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kathi1108 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.01.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Dülmen
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Verfasst am: 08.01.05, 16:59 Titel: zeugen-verweigerungs-recht |
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Wenn man mitkriegt, wie ein Polizist derbe beleidigt wird und man es mitkriegt, weil man den, der Beleidigt versucht zurückzuhalten und nachher seine Personalien abgegen muss weil man halt Zeuge war (für die Polizei), hat man nachher n Verweigerungsrecht, oder kann man anonym gegen den der beleidigt aussagen? |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 08.01.05, 17:26 Titel: |
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Wenn der Beleidiger kein naher Verwandter war, ist es Pflicht, in der Sache auszusagen. Anonym aussagen geht auch nicht. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
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kathi1108 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.01.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Dülmen
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Verfasst am: 09.01.05, 18:38 Titel: |
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der der beleidigt hat ist aber ein freund von mir! zählt das nicht? |
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Snowflake FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.10.2004 Beiträge: 840 Wohnort: Frankfurt a.M.
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Verfasst am: 09.01.05, 18:48 Titel: |
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Nein, das zählt nicht. Es zählen nur Verwandschaftsgrade und Verlobte bzw. Ehepartner.
Gruß
Snowflake
FDR-Support _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben. |
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 10.01.05, 00:05 Titel: |
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Zitat: | Es zählen nur Verwandschaftsgrade und Verlobte bzw. Ehepartner. |
§ 52 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist:
[...] wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
...um genau zu sein
Dann gäbe es noch § 55 StPO, aber der kommt hier eher nicht zum Tragen, deswegen spar ich ihn mir mal.
@ snowflake
"support" Oha, denn mal Glückwunsch zur Beförderung  _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist". |
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FireWireDE FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 74
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Verfasst am: 10.01.05, 13:57 Titel: |
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Demzufolge würde mich auch mal interessieren wie man eine Verlobung nachweisen kann.
Wenn ich jetzt nicht gegen meine Freundin Aussagen will sage ich einfach "wir sind verlobt".
Ich bin sowieso dafür das man gegen seinen Lebensgefärten Aussagen muss, aber das ist wieder eine andere Sache. |
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 10.01.05, 20:45 Titel: |
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Zitat: | Demzufolge würde mich auch mal interessieren wie man eine Verlobung nachweisen kann. |
Das Gericht kann verlangen, daß das Vorliegen des Verlöbnisses beeidet wird [ § 52 iVm. § 56 StPO]
Zitat: | Ich bin sowieso dafür das man gegen seinen Lebensgefärten Aussagen muss |
Auch wenn es Sie und/oder Ihren eigenen LP betreffen würde? Ich möchte meinen LP jedenfalls nicht gerne "anschwärzen" müssen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist". |
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kathi1108 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.01.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Dülmen
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Verfasst am: 10.01.05, 21:25 Titel: |
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hmmm und wie ist das dann, bin noch keine 18, muss mich ein erziehungsberechtigter begleiten?? ich glaub das machen die nicht gerne... |
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Injuve FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 860
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Verfasst am: 10.01.05, 23:10 Titel: |
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Zitat: | (2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. |
Hängt von Deinem Verstand ab.  |
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 11.01.05, 16:51 Titel: |
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...wobei diese Versatndsreife ab 14 per se vorausgesetzt wird, wenn keine z.B. Geisteskrankheit vorliegt. (Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. 164 Rn. 1
@ Kathi
Nein, Deine Eltern müssen nicht mitkommen.( Ich gehe mal davon aus daß Du 14 oder älter bist) _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
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kathi1108 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.01.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Dülmen
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Verfasst am: 12.01.05, 20:58 Titel: |
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nee ich bin 17... aber n paar freunde meinten, ich müsse meine eltern mitschleppen. aber am besten, wenn die davon nix erfahren.... hab zwar nix böses gemacht, im gegenteil, aber die reagieren nicht sehr gut auf das thema polizei... Lg |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 12.01.05, 21:25 Titel: |
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Wenn auf der Ladung nichts davon steht, dass du mit gestzlicher Vertretung erscheinen sollst, dann tu es doch einfach auch nicht. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 12.01.05, 22:03 Titel: |
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Wenn Deine Eltern mikommen müßten, wären sie direkt geladen worden. Du kannst problemlos alleine gehen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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