Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Berufskolleg, Berücksichtigung der Leistung des Haljahres
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Berufskolleg, Berücksichtigung der Leistung des Haljahres

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
msd1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 14:13    Titel: Berufskolleg, Berücksichtigung der Leistung des Haljahres Antworten mit Zitat

Hallo,

Folgende Situation, ein Berufskolleg (NRW), Schüler S1 macht eine vollschulische Ausbildung, bestehend aus der Ausbildung selber, sowie der FHR.
Bei Findung der Endnoten gibt es allerdings unterschiede zwischen Lehrer L1 und Lehrer L2.
Diese stellen sich wiefolgt dar. Lehrer L1 bezieht die Noten aus der sonstigen Leistung sowie den Klausuren. Lehrer L2 hingegen benotet Klausuren, sonstige Leistungen und lässt zusätzlich die auf dem letzten Halbjahres stehen Note zu einem Drittel in die Wertung einfließen. Daraus ergibt sich dann eine Note, die der Tendenz nicht nahe kommt.
Nun behauptet Lehrer L1, dass diese Halbjahresnote nicht einbezogen werden muss, aber kann. Lehrer L2 jedoch sagt, dass die Note des letzten Halbjahres auf jedenfall einbezogen werden MUSS.
Nun sind sich einige Schüler nicht sicher inwieweit diese Regelung zu halten ist, weil in der Schulverordnung nichts darüber zu lesen ist, inwiefern die Note des vergangenen Halbjahres einfluß auf die Abschlußnote (bzw die Note des Endjahreszeugnisses) nehmen darf.

Meine Frage, ist einem Lehrer frei überlassen, welche Kriterien er zur Notenfindung heranziehen darf. Zum Teil auch zum Nachteil der Schüler, im Falle einer schlechteren Note ?

mfg
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt FHR? Fachhochschulreife?

Die Antwort findet sich irgendwo hier:
http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APOBK_neu.pdf
In § 5 heißt es (Hervorhebung von mir):
Zitat:
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen
Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt
ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform
angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind
möglich.

Da ich die Fachrichtung und die genaue Bezeichnung des Bildungsganges nicht kenne, kann ich die zutreffende Regelung nicht heraussuchen.

Wenn die Schuljahres-Regelung nicht durch "besondere Bestimmungen" aufgehoben ist, wären meiner Meinung nach alle Leistungen des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen. Was ist mit "Klausuren" gemeint? Abschlussprüfungs-Arbeiten oder Leistungsachweise während des Schuljahres?
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
msd1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

FHR ist die Fachhochschulreife.
Bildungsgang ist der des ITA (staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent)
Mit Klausuren sind die schriftlich erbrachten Leistungen des aktuellen Halbjahres gemeint. Also Klassenarbeiten sozusagen. Oder auch Leistungsnachweis.

Aber so wie ich das grad da verstanden habe, müsste also die gesamtes Leistung berücksichtigt werden, somit auch die Einbeziehung der Noten aus dem ersten Halbjahr des aktuellen Schuljahres. Die Frage ist halt nur, ob ein Lehrer A das wirklich muss oder dort freie Hand hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Die entsprechenden Besitmmungen finden sich dann in Anlage C. Dort heißt es in § 6:
Zitat:
(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer
auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener
Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers
in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder
dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des
allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
Das heißt also: Alle Noten werden berücksichtigt. Wenn jetzt aber ein Schüler z. B. 5; 5; 2; 1; 1 geschrieben hat, ist diese Entwicklung zum Besseren entsprechend mit einzubeziehen. Der rechnerische Durchschnitt wäre ja 2,8 und damit eine 3; mit den beiden Einsern am Ende könnte man als Fachlehrer aber durchaus eine 2 als Gesamtnote durchsetzen. Mit der Begründung "zu viel Faulheit am Jahresanfang" könnte man auch die 3 festlegen. Beides wäre duch "pädagogisches Ermessen" gedeckt.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
msd1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.05.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, vielen Dank für die Hilfestellung
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.