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Hilfe! 3 Fälle für Ordnungsrecht! Wer kann mir helfen? :(

 
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stadtzicke
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Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 12:45    Titel: Hilfe! 3 Fälle für Ordnungsrecht! Wer kann mir helfen? :( Antworten mit Zitat

Hallo erstmal,

ich habe ein kleines Problem...ich schreibe bald eine Klausur im Ordnungsrecht...und wollte mal nachfragen, ob sich da jemand besonders gut auskennt?! Ich bin nicht sonderlich gut in diesem Fach...und bräuchte von jemandem dringend die Hilfe! Ich habe hier drei Fälle, von denen ich leider keinen Lösungsweg habe.. Wäre vielleicht jemand so lieb und könnte mir den Lösungsweg verraten? Wäre wirklich sehr dankbar!

Nun zu den Fällen...

1. " Die bedrohte Schönheit"
Der untersetzte, 1,90m große M hat gerade die Kleidung der attraktiven blonden F zerrissen und beginnt, der sich heftig wehrenden Frau ein großes Brotmesser an die Brust zu setzen, als der flinke Polizeimeister P durch sein beherztes Dazwischenwerfen die F rettet.
"Verdammter Mist" ruft der Regieassistent, "wo kommt der Idiot her?"
Handelte P formell und materiell rechtmäßg?

2. Der Film "Mohammed"
Der Kinobesitzer C. hat als deutsche Erstaufführung den internationalen Monumentalfilm "Mohammed, Gesandter Gottes" angekündigt. Vor der ersten Vorstellung versammeln sich innerhalb weniger Minuten über 100 mohammedanische Studenten und Gastarbeiter vor dem Kinogebäude und versuchen, durch Bedrohung des Personals und der Besucher die Vorführung zu verhindern, weil ihnen der Koran verbietet, sich ein Bild von Allah oder seinem Propheten zu machen. Nachdem es bereits erste Verletzte gegeben hat, haben die Demonstranten vor, notfalls das Kinogebäude zu stürmen.
Die Polizei, die von dieser Aktion ebenso wie der Kinobesitzer C. völlig überrascht worden ist, sieht sich außerstande, mit den verfügbaren drei Beamten (alle anderen sind wegen einer gleichzeitigen Großdemonstration unterwegs) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen.
Sie gibt deshalb dem C. kurzfristig auf, den Film -der nicht auf dem "Index" steht und damt nicht verboten ist- vorerst abzusetzen. C. hält diese Maßnahme für unzulässig, er beruft sich dabei auf die Rechtsordnung und im übrigen darauf, dass er für die Proteste nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im übrigen verlangt er Ersatz für die entgangenen Eintrittsgelder.

a) War die Inanspruchnahme des C formell und materiell rechtmäßig?
b) Hat C einen Anspruch auf die entgangenen Eintrittsgelder? (der Fall ist zu lösen nach den allgemeinen Vorschriften des SOG)

3. Das Kurkonzert
In der Ferienzeit spielt eine Kapelle auf der Insel Rügen jeden Sonntagnachmittag für die Urlauber und Besucher der Insel ein festes Musikprogramm. Eine Gruppe neuer, etwas angeheiterter Kurgäste ist eingetroffen. Als diese zu dem Musikpavillon gelangen, spielt die Kapelle gerade wieder ein harmloses Liedchen.
Die Neuankömmlinge stimmen einen der Kapelle nicht bekannten rassenhetzerischen Text zu der harmlosen Melodie an. Die sich bisher dem Musikgenuss hingebenden Zuhörer fühlen sich durch das vorgetragene rassenhetzterische Lied der Neuankömmlinge dermaßen provoziert, dass es nach anfänglichen verbalen Attacken zu einer wüsten Schlägerei zwischen den Musikliebhabern und den Sängern kommt, dabei ist unklar, wer mit der Keilerei begonnen hat.
Die herbeigerufene Polizei geht gegen die Kapelle vor, indem sie ihr das Weiterspielen ihres Programms untersagt.
Prüfen Sie, ob das Vorgehen der Polizei gegen die Kapelle
a) formell und
b) materiell rechtmäßig war.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Polizei, die von dieser Aktion ebenso wie der Kinobesitzer C. völlig überrascht worden ist, sieht sich außerstande, mit den verfügbaren drei Beamten (alle anderen sind wegen einer gleichzeitigen Großdemonstration unterwegs) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen.
Sie gibt deshalb dem C. kurzfristig auf, den Film -der nicht auf dem "Index" steht und damt nicht verboten ist- vorerst abzusetzen. C. hält diese Maßnahme für unzulässig, er beruft sich dabei auf die Rechtsordnung und im übrigen darauf, dass er für die Proteste nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im übrigen verlangt er Ersatz für die entgangenen Eintrittsgelder.

a) War die Inanspruchnahme des C formell und materiell rechtmäßig?
b) Hat C einen Anspruch auf die entgangenen Eintrittsgelder? (der Fall ist zu lösen nach den allgemeinen Vorschriften des SOG)


Formell wäre zu prüfen:

war die Massnahme ordnungsgemäß angeordnet, Verzicht auf Anhörung wegen Eilbedürftigkeit, Sofortvollzug angeordnet ??

Bei Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit wird wohl das Stichwort "Störerauswahl" sicher weiterhelfen.

Die Störung geht ja nicht von C aus, jedoch wird er als "Verursacher" evtl. besser Zustandsstörer der Demonstration anzusehen sein.

