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Verfasst am: 07.05.07, 17:17 Titel: Abiturprüfung von anderem Lehrer
Hallo,
ich hab eine Frage zur Abiturprüfung.
Angenommen ein Lehrer hat gesundheitliche bzw. Alkoholprobleme und fehlt schon seit vielen Jahren in mind. 50% seiner Unterrichtsstunden, gibt Klausuren nicht zurück etc.
Nun beachtet die Schulleitung dieses nicht und teilt ihm trotzdem einen Kurs zu, in dem mehrere Schüler ihre 3. schriftliche Abiturprüfung ableisten möchten. Und das, obwohl ein Parallelkurs im selben Fach besteht, in welchem Schüler ebenfalls die dritte Abiturprüfung schreiben werden. Die Bitte der Schüler den Kurs zu wechseln wird weitgehend nicht beachtet.
Der fiktive Lehrer fehlt nun auch weiterhin in den 2 Jahren der Oberstufe konstant mind. 50%. So auch 1-2 Monate vor der Abiturprüfung, bishin zum Prüfungstag selbst, an dem er auch nicht erscheint.
Erstaunlicherweise existiert offenbar auch keine von dem Lehrer selbst angefertigte Abiturklausur. Den Schülern wird nun einfach die Klausur des Parallelkurses vorgesetzt, mit Inhalten die in ihrem Kurs, allein schon aus Mangel an erfolgten Unterrichtsstunden, nie behandelt wurden.
Auch werden die Schüler nicht über den Sachverhalt informiert.
Die Schulleitung und Lehrer behaupten es sei die vom eigentlichen Kursleiter angefertigte bzw. eine in gemeinschaftlicher Arbeit zwischen den beiden Kursleitern entstandene Klausur, man wolle aber wegen des hohen Ausfalls an Unterrichtsstunden, bei der Bewertung ein Auge zudrücken.
Der verantwortliche Lehrer ist für die folgenden drei Monate krankgeschrieben.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte man in einem solchen Fall?
Ich hoffe ich konnte meinen fiktiven Fall allen Regeln entsprechend darstellen können und danke im Vorraus schonmal für die Antworten.
Welches Bundesland? Bayern jedenfalls nicht - wir haben Zentralabitur. Da bekommen alle dieselbe Aufgabenstellung - landesweit. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
man wolle aber wegen des hohen Ausfalls an Unterrichtsstunden, bei der Bewertung ein Auge zudrücken.
Bewertungsgrundlage ist immer die erbrachte Prüfungsleistung. "Auge zudrücken" bei der Bewertung ist immer rechtswidrig, egal vor welchem Hintergrund. Zur Not muss halt die Arbeit noch einmal geschrÃeben werden.
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