicht vor. Kann ich da noch etwas machen?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Haben Sie denn schon vorher mal um Änderung gebeten beim ehemaligen AG? (also erst mal ohne Klage, nur als freundliche Bitte) Wie war die Reaktion?
1. Wann ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung verwirkt ist, hängt zum einen sehr vom EInzelfall ab und wird zudem auch von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Standardmässig dürfte man mit dem LAG Rheinland-Pfalz von einem Zeitraum von 5-10 Monaten ausgehen. 15 Monate sind jedenfalls zuviel.
Hier würde ich es grds. noch versuchen - allerdings nicht mehr zuviel Zeit lassen.
2. Wenn Berufs-/Arbitsrechtsschutz mit drin ist, zahlt die Rechtschutzversicherung.
Gast warum beantwortest DU dann die Frage nicht, wenn du es - hoffentlich - besser weisst?
Mfg maiu
Ich habe ja nicht behauptet, dass ich es weiss, dann hätte ich es sicherlich auch geschrieben.
Mir fällt nur auf, dass Du fast immer mit Gegenfragen kommst, z.T. nötwendig für die Beantwortung, aber oftmals, nach meiner Meinung, unwichtig für die Beantwortung.
Aber ich will ja nicht nur meckern, denn wenn Du antwortest, finde ich die Antworten meistens gut.
" Hat der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von zehn bis zwölf Monaten seinen Zeugnisanspruch nicht geltend gemacht, so kann in der Regel der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass er nicht mehr verpflichtet ist, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen (vgl. BAG vom 17.02.1988, NZA 1988, 427; LAG Düsseldorf vom 11.11.1994, DB 1995, 1135)."
Ich habe auch schon von einem kürzeren Zeitraum gelesen (ca. 6 Monate), da ich das aber nicht belegen kann, lass ich das einfach unbewiesen stehen...
<mag jeder draus machen was er/sie will>
Ausschlussfrist erwähnte ich - glaub ich - schon.
miau (müde)
@Gast Ich weiss nicht alles und ich frage lieber bevor ich im Kaffesatz lese, was nicht ausschliesst, dass ich trotzdem Unsinniges frage und Falsches antworte.
vielen Dank für die Anworten, diese haben mich auf jeden Fall schon mal weitergebracht. Vielen Dank vor allem für die Quelle, Miau!
P.S. das mit dem Zwischenzeugnis ist unerheblich, denn in solch einem Zeugnis werden lediglich sachliche Dinge dargelegt (er war in der und der Abteilung etc.), die persönlichen sind erst im Endzeugnis enthalten. Und genau hier lag der Knackpunkt, der Laie findet es gut, der Profi findet einiges...
Ups, jetzt habe ich doch glatt noch etwas entdeckt.
@Miau: Dein Zitat deckt sich leider nicht ganz mit Deiner Quelle, hierbei geht es nämlich um den Anspruch auf ein Arbeitszeignis, nicht jedoch auf die Anfechtung desselbigen!
Also, folgender Fall:
ich wurde, wie schon erwähnt, aus betrieblichen Gründen zum 15.04.2004 gekündigt, das Arbeitszeugnis wurde auch zu diesem Termin ausgestellt. Ein Zwischenzeugnis habe ich erhalten, in diesem waren jedoch keine persönlichen Dinge enthalten (z.B. zu unserer vollen/vollsten Zufriedenheit etc.) sondern lediglich das Fachliche, was ich dort also so getan habe.
Als ich dann das Zeugnis bekommen habe, habe ich mir dies natürlich gleich durchgelesen und befand es eigentlich als gut... bis vor 2 Tagen, als sich das mal ein professionelles Personalvermittler durchgelesen hat. Das Zeugnis ist gespickt von Seitenhieben, die man so als Laie nicht entdeckt. Damit bin ich natürlich nicht zufrieden, da ich meine Arbeit (was auch schon durch andere Arbeitszeugnisse bestätig wurde!) als gut bezeichnen würde, dieses Zeugnis war max. eine 3!
Daher möchte ich erreichen, dass der eine oder andere Begriff abgeändert wird, damit ich hiermit wieder auf ein gewisses "Niveau" komme.
Nun meine Frage: wie sieht es mit der Frist aus? Innerhalb welcher Zeit kann ich ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis anfechten, weil mir einige Formulierungen nicht passen bzw. ich diese für nicht berechtigt halte?
Über Auskünfte/Quellen wäre ich sehr dankbar!!!
Ups, jetzt habe ich doch glatt noch etwas entdeckt.
@Miau: Dein Zitat deckt sich leider nicht ganz mit Deiner Quelle, hierbei geht es nämlich um den Anspruch auf ein Arbeitszeignis, nicht jedoch auf die Anfechtung desselbigen!
Also, folgender Fall:
ich wurde, wie schon erwähnt, aus betrieblichen Gründen zum 15.04.2004 gekündigt, das Arbeitszeugnis wurde auch zu diesem Termin ausgestellt. Ein Zwischenzeugnis habe ich erhalten, in diesem waren jedoch keine persönlichen Dinge enthalten (z.B. zu unserer vollen/vollsten Zufriedenheit etc.) sondern lediglich das Fachliche, was ich dort also so getan habe.
Als ich dann das Zeugnis bekommen habe, habe ich mir dies natürlich gleich durchgelesen und befand es eigentlich als gut... bis vor 2 Tagen, als sich das mal ein professionelles Personalvermittler durchgelesen hat. Das Zeugnis ist gespickt von Seitenhieben, die man so als Laie nicht entdeckt. Damit bin ich natürlich nicht zufrieden, da ich meine Arbeit (was auch schon durch andere Arbeitszeugnisse bestätig wurde!) als gut bezeichnen würde, dieses Zeugnis war max. eine 3!
Daher möchte ich erreichen, dass der eine oder andere Begriff abgeändert wird, damit ich hiermit wieder auf ein gewisses "Niveau" komme.
Nun meine Frage: wie sieht es mit der Frist aus? Innerhalb welcher Zeit kann ich ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis anfechten, weil mir einige Formulierungen nicht passen bzw. ich diese für nicht berechtigt halte?
Über Auskünfte/Quellen wäre ich sehr dankbar!!!
vielen Dank für die Anworten, diese haben mich auf jeden Fall schon mal weitergebracht. Vielen Dank vor allem für die Quelle, Miau!
P.S. das mit dem Zwischenzeugnis ist unerheblich, denn in solch einem Zeugnis werden lediglich sachliche Dinge dargelegt (er war in der und der Abteilung etc.), die persönlichen sind erst im Endzeugnis enthalten. Und genau hier lag der Knackpunkt, der Laie findet es gut, der Profi findet einiges...
wie ich oben schon geschrieben habe, kommt es immer sehr auf den EInzalfall und vor allem auf das Gericht an. In der Regel wird aber wohl von einer Verwirkung so zwischen 5-10 Monaten ausgegangen.
"Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung nicht mehr verfolgt (Zeitmoment), die begehrte Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit" schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch das Dauermoment "stets" ursprünglich nicht verfolgt wurde (Umstandsmoment).
- LAG Düsseldorf 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94"
Wie schon gesagt - ich würds versuchen, bevor man es eines Tages bereut....
vielen Dank für Deine Antwort, jetzt wurde mir geholfen
Werde natürlich erst mal probieren, das Ganze "gütlich" über die Bühne zu bringen, ein erster Brief als Einschreiben mit Rückschein würde ja schon mal die Ablauffrist hemmen.
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