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" Hat der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von zehn bis zwölf Monaten seinen Zeugnisanspruch nicht geltend gemacht, so kann in der Regel der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass er nicht mehr verpflichtet ist, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen (vgl. BAG vom 17.02.1988, NZA 1988, 427; LAG Düsseldorf vom 11.11.1994, DB 1995, 1135)."
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