War die Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ?


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 20:37    Titel: Re: Hilfe! 3 Fälle für Ordnungsrecht! Wer kann mir helfen? : Antworten mit Zitat

stadtzicke hat folgendes geschrieben::

1. " Die bedrohte Schönheit"
Der untersetzte, 1,90m große M hat gerade die Kleidung der attraktiven blonden F zerrissen und beginnt, der sich heftig wehrenden Frau ein großes Brotmesser an die Brust zu setzen, als der flinke Polizeimeister P durch sein beherztes Dazwischenwerfen die F rettet.
"Verdammter Mist" ruft der Regieassistent, "wo kommt der Idiot her?"
Handelte P formell und materiell rechtmäßg?

Problem:
Anscheinsgefahr und Vollzug ohne vorhergehende VA.
Die diesbezügliche Prüfung sollte nicht besonders schwierig sein... und ein bißchen Arbeit will ich lassen, sonst bringt's nichts für die Klausur. Winken

Der Rückgriff auf Nothilfe ist hier nicht erforderlich, ist auch für die Frage der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit nicht ergiebig, da lediglich strafrechlicher Rechtfertigungsgrund.

Die Frage der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist jedoch von der Frage, ob der verwaltungsrechtlich ggf. rechtswidrig handelnde Beamte sich durch sein Handeln persönlich strafbar gemacht hat ohne Belang.
Zitat:
2. Der Film "Mohammed"
Der Kinobesitzer C. hat als deutsche Erstaufführung den internationalen Monumentalfilm "Mohammed, Gesandter Gottes" angekündigt. Vor der ersten Vorstellung versammeln sich innerhalb weniger Minuten über 100 mohammedanische Studenten und Gastarbeiter vor dem Kinogebäude und versuchen, durch Bedrohung des Personals und der Besucher die Vorführung zu verhindern, weil ihnen der Koran verbietet, sich ein Bild von Allah oder seinem Propheten zu machen. Nachdem es bereits erste Verletzte gegeben hat, haben die Demonstranten vor, notfalls das Kinogebäude zu stürmen.
Die Polizei, die von dieser Aktion ebenso wie der Kinobesitzer C. völlig überrascht worden ist, sieht sich außerstande, mit den verfügbaren drei Beamten (alle anderen sind wegen einer gleichzeitigen Großdemonstration unterwegs) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen.
Sie gibt deshalb dem C. kurzfristig auf, den Film -der nicht auf dem "Index" steht und damt nicht verboten ist- vorerst abzusetzen. C. hält diese Maßnahme für unzulässig, er beruft sich dabei auf die Rechtsordnung und im übrigen darauf, dass er für die Proteste nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im übrigen verlangt er Ersatz für die entgangenen Eintrittsgelder.

a) War die Inanspruchnahme des C formell und materiell rechtmäßig?

Problem:
Zweckveranlassung bzw. Inanspruchnahme als Nichtstörer. auch hier sollte die Prüfung eher unproblematisch sein, der Schwerpunkt des Problems liegt auf der Rechtsfigur des Zweckveranlassers und seinen Voraussetzungen, seiner Zulässigkeit, den Gefahrverursachungstheorien.
Nach allen Theorien und der Rechtsfigur des Zweckveranlssers liegt hier keine Pflichtigkeit des C. vor, seine Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher scheint jedoch zulässig.
Zitat:
b) Hat C einen Anspruch auf die entgangenen Eintrittsgelder? (der Fall ist zu lösen nach den allgemeinen Vorschriften des SOG)

Problem:
Prüfung des Schadensausgleichs aufgrund der rechtmäßigen Inanspruchnahme als Nichtstörer.
Nette Zusatzfrage, da die Frage zu a) hier sowieso inzident zu prüfen wäre...
Zitat:
3. Das Kurkonzert
In der Ferienzeit spielt eine Kapelle auf der Insel Rügen jeden Sonntagnachmittag für die Urlauber und Besucher der Insel ein festes Musikprogramm. Eine Gruppe neuer, etwas angeheiterter Kurgäste ist eingetroffen. Als diese zu dem Musikpavillon gelangen, spielt die Kapelle gerade wieder ein harmloses Liedchen.
Die Neuankömmlinge stimmen einen der Kapelle nicht bekannten rassenhetzerischen Text zu der harmlosen Melodie an. Die sich bisher dem Musikgenuss hingebenden Zuhörer fühlen sich durch das vorgetragene rassenhetzterische Lied der Neuankömmlinge dermaßen provoziert, dass es nach anfänglichen verbalen Attacken zu einer wüsten Schlägerei zwischen den Musikliebhabern und den Sängern kommt, dabei ist unklar, wer mit der Keilerei begonnen hat.
Die herbeigerufene Polizei geht gegen die Kapelle vor, indem sie ihr das Weiterspielen ihres Programms untersagt.
Prüfen Sie, ob das Vorgehen der Polizei gegen die Kapelle
a) formell und
b) materiell rechtmäßig war.

Auch hier wieder...
Problem: Zweckveranlassung bzw. Inanspruchnahme als Nichtstörer.
Der Fall ist eine Erweiterung des Borkum-Lied-Falles (PrOVG 80. 176), dem Schulfall der Zweckveranlassung.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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stadtzicke
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Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.05.07, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

ich danke euch allen erstmal! hoffe dass ich damit etwas anfangen kann...mag dieses fach überhaupt nicht Mit den Augen rollen
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