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Nach freiwilligem Wdh. + Krankheit-> Jahr wiederholen!?

 
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userB-20
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.05.07, 18:00    Titel: Nach freiwilligem Wdh. + Krankheit-> Jahr wiederholen!? Antworten mit Zitat

Hallo,
also folgendes angenommen:
Ein bremer Schüler befindet sich in der gymnasialen Oberstufe, in der 12. Klasse.
Er hat zuvor einmal (freiwillig!) die 11. Klasse wiederholt. Der zweite Anlauf und das erste Halbjahr der 12. klappte problemos.
Nun hätte der Schüler das Problem dass er aus gesundheitlichen Gründen über zwei Monate nicht zum Unterricht könnte und vorraussichtlich noch einige Zeit fehlen wird (mit Krankschreiibungen) und das Schuljahr, wenn überhaupt, mit mind 3 Monaten Fehlzeit und entsprechenden Noten beenden würde

Gemäß der "Verordnung zur Regelung der gymnasialen Oberstufe" Abs. 1, §3
beträgt die Verweildauer zwar 4 Jahre, der Schulleiter "kann" aber, "auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen" die Verweildauer verlängern.
http://www.bildung.bremen.de/sfb/gyo_verordnung.pdf

Das ist doch mal sehr schwammig formuliert, wie sieht es nun rechtlich aus?
Und sollte man zur Not sich das Recht auf Wiederholung einklagen? Böse
Danke!
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo userB-20,
Zitat:
Das ist doch mal sehr schwammig formuliert, wie sieht es nun rechtlich aus?
Genau so, wie es da steht: Der Schulleiter "kann", er muss aber nicht. Die Entscheidung liegt in seinem persönlichen Ermessen.

Zitat:
Und sollte man zur Not sich das Recht auf Wiederholung einklagen?
Wie viele Jahre dürfte das Gerichtsverfahren dauern?

Schöne Grüße
Kurt
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 18:09    Titel: Re: Nach freiwilligem Wdh. + Krankheit-> Jahr wiederholen Antworten mit Zitat

userB-20 hat folgendes geschrieben::
Das ist doch mal sehr schwammig formuliert, wie sieht es nun rechtlich aus?
Das ist nicht schwammig, sondern ziemlich klar. "begründet": Für den geschilderten Fall: Ja. Krankheit mit ärztlichen Attesten ist eine völlig akzeptable Begründung. "Ausnahmefall": Ebenfalls Ja. Denn es werden ja nicht 40 % des Jahrgangs ca. 3 Monate krank gewesen sein, sondern es traf nur diesen einen Schüler.
Zitat:
Und sollte man zur Not sich das Recht auf Wiederholung einklagen? Böse
Danke!
Dieses Recht hat man nicht, denn die Voraussetzungen für eine Klage sind nicht gegeben. Voraussetzung für eine Klage wäre, dass "auf Antrag" des Schülers keine Verlängerung zugelassen wurde. Erst gegen die Nicht-Zulassung kann man klagen. Voraussetzungen dafür wären:
1. Antrag wurde gestellt.
2. Antrag wurde abgelehnt.
Also bitte die richtige Reihenfolge einhalten und erst mal einen Antrag stellen.

Es ist übrigens nicht die Aufgabe der Schule, die Lebensplanungen der Schüler (Abitur) zu zerstören, sondern - laut Bremer Schulgesetz z. B. Folgendes:
Zitat:
§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der ausländischen Schülerinnen und Schüler in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen.

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.

(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit. Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.


Also bitte erst mal ein wenig Vertrauen in die Menschheit im allgemeinen und in den Schulleiter im Speziellen. Das ist besser, als völlig grundlos so Böse zu schauen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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